{"id":610,"date":"2012-04-30T11:56:06","date_gmt":"2012-04-30T09:56:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=610"},"modified":"2012-09-20T05:53:51","modified_gmt":"2012-09-20T03:53:51","slug":"frage-nach-schwerbehinderung-doch-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/frage-nach-schwerbehinderung-doch-zulassig\/","title":{"rendered":"Frage nach Schwerbehinderung doch zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Frage nach Schwerbehinderung doch zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespr\u00e4ch zul\u00e4ssig ist, ist umstritten. Jedenfalls droht, wenn sie gestellt und der Bewerber nicht eingestellt wird, eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Frage nach einer Schwerbehinderung im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis generell zul\u00e4ssig sein kann. Auch insoweit war die Rechtslage bisher streitig. Unstreitig war nur, dass &#8211; wenn die Frage unzul\u00e4ssig war &#8211; hierauf wahrheitswidrig geantwortet werden durfte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der zu 80 % schwerbehinderte Kl\u00e4ger war befristet beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigt. Als \u00fcber das Verm\u00f6gen des arbeitgebenden Unternehmens das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, fragte der Insolvenzverwalter bei der Belegschaft deren soziale Rahmendaten ab, unter anderem das Vorliegen einer Schwerbehinderung unter Verwendung eines Fragebogens. Hier verneinte der Kl\u00e4ger wahrheitswidrig seine Schwerbehinderung. Als das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, machte der Insolvenzverwalter von seinem Sonderk\u00fcndigungsrecht Gebrauch und beendete das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger, der hiergegen K\u00fcndigungsschutzklage aus den besonderen Schutzgr\u00fcnden der Schwerbehinderung einlegte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterlag vor dem BAG. Der besondere K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Schwerbehinderte sch\u00fctze den Kl\u00e4ger nicht, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet habe. Die Frage nach der Schwerbehinderung sei im Vorfeld einer K\u00fcndigung, gerade wegen der bestehenden Schutzvorschriften f\u00fcr Schwerbehinderte zul\u00e4ssig. Anderenfalls k\u00f6nne der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht ad\u00e4quat nachkommen. Dies gelte jedenfalls, wenn ein Arbeitsverh\u00e4ltnis sechs Monate bestehen w\u00fcrde und damit die besonderen Schutzmechanismen eingriffen. Eine Diskriminierung liege gerade nicht vor, weil sich der Arbeitnehmer widerspr\u00fcchlich verhalten habe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung ist gekl\u00e4rt, dass nach einem sechs Monate bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis nach der Schwerbehinderung gefragt werden darf und die Frage wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten ist; jedenfalls wenn K\u00fcndigungen im Raum stehen. Richtigerweise muss dies aber in allen F\u00e4llen gelten, in denen der Arbeitgeber um eine Schwerbehinderung wissen muss; dies schon deshalb, um die gesetzlichen Pflichten gegen\u00fcber Schwerbehinderten oder angesichts besch\u00e4ftigter Schwerbehinderter (z. B. auch Schwerbehindertenabgabe) einhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Frage nach Schwerbehinderung doch zul\u00e4ssig? Kernfrage Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespr\u00e4ch zul\u00e4ssig ist, ist umstritten. 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