{"id":607,"date":"2012-04-30T11:54:00","date_gmt":"2012-04-30T09:54:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=607"},"modified":"2013-04-08T15:50:15","modified_gmt":"2013-04-08T13:50:15","slug":"steuerpflichtige-beteiligungsertrage-bei-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerpflichtige-beteiligungsertrage-bei-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Steuerpflichtige Beteiligungsertr\u00e4ge bei Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Erzielt eine Kapitalgesellschaft Ertr\u00e4ge aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder aus Dividenden, so sind diese <em>grunds\u00e4tzlich zu 95 % steuerbefreit<\/em>. Eine Ausnahme normiert das K\u00f6rperschaftsteuergesetz f\u00fcr den Fall, dass die Kapitalgesellschaft als <em>Finanzunternehmen<\/em> qualifiziert und die Anteile mit der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Die Ausnahmevorschrift wurde lange Zeit weitgehend \u00fcbersehen, ist aber seit einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009, wonach auch normale Familien- und Industrieholdinggesellschaften unter die Norm fallen k\u00f6nnen, in den Fokus der Beraterschaft gelangt. Nunmehr hat der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter konkretisiert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH erwarb unter Stundung des Kaufpreises Aktien einer zun\u00e4chst nicht b\u00f6rsennotierten AG. Nach zwischenzeitlich erfolgtem B\u00f6rsengang ver\u00e4u\u00dferte die GmbH die Aktien gut sechs Monate sp\u00e4ter. Erst im Anschluss an die Ver\u00e4u\u00dferung erfolgte die buchhalterische Erfassung der Anteile unter dem Posten &#8222;Beteiligungen&#8220; im Anlageverm\u00f6gen. Weitere nennenswerte Gesch\u00e4fte t\u00e4tigte die GmbH nicht. Das Finanzamt behandelte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als voll steuerpflichtig. Klage und Revision der GmbH blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH bestehen keine Zweifel, die GmbH als Finanzunternehmen zu qualifizieren, da sie vorliegend ausschlie\u00dflich finanzunternehmerische T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbte. Die Ausnahmevorschrift im K\u00f6rperschaftsteuergesetz erfasse auch jeglichen Umschlag von Anteilen, also auch Anteile an einer GmbH sowie einer nicht b\u00f6rsennotierten AG. Im Zeitpunkt des Erwerbs lag nach Auffassung der Richter auch die Absicht vor, einen kurzfristigen Handelserfolg zu erzielen. Aus der Erfassung der Anteile im Anlageverm\u00f6gen ergebe sich tats\u00e4chlich keine entgegenstehende (indizielle) Bedeutung, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, sondern zeitlich erst nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile erfolge.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Ausnahmebestimmung ist davon auszugehen, dass die Pr\u00fcfung einer voll steuerpflichtigen Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung zuk\u00fcnftig vermehrt im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen aufgegriffen wird. Dies gilt vor allem in F\u00e4llen, in denen zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile ein Zeitraum von weniger als zw\u00f6lf Monaten liegt. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die M\u00f6glichkeit offen, einen entsprechenden Gegenbeweis, z. B. durch Nachweis eines langfristigen Finanzierungskonzepts, anzutreten. In einem weiteren Urteil hat der BFH gekl\u00e4rt, dass generell auch verm\u00f6gensverwaltende (Familien-)Gesellschaften in den Anwendungsbereich der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Ausnahmenorm fallen (k\u00f6nnen). Damit kann die Vorschrift in der Praxis eine erhebliche Stolperfalle darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Erzielt eine Kapitalgesellschaft Ertr\u00e4ge aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder aus Dividenden, so sind diese grunds\u00e4tzlich zu 95 % steuerbefreit. Eine Ausnahme normiert das K\u00f6rperschaftsteuergesetz f\u00fcr den Fall, dass die Kapitalgesellschaft als Finanzunternehmen qualifiziert und die Anteile mit der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. 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