{"id":6140,"date":"2012-08-31T06:29:21","date_gmt":"2012-08-31T04:29:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6140"},"modified":"2012-09-25T06:45:11","modified_gmt":"2012-09-25T04:45:11","slug":"umsatzsteuer-fur-ebay-verkaufer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-fur-ebay-verkaufer\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer f\u00fcr &#8222;ebay&#8220;-Verk\u00e4ufer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzsteuer f\u00fcr &#8222;ebay&#8220;-Verk\u00e4ufer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Privatpersonen, die \u00fcber ebay Gegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies d\u00fcrfte f\u00fcr gelegentliche Verk\u00e4ufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verk\u00e4ufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehepaar ver\u00e4u\u00dferte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenst\u00e4nde, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. M\u00e4rklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Ver\u00e4u\u00dferungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererkl\u00e4rung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt s\u00e4mtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen ver\u00e4u\u00dfert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederver\u00e4u\u00dferung angeschafft worden, so dass kein gewerbsm\u00e4\u00dfiges Handeln vorliege.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt dem Ergebnis der Vorinstanz. Demnach war das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht t\u00e4tig, Einnahmen zu erzielen. Entscheidend hierf\u00fcr war, dass die Verk\u00e4ufe des Ehepaares vom Umfang und der mit dem Vertrieb verbundenen Organisation her der T\u00e4tigkeit eines H\u00e4ndlers \u00e4hnelten. Unerheblich war dagegen, dass der Einkauf der Gegenst\u00e4nde nicht mit der Absicht der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung erfolgte. Die Ums\u00e4tze unterliegen der Umsatzsteuer, da die Grenze f\u00fcr Kleinunternehmer (17.500 EUR) \u00fcberschritten wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wer umfangreich \u00fcber ebay oder \u00e4hnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbeh\u00f6rden versuchen schon seit l\u00e4ngerem, Interneth\u00e4ndlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auff\u00e4lliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht \u00fcberschritten wird, bleibt dies zumindest f\u00fcr die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlert\u00e4tigkeit bildet. Der BFH sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche &#8222;Sammlungen&#8220; mit erheblichem Aufwand ver\u00e4u\u00dferte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer f\u00fcr &#8222;ebay&#8220;-Verk\u00e4ufer Kernaussage Privatpersonen, die \u00fcber ebay Gegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 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