{"id":58718,"date":"2020-07-26T17:03:14","date_gmt":"2020-07-26T15:03:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58718"},"modified":"2020-07-26T17:03:14","modified_gmt":"2020-07-26T15:03:14","slug":"leistungen-zur-sicherung-des-lebensunterhalts-als-mehrbedarf-zum-erwerb-eines-computers-fuer-die-schule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungen-zur-sicherung-des-lebensunterhalts-als-mehrbedarf-zum-erwerb-eines-computers-fuer-die-schule\/","title":{"rendered":"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf zum Erwerb eines Computers f\u00fcr die Schule"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 2003 geborene Kl\u00e4ger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Kl\u00e4ger einen Personalcomputer (PC) f\u00fcr die Bearbeitung von Schularbeiten. Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber f\u00fcr ihren nunmehr 8-j\u00e4hrigen Sohn zur\u00fcck. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er h\u00e4tten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC m\u00fcsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer k\u00e4me in Betracht.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Das Gericht hat den Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende verurteilt, dem Kl\u00e4ger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in H\u00f6he von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gew\u00e4hren. Ihm steht ein Anspruch auf Leistungen f\u00fcr die Anschaffung zur Erf\u00fcllung der schulischen Anforderungen nach \u00a7 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitert jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die Ausstattung eines Sch\u00fclers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Ger\u00e4t geh\u00f6rt bei Leistungsempf\u00e4ngern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gew\u00e4hrenden Existenzminimum. Allerdings besteht im Normengef\u00fcge des SGB II eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, deren Schlie\u00dfung eine analoge Anwendung von \u00a7 21 Abs. 6 SGB II notwendig macht. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergibt sich ein direkter Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung der Kosten. Sie sind nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und k\u00f6nnen nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die so genannte \u201eSchulbedarfspauschale&#8220; nach \u00a7 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung dient diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 1. August 2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenst\u00e4nden zur pers\u00f6nlichen Ausstattung f\u00fcr die Schule (z. B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie f\u00fcr Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z. B. F\u00fcller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 3 AS 2672\/19 vom 24.10.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2003 geborene Kl\u00e4ger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. 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