{"id":601,"date":"2012-04-30T11:50:26","date_gmt":"2012-04-30T09:50:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=601"},"modified":"2012-09-20T06:06:36","modified_gmt":"2012-09-20T04:06:36","slug":"wie-lange-darf-ein-arbeitgeber-mit-der-verdachtskundigung-warten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-lange-darf-ein-arbeitgeber-mit-der-verdachtskundigung-warten\/","title":{"rendered":"Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Verdachtsk\u00fcndigung warten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Verdachtsk\u00fcndigung warten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Eine fristlose K\u00fcndigung kann auch auf den blo\u00dfen Verdacht einer Straftat gest\u00fctzt werden (Verdachtsk\u00fcndigung). Allerdings muss in diesen F\u00e4llen ein ausreichender Tatverdacht vorliegen und nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Angesichts der insoweit bestehenden Beweisschwierigkeiten wird der Arbeitgeber dahin tendieren, m\u00f6glichst lange mit der K\u00fcndigung zu warten, um die Verdachtsmomente zu erh\u00e4rten. Das Arbeitsgericht M\u00f6nchengladbach hat dazu entschieden, welchen Zeitraum dieses Zuwartens der Erh\u00e4rtung des Tatverdachts der Arbeitgeber verstreichen lassen darf, bevor eine Verdachtsk\u00fcndigung &#8211; \u00e4hnlich wie eine fristlose K\u00fcndigung, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom K\u00fcndigungsgrund ausgesprochen sein muss &#8211; unwirksam ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren in der st\u00e4dtischen Gr\u00fcnpflege besch\u00e4ftigt; sie hatten Arbeiten f\u00fcr Privatleute durchgef\u00fchrt und daf\u00fcr Geld erhalten. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber im November 2011, k\u00fcndigte jedoch erst im Dezember 2011. In den hierzu gef\u00fchrten K\u00fcndigungsschutzklagen r\u00e4umten die Kl\u00e4ger zwar die Fremdarbeiten ein, erkl\u00e4rten jedoch, das Geld sei nicht Entlohnung, sondern Zuwendung aus Dank gewesen, die sie in die Kaffeekasse der Abteilung eingezahlt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht gab den Kl\u00e4gern recht. Zwar habe mit den Privatarbeiten und der Annahme von Geld &#8211; gleich ob dieses in die Kaffeekasse gegangen sei &#8211; ein m\u00f6glicher fristloser K\u00fcndigungsgrund vorgelegen. Im Falle des betroffenen Vorarbeiters w\u00e4re die fristlose K\u00fcndigung auch nach Abw\u00e4gung aller Interessen wirksam gewesen. Allerdings habe der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgeblichen Tatsachen nicht eingehalten. Diese gelte auch im Falle der Verdachtsk\u00fcndigung. Der Arbeitgeber habe schlicht zu lange ermittelt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die entscheidende Aussage der Entscheidung ist, dass die Zwei-Wochen-Frist der fristlosen K\u00fcndigung auch f\u00fcr Verdachtsk\u00fcndigungen gilt. Faktisch beginnt die Frist mit Entstehung des ersten Anfangsverdachts. Dies zeigt, wie insbesondere auch beweisschwierig Verdachtsk\u00fcndigungen sind. Die Alternative h\u00e4tte darin bestanden, eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung unter Einhaltung der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist auszusprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Verdachtsk\u00fcndigung warten? Kernfrage Eine fristlose K\u00fcndigung kann auch auf den blo\u00dfen Verdacht einer Straftat gest\u00fctzt werden (Verdachtsk\u00fcndigung). Allerdings muss in diesen F\u00e4llen ein ausreichender Tatverdacht vorliegen und nachgewiesen werden k\u00f6nnen. 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