{"id":58714,"date":"2020-07-26T17:01:42","date_gmt":"2020-07-26T15:01:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58714"},"modified":"2020-07-26T17:01:42","modified_gmt":"2020-07-26T15:01:42","slug":"coronabedingte-hygiene-und-infektionsschutzstandards-in-der-gastronomie-weiter-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/coronabedingte-hygiene-und-infektionsschutzstandards-in-der-gastronomie-weiter-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Coronabedingte Hygiene- und Infektionsschutzstandards in der Gastronomie weiter zu beachten"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit Eilbeschluss vom 22.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung f\u00fcr den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtm\u00e4\u00dfig sind. Ein traditionelles Brauhaus aus K\u00f6ln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschr\u00e4nkungen gewandt.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Coronaschutzverordnung sieht unter anderem die Einhaltung von Mindestabst\u00e4nden zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatzpflicht sowie die Verpflichtung zur ausreichenden Bel\u00fcftung der Gast- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume vor. Zudem darf der gemeinsame Besuch von Gastst\u00e4tten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches nur Personen gestattet werden, die von den Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum ausgenommen sind, dies sind im Wesentlichen Familien oder Gruppen von bis zu 10 Personen.<\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die streitigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards seien Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortw\u00e4hrenden Beschr\u00e4nkung infektionsbeg\u00fcnstigender sozialer und pers\u00f6nlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse aus seiner voraussichtlich nicht zu beanstandenden Sicht die gegenw\u00e4rtig notwendigen Beschr\u00e4nkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem bei zul\u00e4ssiger generalisierender Betrachtung eine erh\u00f6hte Infektionsgefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler G\u00e4ste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tr\u00f6pfcheninfektionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die \u00fcblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnten Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den G\u00e4sten und mit dem Personal sowie das zwangsl\u00e4ufig gemeinsame Ber\u00fchren von Gegenst\u00e4nden, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenw\u00e4rtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden. Die Regelungen seien unter Abw\u00e4gung der gegenl\u00e4ufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschr\u00e4nkten Tagesgesch\u00e4ft unter anderem die M\u00f6glichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z. B. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern) in abgetrennten und gut zu durchl\u00fcftenden R\u00e4umen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang m\u00f6glich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss 13 B 886\/20.NE vom 22.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Eilbeschluss vom 22.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung f\u00fcr den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtm\u00e4\u00dfig sind. Ein traditionelles Brauhaus aus K\u00f6ln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschr\u00e4nkungen gewandt. 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