{"id":58917,"date":"2020-08-31T17:25:29","date_gmt":"2020-08-31T15:25:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58917"},"modified":"2022-11-25T12:03:56","modified_gmt":"2022-11-25T10:03:56","slug":"der-referentenentwurf-zum-jahressteuergesetz-2020-ist-da","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-referentenentwurf-zum-jahressteuergesetz-2020-ist-da\/","title":{"rendered":"Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist da!"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat sich zum Referentenentwurf des Gesetzes positioniert. Er fordert Nachbesserungen. Gut gemeinte \u00c4nderungen zur Betrugsbek\u00e4mpfung d\u00fcrften beispielsweise \u00fcber das Ziel hinausschie\u00dfen.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Zinspflichten bei r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigungen und Strafen f\u00fcr eine versp\u00e4tet gezahlte Umsatzsteuer sind nur drei Beispiele, die der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 aufgreift. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 09\/20 angeregt, den Entwurf partiell zu \u00fcberarbeiten &#8211; unter anderem in folgenden Bereichen:<\/p>\n<h3>Grundlegende Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag<\/h3>\n<p>Der Referentenentwurf sieht vor, die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags deutlich flexibler zu gestalten. Waren bislang nur Wirtschaftsg\u00fcter beg\u00fcnstigt, die im Jahr der Investition sowie im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, soll die Beg\u00fcnstigung k\u00fcnftig bereits ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % greifen. Zugleich werden die Investitionsabzugsbetr\u00e4ge angehoben, sodass k\u00fcnftig bis zu 50 % der Investitionskosten gewinnmindernd abgezogen werden k\u00f6nnen. Der DStV begr\u00fc\u00dft diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollen die geltenden unterschiedlichen Betriebsgr\u00f6\u00dfengrenzen abgeschafft werden. K\u00fcnftig soll eine f\u00fcr alle Branchen und von der Einkunftsart unabh\u00e4ngige einheitliche Gewinngrenze in H\u00f6he von 125.000 Euro gelten. Der DStV fordert hingegen seit langem eine Erh\u00f6hung der geltenden Schwellenwerte auf mindestens<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>335.000 Euro Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr bilanzierende Unternehmen,<\/li>\n<li>175.000 Euro Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie<\/li>\n<li>200.000 Euro Gewinn f\u00fcr Unternehmen mit Einnahmen\u00fcberschussrechnung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sofern die im Referentenentwurf angedachte Einf\u00fchrung einer einheitlichen Gewinngrenze verwirklicht wird, sollte diese daher zumindest auf 200.000 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n<p>Unplausibel erscheint die im Entwurf geplante Einschr\u00e4nkung zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags f\u00fcr Personengesellschaften. Demnach soll die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen k\u00fcnftig nur noch in dem Verm\u00f6gensbereich zul\u00e4ssig sein, in dem der Abzug erfolgt ist. Da sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsverm\u00f6gen zum Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft z\u00e4hlen, kann es aus Sicht des DStV aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden nicht entscheidend sein, in welchem Bereich die Investition schlie\u00dflich erfolgt. Ma\u00dfgeblich &#8211; so der BFH &#8211; ist es doch, dass \u201e\u2026das durch den Investitionsabzugsbetrag beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut tats\u00e4chlich angeschafft [wird] und dem (einheitlichen) Betrieb der Gesellschaft [dient].&#8220; Der DStV sieht an dieser Stelle daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.<\/p>\n<p>Erneut fordert der DStV, dass die im 2. Corona-Steuerhilfegesetz nur f\u00fcr 2017 verl\u00e4ngerte Investitionsfrist des \u00a7 7g EStG auch auf die im Jahr 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbetr\u00e4ge ausgeweitet wird. F\u00fcr 2018 geplante Anschaffungen muss der Steuerpflichtige sp\u00e4testens im n\u00e4chsten Jahr in die Geldb\u00f6rse greifen, um Zinsen und Steuernachforderungen zu verhindern. In Kombination mit der Nachholung der Anschaffung f\u00fcr 2017 kann das im n\u00e4chsten Jahr ordentlich zu Buche schlagen. Viele KMU d\u00fcrften sich bis 2021 jedoch noch nicht erholt haben und die Liquidit\u00e4tsbelastungen nur schwer schultern k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Sanktionierung von versp\u00e4teten Umsatzsteuervorauszahlungen<\/h3>\n<p>Ordnungswidrig soll ein Steuerpflichtiger nach dem Umsatzsteuerrecht k\u00fcnftig handeln, wenn er entgegen der gesetzlich vorgegebenen F\u00e4lligkeitszeitpunkte eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig entrichtet (\u00a7 26a Abs. 2 UStG-E). Diese Handlungen sollen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 30.000 Euro geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die neue Ordnungswidrigkeit soll den geltenden \u00a7 26b UStG ersetzen und die Praxisprobleme bei dessen Durchsetzung l\u00f6sen. Nach \u00a7 26b UStG kann (nur) die nicht oder nicht vollst\u00e4ndige Entrichtung der in einer Rechnung im Sinne von \u00a7 14 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer zum gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkt geahndet werden. Die Vorschrift zielt auf die Ahndung von sog. Umsatzsteuerkarussellgesch\u00e4ften ab.<\/p>\n<p>Der DStV bef\u00fcrwortet das Engagement des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Bek\u00e4mpfung von sog. Umsatzsteuerkarussellgesch\u00e4ften. Soweit die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, dass mit \u00a7 26b UStG das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wird, erkennt der DStV gesetzgeberischen Handlungsbedarf an.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der geplanten Ordnungswidrigkeit sieht der DStV allerdings kritisch. Sie wird weitaus mehr F\u00e4lle in der Praxis als nur Karussellgesch\u00e4fte umfassen &#8211; so etwa eine versp\u00e4tete Umsatzsteuervorauszahlung. Die Angemessenheit der Erweiterung der Ordnungswidrigkeit erscheint fraglich, da der Unrechtsgehalt eines Karussellgesch\u00e4fts um ein Vielfaches h\u00f6her ist als eine Verz\u00f6gerung im Zahlungsprozess. Karussellgesch\u00e4fte sind von einer hohen kriminellen Energie und dem Vorsatz des Steuerpflichtigen gepr\u00e4gt, die Steuer endg\u00fcltig nicht zu leisten. Bei Zahlungsversp\u00e4tungen zielt der Steuerpflichtige regelm\u00e4\u00dfig nicht auf eine dauerhafte Sch\u00e4digung des Steueraufkommens ab. Urs\u00e4chlich f\u00fcr die Verz\u00f6gerungen sind in der Regel andere Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fcgt sich die Neuerung nicht in den rechtssystematischen Kontext ein &#8211; ordnet sie f\u00fcr den Steuerpflichtigen doch eine sch\u00e4rfere Rechtslage als vergleichbare Ordnungswidrigkeiten an. So kann beispielsweise eine versp\u00e4tete Lohnsteuerzahlung nur mit einem Bu\u00dfgeld von maximal 25.000 Euro sanktioniert werden (\u00a7 380 AO). Zudem kann die versp\u00e4tete Lohnsteuerzahlung nicht geahndet werden, so sie denn mit einer versp\u00e4tet abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung zusammenh\u00e4ngt und diese Zuwiderhandlung verfolgt wird. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung sieht der Entwurf f\u00fcr die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vor.<\/p>\n<p>Der DStV fordert daher, dass die Neuerung f\u00fcr die F\u00e4lle der versp\u00e4tet geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen abgemildert werden. Nur die nicht oder nicht vollst\u00e4ndige Entrichtung der Steuer sollte der geplanten Ordnungswidrigkeit unterfallen. Sie sollte wenigstens nicht sch\u00e4rfer sein als vergleichbare Regelungen.<\/p>\n<h3>Zinsnachteile bei r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigungen<\/h3>\n<p>Rechnungsberichtigungen sollen nach dem Referentenentwurf kein r\u00fcckwirkendes Ereignis nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 233a Abs. 2a AO darstellen. Daraus k\u00f6nnen sich Zinsnachteile f\u00fcr den Steuerpflichtigen ergeben, wenn er aus einer zun\u00e4chst unvollst\u00e4ndigen Rechnung bereits die Vorsteuer gezogen hat und diese erst sp\u00e4ter berichtigt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gesetzgeber hat diese \u00c4nderung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ\u00e4ischen Union lediglich klarstellenden Charakter. Der DStV ist von der Argumentation nicht \u00fcberzeugt: Auf europ\u00e4ischer Ebene hat das Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung schlie\u00dflich eine andere Bedeutung als nach nationalem Verst\u00e4ndnis. Der EuGH erachtet eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung lediglich als formelle Voraussetzung, um das Abzugsrecht auszu\u00fcben ( <a class=\"extern \" title=\"EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-518\/14, Senatex, Rn. 29\" href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:62014CJ0518&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-518\/14, Senatex, Rn. 29<\/a> ). Die nationale Regelung des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und der BFH-Rechtsprechung folgend ( <a class=\"extern \" title=\"BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26\/15\" href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE201610285\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26\/15<\/a> ) ist die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung hingegen materielle Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Der BFH hat die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung ein r\u00fcckwirkendes Ereignis darstellt, im genannten Urteil explizit offengelassen.<\/p>\n<p>Solange nach nationalem Verst\u00e4ndnis die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung als materielles Tatbestandsmerkmal f\u00fcr den Vorsteuerabzug gilt, sollte daher eine r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung auch als r\u00fcckwirkendes Ereignis anerkannt werden.<\/p>\n<h3>B\u00fcrokratieaufbau bei verbilligter Wohnraumvermietung<\/h3>\n<p>Derzeit gilt bei der verbilligten \u00dcberlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der orts\u00fcblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungs\u00fcberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten k\u00f6nnen die Steuerlast mindern.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf sieht nunmehr vor, die Grenze auf 50 % der orts\u00fcblichen Miete herabzusetzen. Hiervon sollen vor allem Vermieter profitieren, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langj\u00e4hrigen Mietverh\u00e4ltnisse davon Abstand nehmen, regelm\u00e4\u00dfig (zul\u00e4ssige) Mieterh\u00f6hungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Entgelte, die mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der orts\u00fcblichen Miete betragen, soll nunmehr (wieder) eine Total\u00fcberschussprognosepr\u00fcfung durchzuf\u00fchren sein. Der Grund: Die verbilligte Wohnraum\u00fcberlassung ist nicht nur in den F\u00e4llen langj\u00e4hriger Mietverh\u00e4ltnisse anzutreffen, bei denen Vermieter \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum Mieterh\u00f6hungspotentiale nicht oder nicht vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pfen. Sie ist vielmehr auch sehr h\u00e4ufig bei der Vermietung zwischen Angeh\u00f6rigen vorzufinden. Die geplante Differenzierung soll in diesen F\u00e4llen der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Nutzung der Regelung entgegenwirken.<\/p>\n<p>Zwar begr\u00fc\u00dft der DStV die Herabsetzung der Grenze auf 50 % der orts\u00fcblichen Miete. Mit der Wiedereinf\u00fchrung der Total\u00fcberschussprognosepr\u00fcfung rollt jedoch eine b\u00fcrokratische Welle auf den Berufsstand und die Steuerpflichtigen zu. Diese Welle zu brechen und dennoch der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Nutzung speziell bei der Vermietung zwischen Angeh\u00f6rigen zu begegnen, gen\u00fcgt nach Auffassung des DStV auch eine gesetzliche Klarstellung. Diese sollte regeln, dass auch k\u00fcnftig f\u00fcr Mietverh\u00e4ltnisse zwischen Angeh\u00f6rigen die 66 %-Grenze greift.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.08.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat sich zum Referentenentwurf des Gesetzes positioniert. Er fordert Nachbesserungen. Gut gemeinte \u00c4nderungen zur Betrugsbek\u00e4mpfung d\u00fcrften beispielsweise \u00fcber das Ziel hinausschie\u00dfen. 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