{"id":58821,"date":"2020-08-09T08:40:11","date_gmt":"2020-08-09T06:40:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58821"},"modified":"2020-08-09T08:40:11","modified_gmt":"2020-08-09T06:40:11","slug":"zur-verschiebung-des-bemessungszeitraums-fuer-berechnung-des-elterngeldes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-verschiebung-des-bemessungszeitraums-fuer-berechnung-des-elterngeldes\/","title":{"rendered":"Zur Verschiebung des Bemessungszeitraums f\u00fcr Berechnung des Elterngeldes"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Grundlage einer teleologischen Reduktion des \u00a7 2b Abs. 3 BEEG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elterngeldberechtigter im Zw\u00f6lfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbst\u00e4ndiger als auch aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit hat und durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erheblich weniger Elterngeld erh\u00e4lt (Urteil S 9 EG 2785\/19 vom 18.06.2020).<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Beteiligten stritten \u00fcber den der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte im Rahmen des Antrags auf Gew\u00e4hrung von Elterngeld f\u00fcr den 1. bis 8. Lebensmonat, den Bemessungszeitraum ausnahmsweise auf den Zw\u00f6lfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben. Sie habe zwar Mischeink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entst\u00fcnden ihr aber gro\u00dfe finanzielle Nachteile beim Elterngeld. In den letzten zw\u00f6lf Monaten vor der Geburt des Kindes habe sie sowohl eine selbst\u00e4ndige als auch eine angestellte T\u00e4tigkeit begonnen und sei damit auf einen Bruttolohn von ca. 40.000 Euro gekommen, im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum dagegen nur von ca. 20.000 Euro. Sie werde daher aufgrund ihrer Selbst\u00e4ndigkeit benachteiligt. Die Beklagte gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin Elterngeld f\u00fcr den 1. bis 8. Lebensmonat und legte als Bemessungszeitraum den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zugrunde. \u00a7 2b Abs. 3 BEEG sei abschlie\u00dfend und erlaube keine Verschiebung des Bemessungszeitraums. Den Widerspruch wies die Beklagte zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, der Gesetzeswortlaut des \u00a7 2b Abs. 3 BEEG lasse im Hinblick auf den Bemessungszeitraum kein Ermessen zu und es liege auch kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz vor, da Unterschiede zwischen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums sei durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, selbst wenn dies im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zw\u00f6lfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes aufgrund einer teleologischen Reduktion des \u00a7 2b Abs. 3 BEEG verlangen. Eine ungeschriebene Ausnahme von der Vorschrift des \u00a7 2b Abs. 3 BEEG sei aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ausgeschlossen. Der Wortlaut des \u00a7 2b Abs. 3 S. 1 BEEG \u201eist&#8220; r\u00e4ume der Beklagten keinen Ermessungsspielraum ein. Die Vorschrift gebe der Beklagten eine gebundene Entscheidung vor, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Kl\u00e4gerin Mischeink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bezogen habe. Die M\u00f6glichkeit einer Ausnahme im H\u00e4rtefall w\u00fcrde die vom Gesetzgeber bezweckte Verwaltungsvereinfachung weitgehend zunichtemachen. Auch ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben, da die Unterschiede zwischen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger und aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte unterschiedliche Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil S 9 EG 2785\/19 vom 18.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Grundlage einer teleologischen Reduktion des \u00a7 2b Abs. 3 BEEG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elterngeldberechtigter im Zw\u00f6lfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbst\u00e4ndiger als auch aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit hat und durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erheblich weniger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-verschiebung-des-bemessungszeitraums-fuer-berechnung-des-elterngeldes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Verschiebung des Bemessungszeitraums f\u00fcr Berechnung des Elterngeldes<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-58821","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58821","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58821"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58821\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58821"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58821"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58821"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}