{"id":58813,"date":"2020-08-09T08:35:57","date_gmt":"2020-08-09T06:35:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58813"},"modified":"2020-08-09T08:35:57","modified_gmt":"2020-08-09T06:35:57","slug":"sturz-am-morgen-nach-betrieblicher-weihnachtsfeier-kein-arbeitsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sturz-am-morgen-nach-betrieblicher-weihnachtsfeier-kein-arbeitsunfall\/","title":{"rendered":"Sturz am Morgen nach betrieblicher Weihnachtsfeier kein Arbeitsunfall"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsr\u00e4umen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe st\u00fcrzte und sich dabei Br\u00fcche im Bereich der Halswirbels\u00e4ule mit einer Querschnittssymptomatik zugezogen hat (Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2020, S 1 U 1897\/19, noch nicht rechtskr\u00e4ftig.)<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der seit einiger Zeit arbeitsunf\u00e4hig erkrankte Kl\u00e4ger nahm auf Einladung seines Arbeitgebers an der betrieblichen Weihnachtsfeier in einem Weinlokal teil. Die Veranstaltung begann nach \u00fcbereinstimmenden Angaben gegen 18.00 Uhr und endete am folgenden Tag gegen 01.30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt verlie\u00df auch der teilnehmende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Feier. Der Kl\u00e4ger erlitt gegen 06.00 Uhr morgens in den Betriebsr\u00e4umen seines Arbeitgebers einen Unfall, als er auf dem Weg zur Toilette die Kellertreppe hinabst\u00fcrzte und sich dabei Br\u00fcche im Bereich der Halswirbels\u00e4ule mit Querschnittssymptomatik zuzog. Gegen 08.30 Uhr wurde der Kl\u00e4ger mit dem Hubschrauber in eine Universit\u00e4tsklinik gebracht, wo eine traumatische Querschnittsl\u00e4hmung diagnostiziert wurde.<\/p>\n<p>Durch Bescheid lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und verneinte einen Entsch\u00e4digungsanspruch. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, ein Arbeitsunfall werde nach \u00a7 8 Abs. 1 SGB VII als Unfall definiert, den eine versicherte Person bei Aus\u00fcbung der versicherten T\u00e4tigkeit erleide. Dabei m\u00fcsse die versicherte T\u00e4tigkeit den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Es m\u00fcsse ein sog. innerer Kausalzusammenhang mit der Betriebst\u00e4tigkeit bestehen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei dabei der versicherten Betriebst\u00e4tigkeit gleichzusetzen. Ein rein \u00e4u\u00dferlicher Zusammenhang reiche f\u00fcr die Anerkennung der erforderlichen Kausalit\u00e4t jedoch nicht aus. Vielmehr bestehe kein Kausalzusammenhang bei T\u00e4tigkeiten, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen seien. T\u00e4tigkeiten, die nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten T\u00e4tigkeit st\u00fcnden, sondern privaten Interessen des Versicherten dienten, st\u00fcnden als eigenwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auskunft des Arbeitgebers habe die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegen 01.30 Uhr geendet. Mit diesem Zeitpunkt ende dann auch der innere Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen T\u00e4tigkeit. Der n\u00e4chtliche Aufenthalt auf der Betriebsst\u00e4tte, von dem der Arbeitgeber nach eigenen Angaben nichts gewusst habe, sei somit nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen gepr\u00e4gt gewesen. Insofern bestehe kein Zusammenhang mit der Betriebst\u00e4tigkeit, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.<\/p>\n<p>Dagegen lie\u00df der Kl\u00e4ger durch seine Bevollm\u00e4chtigten Widerspruch einlegen. Zur Begr\u00fcndung wurde vorgetragen: Die Weihnachtsfeier habe in einem Weinlokal, etwa 200 m neben dem Betriebsgel\u00e4nde, stattgefunden. Der Kl\u00e4ger habe wie die anderen Mitarbeiter auch, seinen Pkw auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Er habe dann nachts zusammen mit weiteren Kollegen die Feier verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner der Vorgesetzten mehr anwesend gewesen. Da sich der Kl\u00e4ger und seine Kollegen nicht mehr fahrt\u00fcchtig gef\u00fchlt und kein Taxi h\u00e4tten erreichen k\u00f6nnen, h\u00e4tten sie im Aufenthaltsraum des Betriebes \u00fcbernachtet. Der Kl\u00e4ger sei dann gegen 06.00 Uhr morgens auf der Treppe auf dem Weg vom Aufenthaltsraum zur Toilette gest\u00fcrzt und habe sich schwer verletzt. Dieses Unfallereignis sei als Arbeitsunfall zu werten, weil es im inneren und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten T\u00e4tigkeit stehe und sich der Unfall auf dem Weg zur Toilette ereignet habe. Da die Heimfahrt wegen Fehlens eines Taxis unm\u00f6glich gewesen sei, sei das \u00dcbernachten im Betrieb betrieblich veranlasst gewesen.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie erg\u00e4nzend aus, der n\u00e4chtliche Aufenthalt des Kl\u00e4gers auf der Betriebsst\u00e4tte sei von eigenwirtschaftlichen Belangen gepr\u00e4gt gewesen, nachdem die Gemeinschaftsveranstaltung gegen 01.30 Uhr geendet habe. Dabei verkenne der Kl\u00e4ger, dass der innere, sachliche Zusammenhang mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit in der Regel mit der Erf\u00fcllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werde. Kennzeichnend f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sei das Kriterium, dass die T\u00e4tigkeit den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sei, was bei der \u00dcbernachtung im Betrieb nach der Weihnachtsfeier nicht angenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht hat das Sturzereignis nicht als Arbeitsunfall festgestellt und die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es sich auf die zutreffenden Darlegungen der beklagten Berufsgenossenschaft gest\u00fctzt und erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsr\u00e4umen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) h\u00e4tten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten T\u00e4tigkeit gestanden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers sei der Aufenthalt in den Betriebsr\u00e4umen, zumal der Kl\u00e4ger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunf\u00e4hig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Besch\u00e4ftigtenversicherung nicht gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung ende im Normalfall, soweit der Unternehmer oder die von ihm mit der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung betraute Person die Veranstaltung beende, da diese dann nicht mehr von der Autorit\u00e4t der Betriebsleitung getragen werde. Anschlie\u00dfendes Beisammenbleiben, Umherziehen usw. sei deshalb nicht mehr versichert, auch nicht in Begleitung des Unternehmers oder Beauftragter. (Kasseler Kommentar &#8211; Ricke, 108. EL M\u00e4rz 2020, SGB VII, \u00a7 8 Rn. 79 m.w.N.).<\/p>\n<p>Blieben Versicherte nach dem Ende der offiziellen Veranstaltung noch l\u00e4ngere Zeit privat zusammen, l\u00f6sten sie sich vom Betrieb und st\u00fcnden demgem\u00e4\u00df nicht mehr unter Versicherungsschutz (Hauck\/Noftz \/Keller, \u00a7 8 Rn. 108, Stand 6\/2018 mit Hinweis auf BSG, 30. 3. 2017, B 2 U 15\/15 R, NZS 2017, S. 625 ff. Rz 21: zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Au\u00dfendienstarbeiters auf dem Weg zur Toilette w\u00e4hrend eines geselligen Ausklanges einer Dienstreise an der Hotelbar im Anschluss an das offizielle Abschlussabendessen).<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger nach eigenen Angaben nach Beendigung der Gemeinschaftsveranstaltung alkoholbedingt nicht mehr mit seinem Pkw, der sich auf dem Firmengel\u00e4nde befunden habe, nach Hause habe fahren k\u00f6nnen und d\u00fcrfen, stehe nicht im inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher T\u00e4tigkeit und der Gemeinschaftsveranstaltung. Insofern k\u00f6nne dies auch den Aufenthalt und die \u00dcbernachtung in den Betriebsr\u00e4umen und den Gang zur Toilette nicht in einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen T\u00e4tigkeit und\/oder der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stellen. Es handele sich insoweit um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend wies die Kammer darauf hin, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Besch\u00e4ftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten T\u00e4tigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, keinen Versicherungsschutz zu begr\u00fcnden verm\u00f6ge (BSG Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29\/04 R, Fundstelle Juris). Damit k\u00f6nne hier etwa auch kein Versicherungsschutz damit begr\u00fcndet werden, dass der Kl\u00e4ger und seine Kollegen die \u00dcberzeugung gehabt h\u00e4tten, es handele sich weiter um eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn sie in den Betriebsr\u00e4umen, als Folge der Weihnachtsfeier alkoholbedingt \u00fcbernachteten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 1 U 1897\/19 vom 02.07.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsr\u00e4umen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe st\u00fcrzte und sich dabei Br\u00fcche im Bereich der Halswirbels\u00e4ule mit einer Querschnittssymptomatik zugezogen hat (Gerichtsbescheid vom 2. 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