{"id":58952,"date":"2020-09-04T17:37:52","date_gmt":"2020-09-04T15:37:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58952"},"modified":"2020-09-04T17:37:52","modified_gmt":"2020-09-04T15:37:52","slug":"bundesregierung-beschliesst-jahressteuergesetz-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesregierung-beschliesst-jahressteuergesetz-2020\/","title":{"rendered":"Bundesregierung beschlie\u00dft Jahressteuergesetz 2020"},"content":{"rendered":"<section class=\"stage-single stage-single--steuern stage-single--no-image\">\n<div class=\"centered-stage-content\">\n<div class=\"grid-3__content\">\n<div class=\"grid-3__middle-column\">\n<pre class=\"stage-single__heading\"><strong style=\"font-size: 16px;\">Steuerliche Verbesserungen f\u00fcr Investitionen, Kurzarbeit und g\u00fcnstigen Wohnraum<\/strong><\/pre>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/section>\n<div id=\"content\" class=\"site-content\">\n<section id=\"primary\" class=\"content-area\"><main class=\"content\"><\/p>\n<div class=\"centered-main-content\">\n<div class=\"grid-3__content\">\n<div class=\"grid-3__middle-column\">\n<article class=\"article\">Das Bundeskabinett hat am 2. September den Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die Bundesregierung bringt damit wichtige steuerliche Verbesserungen auf den Weg f\u00fcr die zielgenaue F\u00f6rderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und verbilligte Wohnraumvermietung. Au\u00dferdem sind Ma\u00dfnahmen f\u00fcr mehr Digitalisierung und zur Bek\u00e4mpfung von Steuergestaltungen vorgesehen.<\/p>\n<h2 id=\"verbesserung-der-steuerverg%c3%bcnstigungen-bei-investitionen-kleinerer-und-mittlerer-unternehmen\">Verbesserung der Steuerverg\u00fcnstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen<\/h2>\n<p>Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich st\u00e4rker gef\u00f6rdert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen und Sonderabschreibungen verbessert. Die \u00c4nderungen dienen der Liquidit\u00e4tssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsf\u00f6rderung auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbetr\u00e4ge werden dazu auf 50 Prozent erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, das hei\u00dft die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale zur Abgrenzung beg\u00fcnstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine h\u00f6here einheitliche Gewinngrenze (in H\u00f6he von 150.000 Euro) wird eingef\u00fchrt. Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen k\u00f6nnen k\u00fcnftig auch f\u00fcr vermietete beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Damit werden bereits Liquidit\u00e4tsimpulse in 2020 ausgel\u00f6st und konjunkturf\u00f6rdernde Investitionen in den Folgejahren angelegt.<\/p>\n<h2 id=\"steuerbefreiung-von-arbeitgeberzusch%c3%bcssen-zum-kurzarbeitergeld\">Steuerbefreiung von Arbeitgeberzusch\u00fcssen zum Kurzarbeitergeld<\/h2>\n<p>Die Steuerbefreiung der Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember 2021 verl\u00e4ngert und damit der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 umgesetzt.<\/p>\n<p>Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingef\u00fchrte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzusch\u00fcssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeitr\u00e4ume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.<\/p>\n<h2 id=\"steuerliche-ma%c3%9fnahmen-f%c3%bcr-g%c3%bcnstigen-wohnraum\">Steuerliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr g\u00fcnstigen Wohnraum<\/h2>\n<p>Die steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll g\u00fcnstiger Wohnraum gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr g\u00fcnstiger Vermietung vollumf\u00e4nglich abziehen k\u00f6nnen. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der orts\u00fcblichen Miete betr\u00e4gt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der orts\u00fcblichen Miete, wird eine Prognose zur Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausf\u00e4llt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverh\u00e4ltnis nicht gek\u00fcrzt. So wird einer missbr\u00e4uchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.<\/p>\n<h2 id=\"vereinfachung-bei-der-mobilit%c3%a4tspr%c3%a4mie\">Vereinfachung bei der Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie<\/h2>\n<p>Die Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zus\u00e4tzlich zur Entfernungspauschale gew\u00e4hrte Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.<\/p>\n<h2 id=\"ma%c3%9fnahmen-zur-bek%c3%a4mpfung-von-steuergestaltungen\">Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Steuergestaltungen<\/h2>\n<p>Der Gesetzentwurf enth\u00e4lt zudem Ma\u00dfnahmen, mit denen Steuergestaltungen bek\u00e4mpft und Steueraufkommen gesichert werden sollen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Beschr\u00e4nkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong><br \/>\nMit einer zielgenauen Neuregelung unterliegen Eink\u00fcnfte des Gl\u00e4ubigers von Kapitalertr\u00e4gen nicht dem Abgeltungsteuertarif, wenn diese Zahlungen auf Seiten des Schuldners bereits tariflich besteuert werden.<\/li>\n<li><strong>Reverse-Charge-Verfahren<\/strong><br \/>\nDie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverk\u00e4ufer erweitert. Ziel dieser Erweiterung ist es, Umsatzsteuerausf\u00e4lle zu verhindern. Bislang traten diese dadurch ein, dass nicht sichergestellt werden konnte, dass leistende Unternehmer vollst\u00e4ndig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"b%c3%bcrokratieabbau-durch-digitalisierung\">B\u00fcrokratieabbau durch Digitalisierung<\/h2>\n<p>Weitere M\u00f6glichkeiten der Digitalisierung sollen genutzt werden. Hierzu z\u00e4hlen folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Datenaustausch im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung<\/strong><br \/>\nEs wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingef\u00fchrt. Damit werden die Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren vollst\u00e4ndig ersetzt und b\u00fcrokratischer Aufwand gemindert.<\/li>\n<li><strong>Mehrwertsteuer-Digitalpaket<\/strong><br \/>\nDie zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird umgesetzt.<br \/>\nDiese EU-weit umzusetzenden Ma\u00dfnahmen tragen zu einer wesentlichen Vereinfachung und zum B\u00fcrokratieabbau f\u00fcr Unternehmen bei, die entsprechende Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausf\u00fchren. Zugleich sichert die Umsetzung das Steueraufkommen.<br \/>\nSo wird durch die Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle der Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop. Durch die zentrale Anlaufstelle m\u00fcssen sich insbesondere Onlineh\u00e4ndler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen.<br \/>\nDas Leistungsspektrum wird f\u00fcr in der EU ans\u00e4ssige Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen (\u00a7 3a Absatz 5 Umsatzsteuergesetz) erbringen, auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverk\u00e4ufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgef\u00fchrten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert. Um dem international stark gestiegenen E-Commerce Rechnung zu tragen wird f\u00fcr Fernverk\u00e4ufe von Gegenst\u00e4nden in Sendungen aus L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 Euro ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingef\u00fchrt. Dieser erm\u00f6glicht \u2013 als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung \u2013 eine einfache und effiziente Erhebung der Umsatzsteuer auf in die EU eingef\u00fchrte Sendungen.<br \/>\nZudem werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten EU-ans\u00e4ssiger H\u00e4ndler abgebaut.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"ma%c3%9fnahmen-zur-klarstellung-in-reaktion-auf-bfh-rechtsprechung\">Ma\u00dfnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung<\/h2>\n<p>Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert in diesem Jahr gesetzgeberische Klarstellungen in verschiedenen Bereichen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerbeg\u00fcnstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung <\/strong>Gehaltsverzicht oder -umwandlung k\u00f6nnen im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelm\u00e4\u00dfig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbeg\u00fcnstigt sind.<br \/>\nEine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten k\u00fcnftigen Arbeitslohnerh\u00f6hung gew\u00e4hrt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erh\u00f6ht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zusch\u00fcsse zu Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, zur \u00dcbereignung betrieblicher Fahrr\u00e4der und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.<\/li>\n<li><strong>Steuererstattungsanspr\u00fcche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb<\/strong><br \/>\nEine \u00c4nderung im Erbschaftsteuergesetz f\u00fchrt zur steuerlichen Gleichbehandlung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen. K\u00fcnftig sind gleicherma\u00dfen die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsanspr\u00fcche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen.<\/li>\n<li><strong>K\u00fcrzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Verm\u00f6gen<\/strong><br \/>\nBisher waren Schulden und Lasten nicht mehr begrenzt abzugsf\u00e4hig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Nunmehr wird ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zus\u00e4tzlich ungek\u00fcrztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"weitere-regelungen\">Weitere Regelungen<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Ausschluss der \u00dcberma\u00dfbesteuerung<\/strong><br \/>\nDie Neuregelung des \u00a7 50 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tats\u00e4chlich zu versteuernden inl\u00e4ndischen Einkommens beeinflusst. Dadurch wird eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung ausgeschlossen. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltung erreicht.<\/li>\n<li><strong>Pauschale Besteuerung der Freifahrten von Soldaten<\/strong><br \/>\nFreifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatengesetz erhalten, k\u00f6nnen anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden. Mit der neuen Pauschalbesteuerungsm\u00f6glichkeit wird eine vereinfachte Besteuerung durch den Dienstherrn geschaffen, da eine individuelle Versteuerung dieser Freifahrten nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist. Soldatinnen und Soldaten sollen als B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in Uniform Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen; daf\u00fcr m\u00fcssen sie sichtbar und erkennbar sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie unvermeidlicher technischer Regelungsbedarf.<\/p>\n<p class=\"has-cyan-bluish-gray-color has-text-color\"><em>Quelle:\u00a0<\/em><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">BMF, Pressemitteilung vom 02.09.2020<\/span><\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><\/main><\/section>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Verbesserungen f\u00fcr Investitionen, Kurzarbeit und g\u00fcnstigen Wohnraum Das Bundeskabinett hat am 2. September den Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die Bundesregierung bringt damit wichtige steuerliche Verbesserungen auf den Weg f\u00fcr die zielgenaue F\u00f6rderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und verbilligte Wohnraumvermietung. 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