{"id":58764,"date":"2020-08-02T12:04:08","date_gmt":"2020-08-02T10:04:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58764"},"modified":"2020-08-02T12:04:08","modified_gmt":"2020-08-02T10:04:08","slug":"bundesgerichtshof-verbietet-ueberhoehte-pauschale-fuer-inkassokosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-verbietet-ueberhoehte-pauschale-fuer-inkassokosten\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof verbietet \u00fcberh\u00f6hte Pauschale f\u00fcr Inkassokosten"},"content":{"rendered":"<article>\n<ul class=\"square\">\n<li>S\u00e4umige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro f\u00fcr den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen.<\/li>\n<li>BGH: Klausel umfasste auch einfache Ma\u00dfnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung.<\/li>\n<li>IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterst\u00fctzungs- und \u00dcberwachungsaufwand f\u00fcr externe Dienstleister d\u00fcrfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Energieversorger d\u00fcrfen keine \u00fcberh\u00f6hten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei s\u00e4umigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und \u00dcberwachungsaufwand f\u00fcr einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzul\u00e4ssig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken M\u00fcnchen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>\u201eUnternehmen d\u00fcrfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar f\u00fcr den Forderungseinzug anfallen&#8220;, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. \u201eDazu geh\u00f6ren keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das d\u00fcrfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.&#8220;<\/p>\n<h3>34,15 Euro Pauschal f\u00fcr das Eintreiben von Forderungen<\/h3>\n<p>Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro f\u00fcr den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken M\u00fcnchen geh\u00f6rende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister f\u00fcr den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Verg\u00fctung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.<\/p>\n<h3>Bundesgerichtshof: Pauschale ist \u00fcberh\u00f6ht<\/h3>\n<p>Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale \u00fcberh\u00f6ht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel k\u00f6nne die Pauschale nicht nur f\u00e4llig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den s\u00e4umigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassoma\u00dfnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach k\u00f6nnten die 34,15 Euro bereits f\u00fcr eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung f\u00e4llig werden.<\/p>\n<h3>Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten<\/h3>\n<p>Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH au\u00dferdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden d\u00fcrfen. Ein Unternehmen d\u00fcrfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den s\u00e4umigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte f\u00fcr die Kosten des Personals, das f\u00fcr die Planung, \u00dcberwachung und Unterst\u00fctzung der T\u00e4tigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst \u00fcbernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.<\/p>\n<p>Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten f\u00fcr die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten f\u00fcr den Zahlungseinzug.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VIII ZR 289\/19 des BGH vom 10.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4umige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro f\u00fcr den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen. BGH: Klausel umfasste auch einfache Ma\u00dfnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung. 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