{"id":58724,"date":"2020-07-26T17:23:52","date_gmt":"2020-07-26T15:23:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58724"},"modified":"2021-04-26T16:19:41","modified_gmt":"2021-04-26T14:19:41","slug":"sachbezug-oder-geldleistung-das-ist-hier-die-frage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sachbezug-oder-geldleistung-das-ist-hier-die-frage\/","title":{"rendered":"Sachbezug oder Geldleistung &#8211; das ist hier die Frage"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Seit Jahresbeginn sind Sachbez\u00fcge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei <strong>Gutscheinen<\/strong> und <strong>Geldkarten<\/strong> Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es d\u00fcrfte in vielen F\u00e4llen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits r\u00fcckwirkend zum Jahresstart gelten soll.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Das Jahressteuergesetz 2019 normierte neue Beurteilungskriterien f\u00fcr Sachbez\u00fcge. Seither gelten unter anderem bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende letzten Jahres noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass sie nicht unter die 44 Euro-Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge oder die 60 Euro-Freigrenze f\u00fcr Aufmerksamkeiten zu besonderen Anl\u00e4ssen fallen. Vielmehr stellt die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p>Von dieser strikten Sichtweise ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erf\u00fcllen. Gerade der Verweis auf die Regelungen des ZAG verunsichert die Praxis. Zwar gibt es ein <a class=\"extern \" title=\"Merkblatt zum ZAG\" href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Merkblatt\/mb_111222_zag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Merkblatt zum ZAG<\/a> der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte die aufsichtsrechtliche Einordnung aber nicht 1:1 f\u00fcr das Steuerrecht gelten. Insofern blieben in der Praxis Fragen offen.<\/p>\n<p>Ein BMF-Schreiben soll nun Licht ins Dunkel bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu in seiner DStV-Stellungnahme S 07\/20 ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<h3>Gutscheine f\u00fcr Zeitungen und Zeitschriften nur f\u00fcr physische Produkte beg\u00fcnstigt<\/h3>\n<p>Gutscheine f\u00fcr Zeitungen und Zeitschriften in Papier sollen nach dem vorliegenden Entwurf die Voraussetzungen des ZAG (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) erf\u00fcllen. Das hei\u00dft, sie k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Diese Ungleichbehandlung von Gutscheinen und Geldkarten f\u00fcr Zeitungen und Zeitschriften in physischer Form einerseits und elektronischer Form andererseits erscheint dem DStV nicht sachgerecht. Er f\u00fcrchtet neue Abgrenzungsschwierigkeiten: So etwa, wenn mit dem physischen Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften gleichzeitig Online-Zug\u00e4nge erworben werden. Er regt daher an, Gutscheine und Geldkarten f\u00fcr den Download von Zeitungen und Zeitschriften genauso zu behandeln, wie Gutscheine und Geldkarten f\u00fcr ihre physischen Pendants.<\/p>\n<h3>Achtung bei Gutscheinen und Geldkarten f\u00fcr pers\u00f6nliche Aufmerksamkeiten<\/h3>\n<p>Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzvertr\u00e4gen zwischen Aussteller\/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), gelten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG). Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen sie daher die Sachbezugseigenschaft erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Der Entwurf des BMF stellt erfreulicherweise klar, dass unter anderem Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Gutscheine, die ausgegeben werden, um die 44 Euro-Freigrenze bzw. die Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder die Pauschalversteuerung nach \u00a7 37b EStG in Anspruch zu nehmen, sollen per se hingegen keine Zweckkarten darstellen.<\/p>\n<p>Dies verwundert insofern, als die BaFin unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten bei Karten f\u00fcr pers\u00f6nliche Aufmerksamkeiten ausdr\u00fccklich von Zweckkarten ausgeht. Der DStV hat in seiner Stellungnahme angeregt, dieser Sichtweise auch unter lohn- und einkommensteuerlichen Gesichtspunkten zu folgen. Andernfalls k\u00f6nnten Geldkarten bzw. Gutscheine f\u00fcr pers\u00f6nliche Aufmerksamkeiten nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie eine der engen \u00fcbrigen Ausnahmen nach dem ZAG erf\u00fcllen.<\/p>\n<h3>Konkretisierungen k\u00f6nnten r\u00fcckwirkend gelten<\/h3>\n<p>Die Grunds\u00e4tze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Jahresbeginn 2020 gelten. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbez\u00fcge zugewendet haben d\u00fcrften, die nunmehr &#8211; nach den ersten Hinweisen zur Verwaltungsauffassung &#8211; als Barlohn h\u00e4tten bewertet werden m\u00fcssen. Dies betrifft insbesondere die F\u00e4lle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen fehlte schlie\u00dflich bislang ein Anhaltspunkt, inwieweit die lohn- bzw. einkommensteuerliche W\u00fcrdigung von diesen Ausf\u00fchrungen abweichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber hei\u00dft das: Hoher Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen ist insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge umst\u00e4ndlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei n\u00e4chsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. F\u00fcr weiter zur\u00fcckliegende Monate muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>In Anbetracht der ohnehin durch die Corona-Krise angespannte Unternehmenslage spricht sich der DStV daf\u00fcr aus, dass die geplanten Grunds\u00e4tze der Finanzverwaltung erst ab der Ver\u00f6ffentlichung des Schreibens angewendet werden sollten.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Jahresbeginn sind Sachbez\u00fcge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es d\u00fcrfte in vielen F\u00e4llen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits r\u00fcckwirkend zum Jahresstart gelten soll. 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