{"id":58907,"date":"2020-08-31T17:17:17","date_gmt":"2020-08-31T15:17:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58907"},"modified":"2020-08-31T17:17:17","modified_gmt":"2020-08-31T15:17:17","slug":"aufwendungen-fuer-eine-tomatis-therapie-keine-aussergewoehnlichen-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fuer-eine-tomatis-therapie-keine-aussergewoehnlichen-belastungen\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr eine Tomatis-Therapie keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen FG hat mit Urteil vom 11. Juni 2020 - soweit ersichtlich als erstes FG - entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine sog. Tomatis-Therapie nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsf\u00e4hig sind.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Tomatis-Therapie ist eine \u201eHorch-&#8220; und H\u00f6rtherapie, die von dem franz\u00f6sischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt wurde. Sie besch\u00e4ftigt sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen und dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich z\u00e4hlt die Tomatis-Therapie zu den komplement\u00e4rmedizinischen Behandlungsmethoden.<\/p>\n<p>Im zugrunde liegenden Streitfall litt der Sohn der Kl\u00e4ger an einer Hyperakusis (krankhaften \u00dcberempfindlichkeit gegen Schall). Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes lie\u00dfen die Kl\u00e4ger zur Behandlung der Hyperakusis eine H\u00f6rtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut durchf\u00fchren. Nach der Behandlung bescheinigte der HNO-Arzt den Erfolg der Therapie.<\/p>\n<p>Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kosten\u00fcbernahme bereit waren, machten die Kl\u00e4ger die Kosten i. H. v. 4.027,60 Euro mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Da die Kl\u00e4ger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten noch eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Ber\u00fccksichtigung ab. Auch der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, dass die Tomatis-Therapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Krankheitsbildes ihres Sohnes sei. Sie verwiesen auf eine Vielzahl von Fachstudien, die insbesondere auf der Internetseite www.tomatis.com ver\u00f6ffentlicht seien, eine ver\u00f6ffentlichte Studie mit insgesamt 12 h\u00f6rbeeintr\u00e4chtigten Kindern sowie die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes.<\/p>\n<p>Gleichwohl hatte auch die Klage beim Nieders\u00e4chsischen FG keinen Erfolg. Der konsentierte Einzelrichter des 9. Senats ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amts\u00e4rztlichen Gutachtens oder eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (\u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuerdurchf\u00fchrungsverordnung). Er st\u00fctzte sich dabei im Wesentlichen auf eine im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Phoniatrie und P\u00e4daudiologie. Die Gesellschaft hatte an fr\u00fchere Stellungnahmen &#8211; teilweise in sozialgerichtlichen Verfahren &#8211; angekn\u00fcpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und dar\u00fcber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die gro\u00dfe Mehrheit der einschl\u00e4gigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht bef\u00fcrwortet und \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es \u00fcber Qualit\u00e4t und Wirksamkeit der Methode keine zuverl\u00e4ssigen, wissenschaftlich nachpr\u00fcfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgef\u00fchrten Studien \u00fcber die Zahl der behandelten F\u00e4lle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer f\u00fcr die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsf\u00e4llen erfolgreich gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG d\u00fcrfte \u00fcber den Streitfall hinaus eine gewisse Breitenwirkung haben. Die Tomatis\u00ae Methode ist weltweit in 75 L\u00e4ndern vertreten. Mehr als 2.000 Lehrer und Therapeuten sind als Tomatis\u00ae Trainer\/Consultants durch die einzige offizielle Organisation TOMATIS DEVELOPPEMENT S.A. zertifiziert. Auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Instituten und Trainer, die sich auf die Tomatis-Therapie spezialisiert haben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 9 K 182\/19 vom 11.06.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen FG hat mit Urteil vom 11. Juni 2020 &#8211; soweit ersichtlich als erstes FG &#8211; entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine sog. Tomatis-Therapie nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsf\u00e4hig sind. 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