{"id":58819,"date":"2020-08-09T08:39:12","date_gmt":"2020-08-09T06:39:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58819"},"modified":"2020-08-09T08:39:12","modified_gmt":"2020-08-09T06:39:12","slug":"sozialhilfe-zum-anspruch-auf-kostenerstattung-fuer-verguetung-eines-gebaerdensprachdolmetschers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialhilfe-zum-anspruch-auf-kostenerstattung-fuer-verguetung-eines-gebaerdensprachdolmetschers\/","title":{"rendered":"Sozialhilfe: Zum Anspruch auf Kostenerstattung f\u00fcr Verg\u00fctung eines Geb\u00e4rdensprachdolmetschers"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Verg\u00fctung eines Geb\u00e4rdensprachdolmetschers im Rahmen einer Teilhabeleistung besteht nur, sofern diese Form der Teilhabeleistung gegen\u00fcber zumutbaren Alternativen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verursacht. Die Wahrnehmung einer Ausbildung in einem von dem jetzigen Wohnort 700 Kilometer entfernten Ort stellt eine zumutbare Alternative dar (Gerichtsbescheid S 28 SO 3662\/17 vom 17.05.2020).<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Beteiligten stritten \u00fcber die Kostenerstattung der Verg\u00fctung eines im Rahmen der Ausbildung der Kl\u00e4gerin eingesetzten Geb\u00e4rdensprachdolmetschers.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist geh\u00f6rlos und plante eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu absolvieren. Aus diesem Grund beantragte sie bei der Beklagten die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr den Einsatz eines Geb\u00e4rdensprachdolmetschers. Der Kl\u00e4gerin stand ein Ausbildungsplatz in einem Berufsbildungswerk (BBW) in H. zur Verf\u00fcgung, welches diese Ausbildung f\u00fcr Geh\u00f6rlose anbietet. Der finanzielle Mehraufwand, der im Verh\u00e4ltnis zu der Ausbildung in dem BBW in H. mit der von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Ausbildung in der Regelschule &#8211; \u00fcber die Ausbildungszeit von drei Jahren gesehen &#8211; einherging, lag bei etwa 64.000 Euro oder auch 56 Prozent. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kl\u00e4gerin begann die Ausbildung in einer Regelschule und setzte dort einen Geb\u00e4rdensprachdolmetscher ein, dessen Dienstleistungen sie selbst bezahlte.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII solle der Sozialhilfetr\u00e4ger W\u00fcnschen der Leistungsempf\u00e4nger nicht entsprechen, sofern diese mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehrkosten verbunden w\u00e4ren. Die Kosten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Ausbildung \u00fcberstiegen die Kosten der Alternative wesentlich. Das BBW in H. sei f\u00fcr die konkrete Situation der Kl\u00e4gerin auch besser auf deren Bedarfssituation zugeschnitten, da die von der Kl\u00e4gerin ausgew\u00e4hlte Regelschule nach eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit der Beschulung und Inklusion geh\u00f6rloser Menschen habe. Des Weiteren best\u00fcnden auch keine Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes eines Dolmetschers. Dahingegen habe das BBW in H. bereits Erfahrungen, die P\u00e4dagogen seien entsprechend qualifiziert. Zu der von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Option der Beschulung in einer Regelschule unter Zuhilfenahme von Geb\u00e4rdensprachdolmetschern existierte auch eine gleicherma\u00dfen geeignete Alternative, welche der Kl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Es handele sich um eine von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zertifizierte Ausbildung. Auch bestehe in gleichem Ma\u00dfe die M\u00f6glichkeit, Weiterbildungsma\u00dfnahmen wahrzunehmen. Die Alternative in Form der Beschulung in dem BBW in H. sei der Kl\u00e4gerin zumutbar. Die Lage in einem anderen Bundesland und die Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes durch die Kl\u00e4gerin st\u00fcnden dem nicht entgegen. Auch anderen Studierenden werde zugemutet, sich w\u00e4hrend der Pr\u00e4senzphasen an einem teilweise weit entfernten Ort aufzuhalten. Des Weiteren h\u00e4tte dies nur die Theoriephasen betroffen. Die Praxisphasen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort absolvieren und verbringen k\u00f6nnen, so dass innerhalb der drei Jahre lediglich w\u00e4hrend der 60 Wochen Theorieunterricht der Aufenthalt in H. notwendig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 28 SO 3662\/17 vom 17.05.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Verg\u00fctung eines Geb\u00e4rdensprachdolmetschers im Rahmen einer Teilhabeleistung besteht nur, sofern diese Form der Teilhabeleistung gegen\u00fcber zumutbaren Alternativen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verursacht. Die Wahrnehmung einer Ausbildung in einem von dem jetzigen Wohnort 700 Kilometer entfernten Ort stellt eine zumutbare Alternative dar (Gerichtsbescheid S 28 SO 3662\/17 vom 17.05.2020). 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