{"id":594,"date":"2012-04-30T11:48:02","date_gmt":"2012-04-30T09:48:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=594"},"modified":"2012-09-20T06:03:10","modified_gmt":"2012-09-20T04:03:10","slug":"haftung-des-ausscheidenden-gesellschafters-als-scheingesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-ausscheidenden-gesellschafters-als-scheingesellschafter\/","title":{"rendered":"Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Verbindlichkeiten fort, die w\u00e4hrend seiner Mitgliedschaft begr\u00fcndet wurden (Altverbindlichkeiten), wenn f\u00fcr den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens der Rechtsgrund gelegt war. Bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen gen\u00fcgt der Abschluss des Vertrags, solange die Vertragsidentit\u00e4t gewahrt ist. Eine Haftung kann \u00fcberdies als Scheingesellschafter begr\u00fcndet werden, sofern der Gesellschafter nicht gegen den gesetzten Rechtsschein vorgeht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss im Jahr 2003 mit einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafterin auch die Beklagte war, einen Verwaltervertrag f\u00fcr ein von ihm vermietetes Wohnhaus. Die Verg\u00fctung leistete der Kl\u00e4ger monatlich per Dauerauftrag. Durch Gesellschafterbeschluss ist die Beklagte zum 30.9.2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ihr Anteil ist dem weiteren Gesellschafter angewachsen, der die Gesch\u00e4fte der GbR alleine fortsetzte. Im April 2006 wurde dem Kl\u00e4ger unter der Firma der GbR jeweils eine Rechnung f\u00fcr die Hausverwaltungst\u00e4tigkeit 2005 und 2006 \u00fcbermittelt. Aufgrund des irrigen Verst\u00e4ndnisses des Kl\u00e4gers, \u00fcberwies er zus\u00e4tzlich zu den Zahlungen aus dem Dauerauftrag die ausgewiesenen Betr\u00e4ge, deren R\u00fcckzahlung er nun mit der Klage verlangt, aber zun\u00e4chst erfolglos blieb.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH gab dem Kl\u00e4ger schlie\u00dflich doch Recht und verwies die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcck. Eine Haftung f\u00fcr Altverbindlichkeiten liegt nicht vor, denn die Doppelzahlung begr\u00fcndet sich nicht in dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verwaltervertrag, sondern in dem irrigen Verst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers \u00fcber die Zahlungsverpflichtung. Dennoch k\u00f6nnte eine Haftung der GbR als Scheingesellschafterin begr\u00fcndet sein, wenn die Beklagte gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgem\u00e4\u00df vorgegangen ist und ein Dritter sich auf den Rechtsschein verlassen hat. Wenn nach Au\u00dfen eine Ver\u00e4nderung im Gesellschafterkreis nicht ersichtlich ist, muss sich der ausgeschiedene Gesellschafter n\u00e4mlich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand fort. Die Vorinstanz hat nun zu ermitteln, welche zumutbaren Ma\u00dfnahmen die Beklagte zur Zerst\u00f6rung des Rechtsscheins vorgenommen hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des Gesellschafters aus Rechtsscheingr\u00fcnden ist nicht zu vernachl\u00e4ssigen. Er hat aktiv zumutbare Ma\u00dfnahmen zur Zerst\u00f6rung des Rechtsscheins einzuleiten. Die Benachrichtigung von Vertragspartnern bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen ist grunds\u00e4tzlich ratsam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter Rechtslage Der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Verbindlichkeiten fort, die w\u00e4hrend seiner Mitgliedschaft begr\u00fcndet wurden (Altverbindlichkeiten), wenn f\u00fcr den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens der Rechtsgrund gelegt war. Bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen gen\u00fcgt der Abschluss des Vertrags, solange die Vertragsidentit\u00e4t gewahrt ist. Eine Haftung kann \u00fcberdies als Scheingesellschafter begr\u00fcndet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-ausscheidenden-gesellschafters-als-scheingesellschafter\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[282,283,281,284],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/594"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=594"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/594\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=594"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=594"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=594"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}