{"id":58720,"date":"2020-07-26T17:03:45","date_gmt":"2020-07-26T15:03:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58720"},"modified":"2020-07-26T17:03:45","modified_gmt":"2020-07-26T15:03:45","slug":"zulaessige-vorabwuerdigung-der-erfolgsaussichten-im-prozesskostenhilfeverfahren-auch-bei-grundrechtlichem-abwaegungserfordernis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zulaessige-vorabwuerdigung-der-erfolgsaussichten-im-prozesskostenhilfeverfahren-auch-bei-grundrechtlichem-abwaegungserfordernis\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssige Vorabw\u00fcrdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abw\u00e4gungserfordernis"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24.07.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zur\u00fcckweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs f\u00fcr ein Vorgehen gegen einen Pressebericht richtete.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Kammer hat mit dem Beschluss klargestellt, dass eine Vorabeinsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zul\u00e4ssig ist, wenn eine solche Einsch\u00e4tzung &#8211; wie etwa regelm\u00e4\u00dfig im Presse- und \u00c4u\u00dferungsrecht &#8211; eine abw\u00e4gende Ber\u00fccksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen voraussetzt. In einer solchen Abw\u00e4gung liegt, obwohl sie mitunter komplexe Wertungsfragen aufwirft, nicht schon deshalb, weil sie als Einzelfallbeurteilung offen ist, eine \u201eVorabkl\u00e4rung schwieriger Rechtsfragen&#8220;, die im Prozesskostenhilfeverfahren verboten ist. Zugleich hat die Kammer deutlich gemacht, dass die Zul\u00e4ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung \u00fcber Strafverfahren einschlie\u00dflich der Umst\u00e4nde von Tat und T\u00e4ter im Fall einer Verurteilung nicht generell auf schwere Gewalttaten oder prominente Personen beschr\u00e4nkt ist, sondern von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Die Fachgerichte durften deshalb ohne Verletzung der Rechtschutzgleichheit davon ausgehen, dass ein Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Bericht im konkreten Fall nicht hinreichend aussichtsreich war, auch wenn es sich lediglich um einfache K\u00f6rperverletzungstaten handelte.<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der nicht \u00f6ffentlich bekannte Beschwerdef\u00fchrer war im Jahr 2018 wegen zweier von ihm einger\u00e4umter einfacher K\u00f6rperverletzungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen einer dritten angeklagten K\u00f6rperverletzungstat, die ebenfalls in den eineinhalbmonatigen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten fiel, wurde die Strafverfolgung nach \u00a7 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Anfechtung des Urteils erfolgte nicht. \u00dcber dieses Verfahren und seinen Ausgang berichtete der \u00f6rtliche Ableger einer gro\u00dfen Tageszeitung auf seiner Internetseite unter der \u00dcberschrift \u201eSupermarkt-Chef, Kollegen und Schulleiterin verpr\u00fcgelt &#8211; Vorsicht, Student sieht Rot!&#8220;. Beim Artikel befindet sich ein Foto des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Gerichtsverfahren, das im Augenbereich unkenntlich gemacht ist, auf dem er aber m\u00f6glicherweise f\u00fcr Bekannte erkennbar ist. Der unter der Abbildung stehende Text identifiziert ihn mit seinem Vornamen und Alter. Der Artikel berichtet in zuspitzender Form \u00fcber die zugrundeliegenden Taten und verschiedene \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers im Strafverfahren, wobei ihm u. a. ein \u201eHang zur Gewalt&#8220; und zu anlasslosen \u201eAusrastern&#8220; attestiert wird.<\/p>\n<p>Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen den verantwortlichen Presseverlag wiesen die Zivilgerichte mangels hinreichender Erfolgsaussicht zur\u00fcck. Auch nicht schwerwiegende Gewalttaten und deren konkrete Umst\u00e4nde und T\u00e4ter geh\u00f6rten je nach Einzelfall zu dem die \u00d6ffentlichkeit berechtigterweise interessierenden Zeitgeschehen, \u00fcber das auch individualisierend zu berichten der Presse erlaubt sei. Hier begr\u00fcndeten die besondere Begehungsweise und impulsive Aggressivit\u00e4t der Taten ein hinreichendes Interesse an dem Bericht.<\/p>\n<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Schwierige, nicht gekl\u00e4rten Rechtsfragen d\u00fcrften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h3>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Institut der Prozesskostenhilfe auch unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht erm\u00f6glichen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die verfassungsrechtliche Bewertung ist, ob die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Vorabw\u00fcrdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nach \u00a7 114 ZPO zukommt, \u00fcberspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, einen Gerichtszugang zu gew\u00e4hrleisten, deutlich verfehlen. Die Fachgerichte d\u00fcrfen Prozesskostenhilfe insbesondere dann nicht versagen, wenn die Entscheidung im Klageverfahren von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungekl\u00e4rten Rechtsfrage abh\u00e4ngt. Sie braucht demgegen\u00fcber nicht gew\u00e4hrt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage angesichts der einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelung oder der durch die Rechtsprechung gew\u00e4hrten Auslegungshilfen nicht in diesem Sinn als \u201eschwierig&#8220; erscheint. Das gilt insbesondere f\u00fcr abw\u00e4gende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen k\u00f6nnen. Selbst wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abw\u00e4gende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine fachgerichtliche Voreinsch\u00e4tzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Ber\u00fccksichtigung finden, soweit die generellen Ma\u00dfst\u00e4be dieser Abw\u00e4gung hinreichend gekl\u00e4rt sind. Andernfalls w\u00e4re Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen, etwa im regelm\u00e4\u00dfig durch konkrete Abw\u00e4gung von Berichterstattungs- und Pers\u00f6nlichkeitsinteressen bestimmten \u00c4u\u00dferungsrecht, fast immer zu gew\u00e4hren. Das ist mit dem Verbot, \u201eschwierige, bislang ungekl\u00e4rte Rechtsfragen&#8220; im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben haben die Fachgerichte bei der ihnen geb\u00fchrenden Einsch\u00e4tzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg die aus der Rechtschutzgleichheit folgenden Anforderungen gewahrt. Die Gerichte haben ihrer Absch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten zugrunde gelegt, dass eine identifizierende Presseberichterstattung \u00fcber Strafverfahren und die zugrundeliegenden Taten in zeitlicher N\u00e4he einer Verurteilung nicht generell auf F\u00e4lle schwerer Gewaltverbrechen oder \u00f6ffentlich bekannter Personen beschr\u00e4nkt ist, sondern von den konkreten Umst\u00e4nden des Falles und dem darauf bezogenen \u00f6ffentlichen Berichterstattungsinteresse abh\u00e4ngt. Dies entspricht dem Stand der &#8211; insbesondere auch verfassungsrechtlichen &#8211; Rechtsprechung. Die danach gebotene Abw\u00e4gung hat auch das Gewicht der Straftaten einzubeziehen, aber verstanden als einzelfallbezogener Abw\u00e4gungsgesichtspunkt, nicht als abstrakt zu kl\u00e4rende Grundsatzfrage.<\/p>\n<p>Die Einsch\u00e4tzung, ob in Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ein gerichtliches Vorgehen gegen die individualisierende Berichterstattung hinreichend aussichtsreich war, verweist auf den konkreten Einzelfall, ist durch abw\u00e4gende W\u00fcrdigung des Inhalts und der Umst\u00e4nde der Berichterstattung, der Tat und ihrer Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu beantworten und daher von vornherein einer allgemeinen Kl\u00e4rung entzogen. Sie ist auch nicht derart schwierig oder ma\u00dfst\u00e4blich offen, dass sie einer antizipierenden W\u00fcrdigung im Verfahren der Prozesskostenhilfe entgegenst\u00fcnde. Die f\u00fcr die gerichtliche Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage war zudem in Gestalt des beanstandeten Presseberichts und des zugrundeliegenden Strafurteils aus den Akten ersichtlich.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 2447\/19 vom 07.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24.07.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zur\u00fcckweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs f\u00fcr ein Vorgehen gegen einen Pressebericht richtete. 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