{"id":598,"date":"2012-04-30T11:48:39","date_gmt":"2012-04-30T09:48:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=598"},"modified":"2012-09-20T06:02:48","modified_gmt":"2012-09-20T04:02:48","slug":"verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-schadlichen-beteiligungserwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-schadlichen-beteiligungserwerb\/","title":{"rendered":"Verlustabzugsverbot bei unterj\u00e4hrigem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verlustabzugsverbot bei unterj\u00e4hrigem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz liegt ein so genannter sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb vor, wenn mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren mittelbar oder unmittelbar \u00fcbertragen werden. In diesem Fall &#8222;sind insoweit die bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Eink\u00fcnften (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar&#8220;. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass im Fall einer unterj\u00e4hrigen sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn nicht mit einem auf den Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrag verrechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nunmehr mit dieser h\u00f6chstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Rechtsfrage befasst.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH verf\u00fcgte zum 31.12.2007 \u00fcber einen Verlustvortrag von rund 60.000 EUR. Am 3.7.2008 ver\u00e4u\u00dferte der bisherige Anteilseigner 50 % der Anteile, mit der Folge, dass ein bestehender Verlustvortrag grunds\u00e4tzlich zu 50 % verloren ging. Da die GmbH im Veranlagungszeitraum 2008 jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn von rund 163.000 EUR erzielte, von dem auch unstreitig 60.000 EUR auf den Zeitraum bis zum Tag der Anteils\u00fcbertragung entfielen, begehrte die GmbH eine Verrechnung dieses anteiligen Gewinns mit dem Verlustvortrag. Das veranlagende Finanzamt folgte dem nicht. Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH ist der Auffassung, dass der Wortlaut der Vorschrift zwar nicht eindeutig sei. Lasse dieser aber beide Auslegungen zu, sei auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Die Vorschrift des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes soll laut der Gesetzesbegr\u00fcndung erreichen, dass die bis zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels erzielten Verluste nicht in nachfolgenden Zeitr\u00e4umen genutzt werden. Diesem Zweck stehe es nicht entgegen, wenn die nachweislich bis zum \u00dcbertragungsstichtag entstandenen Gewinne mit dem bestehenden Verlustabzug verrechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen. Aus gestalterischer Sicht bietet es sich bei unterj\u00e4hriger Anteilsver\u00e4u\u00dferung an, gezielt stille Reserven zu heben, um einen bestehenden Verlustvortrag aufzubrauchen. Dies kann z. B. durch Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter oder deren Einbringung zu Teilwerten in eine Tochterpersonengesellschaft erfolgen. Aufgrund der zwischenzeitlich im K\u00f6rperschaftsteuergesetz eingef\u00fchrten Stille-Reserven-Klausel ist eine solche Gestaltung aber nur noch in Ausnahmef\u00e4llen (etwa bei Vorliegen stiller Lasten) notwendig und sinnvoll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlustabzugsverbot bei unterj\u00e4hrigem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb Kernproblem Nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz liegt ein so genannter sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb vor, wenn mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren mittelbar oder unmittelbar \u00fcbertragen werden. 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