{"id":6137,"date":"2012-08-31T06:18:43","date_gmt":"2012-08-31T04:18:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6137"},"modified":"2012-09-25T06:28:44","modified_gmt":"2012-09-25T04:28:44","slug":"veranlagung-zur-einkommensteuer-trotz-bestandskraftiger-ablehnung-des-antrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/veranlagung-zur-einkommensteuer-trotz-bestandskraftiger-ablehnung-des-antrags\/","title":{"rendered":"Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskr\u00e4ftiger Ablehnung des Antrags?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskr\u00e4ftiger Ablehnung des Antrags?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Besteht das Einkommen aus Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. Eine Veranlagung kann dann nur auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgenommen werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung bestandskr\u00e4ftig abgelehnt, ist eine Veranlagung weder nach altem noch nach neuem Recht zur Antragsveranlagung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger reichte seine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2001 im M\u00e4rz 2004 beim beklagten Finanzamt ein. Neben positiven Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da die Voraussetzungen zur Veranlagung von Amts wegen nicht vorlagen und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt wurde. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, der im Oktober 2005 negativ beschieden wurde. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Im Dezember 2005 erging f\u00fcr die stille Gesellschaft ein Bescheid in dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kl\u00e4ger wiederholt die Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 2001.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuf\u00fchren ist. Gem\u00e4\u00df den Regelungen zur Antragsveranlagung in der f\u00fcr das Jahr 2001 geltenden Fassung, ist der Antrag innerhalb einer 2-Jahres-Frist zu stellen. Diese hat der Kl\u00e4ger vers\u00e4umt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Antragsfrist aufgehoben. Statt dessen gilt die 4-j\u00e4hrige Festsetzungsfrist. Die Regelung ist jedoch erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den F\u00e4llen, in denen am 28.12.2007 \u00fcber den Antrag auf Veranlagung nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden wurde. Das Finanzamt hatte aber bereits \u00fcber den Antrag vom M\u00e4rz 2004 bestandskr\u00e4ftig entschieden. Der neuen Antragstellung kommt keine Bedeutung zu, insbesondere wird durch die Rechts\u00e4nderung kein neues Antragsrecht begr\u00fcndet. Auch hat die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides f\u00fcr die stille Gesellschaft keine Auswirkung auf die spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbest\u00e4nde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass Bescheide stets offen zu halten sind, sofern \u00c4nderungen erw\u00fcnscht sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskr\u00e4ftiger Ablehnung des Antrags? Rechtslage Besteht das Einkommen aus Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. 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