{"id":58831,"date":"2020-08-09T09:11:31","date_gmt":"2020-08-09T07:11:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58831"},"modified":"2020-08-09T09:11:31","modified_gmt":"2020-08-09T07:11:31","slug":"fiktion-einer-nullbescheinigung-gilt-auch-fuer-regiebetriebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fiktion-einer-nullbescheinigung-gilt-auch-fuer-regiebetriebe\/","title":{"rendered":"Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch f\u00fcr Regiebetriebe"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 6 K 2049\/17 KE) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn f\u00fcr die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. \u00a7 27 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr als mit Null Euro bescheinigt.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Kl\u00e4gerin des Verfahrens war eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbst\u00e4ndiges wirtschaftliches Unternehmen, der seit Jahren Verluste erzielte.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht beg\u00fcnstigter Dauerverlust sei. Dies l\u00f6se &#8211; nach Ansicht des Finanzamts &#8211; eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, also die Kl\u00e4gerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr l\u00e4gen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung \u00fcber den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erlie\u00df daraufhin gegen die Kl\u00e4gerin einen Nachforderungsbescheid \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die dagegen erhobene Klage wurde damit begr\u00fcndet, dass keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich um eine Einlager\u00fcckgew\u00e4hr. Die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein blo\u00dfer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben w\u00fcrden sich Gewinnaussch\u00fcttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die Kl\u00e4gerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert habe, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung abzuf\u00fchren. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliege. Da es an einer Steuerbescheinigung nach \u00a7 27 Abs. 3 KStG fehle, werde gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (\u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gelte auch f\u00fcr Regiebetriebe.<\/p>\n<p>Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit mit seiner Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft zivilrechtlich identisch sei, sei die Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies m\u00fcsse auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten. Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt habe auch f\u00fcr Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr solle durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets \u00fcberlagert werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat f\u00fcr die Besteuerung der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung von St\u00e4dten und Gemeinden gro\u00dfe Bedeutung. Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Zur Fortbildung des Rechts hat der Senat die Revision zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 06.08.2020 zum Urteil 6 K 2049\/17 vom 23.06.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 6 K 2049\/17 KE) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn f\u00fcr die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. \u00a7 27 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgestellt wurde. 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