{"id":58922,"date":"2020-08-31T17:27:55","date_gmt":"2020-08-31T15:27:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58922"},"modified":"2020-08-31T17:27:55","modified_gmt":"2020-08-31T15:27:55","slug":"klagen-gegen-wettbuerosteuer-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klagen-gegen-wettbuerosteuer-erfolglos\/","title":{"rendered":"Klagen gegen Wettb\u00fcrosteuer erfolglos"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 27.08.2020 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegen\u00fcber Wettb\u00fcrobetreibern rechtm\u00e4\u00dfig Wettb\u00fcrosteuern festgesetzt hat. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Mit der Wettb\u00fcrosteuer wird der Aufwand f\u00fcr Sportwetten in Wettb\u00fcros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen erm\u00f6glichen. Schon mit Urteilen vom 13. April 2016 &#8211; 14 A 1599\/15 u. a. &#8211; hatte das Oberverwaltungsgericht diese neue kommunale Steuer als zul\u00e4ssig bewertet (vgl. Pressemitteilung vom 13. April 2016). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29. Juni 2017 &#8211; 9 C 7.16 &#8211; weitgehend geteilt, jedoch den Steuerma\u00dfstab nach der Fl\u00e4che des Wettb\u00fcros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Ma\u00dfstab sei. Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Fl\u00e4chenma\u00dfstabs nunmehr den sog. Einsatzma\u00dfstab zugrunde. Beim Oberverwaltungsgericht ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Ma\u00dfstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund \u00fcberarbeitete ihre Wettb\u00fcrosteuersatzung und erlie\u00df auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegten Berufungen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der 14. Senat ausgef\u00fchrt: Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerseite d\u00fcrften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen h\u00e4tten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenst\u00e4nde sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergn\u00fcgungsaufwands f\u00fcr Wetten in einem Wettb\u00fcro sei nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz d\u00fcrfe eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer &#8211; wie die vorliegende Wettb\u00fcrosteuer &#8211; allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettb\u00fcrosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuerma\u00dfstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettb\u00fcrosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettb\u00fcrosteuer nur den besonderen Vertriebsweg \u00fcber \u2011 den Wetteifer anstachelnde \u2011 Wettb\u00fcros erfasse, nicht aber den \u00fcber einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsm\u00f6glichkeit und auch nicht das Onlinewettgesch\u00e4ft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettb\u00fcrosteuer erfasste relevante Vertriebswege.<\/p>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zu den Urteilen 14 A 218\/19, 14 A 2474\/19 und 14 A 2275\/19 vom 27.08.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 27.08.2020 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegen\u00fcber Wettb\u00fcrobetreibern rechtm\u00e4\u00dfig Wettb\u00fcrosteuern festgesetzt hat. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. 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