{"id":61412,"date":"2020-09-21T11:09:19","date_gmt":"2020-09-21T09:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61412"},"modified":"2020-09-21T11:09:19","modified_gmt":"2020-09-21T09:09:19","slug":"zurechnung-des-kirchensteuer-erstattungsueberhangs-auch-bei-fehlender-steuerlicher-auswirkung-in-frueheren-jahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-des-kirchensteuer-erstattungsueberhangs-auch-bei-fehlender-steuerlicher-auswirkung-in-frueheren-jahren\/","title":{"rendered":"Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in fr\u00fcheren Jahren"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 7. Juli 2020 (Az. 6 K 2090\/17 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger zahlten im Jahr 2014 hohe Kirchensteuern f\u00fcr 2013, die zu einem erheblichen Teil auf einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 EStG entfielen. F\u00fcr 2014 wirkten sich die Zahlungen nicht in vollem Umfang auf den Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Streitjahr 2015 waren die Erstattungen der in 2014 gezahlten Kirchensteuern h\u00f6her als die in 2015 gezahlten Kirchensteuern. Den Erstattungs\u00fcberhang rechnete das Finanzamt nach \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiergegen wandten die Kl\u00e4ger ein, dass solche Kirchensteuern, die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatten, nach dem Zweck des Gesetzes nicht hinzugerechnet werden d\u00fcrften. Die Vorschrift sei insoweit teleologisch zu reduzieren, hilfsweise verfassungskonform auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Unstreitig liege ein nach dem Gesetzeswortlaut hinzuzurechnender Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang vor. Eine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion komme nicht in Betracht. Das Gesetz verfolge den Zweck, den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen, dass Steuerfestsetzungen f\u00fcr fr\u00fchere Jahre nicht wieder aufgerollt werden. Von diesem Zweck sei es nicht gedeckt, dass zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, ob sich die Kirchensteuern in fr\u00fcheren Jahren ausgewirkt haben oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG best\u00fcnden ebenfalls nicht. Zwar liege im Streitfall eine Ungleichbehandlung der Kl\u00e4ger im Vergleich zu solchen Steuerpflichtigen vor, die nur \u00fcber regelm\u00e4\u00dfige, nicht stark schwankende Eink\u00fcnfte verf\u00fcgen. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt. Dies folge zum einen daraus, dass das Ausma\u00df der Benachteiligung dadurch abgemildert werde, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis, n\u00e4mlich zur Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,- Euro, gef\u00fchrt h\u00e4tten und dass die f\u00fcr das Streitjahr 2015 neu festgesetzten Kirchensteuern im Zahlungsjahr wieder als Sonderausgabe zu ber\u00fccksichtigen seien. Zum anderen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 auf einem nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren teilweise steuerfreien Gewinn nach \u00a7 17 EStG beruhten. Zudem h\u00e4tten den Kl\u00e4gern steuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestanden, mit denen das belastende Ergebnis h\u00e4tte verhindert oder zumindest abgemildert werden k\u00f6nnen, indem sie bereits im Jahr 2013 Kirchensteuer-Vorauszahlungen geleistet h\u00e4tten. An die Rechtfertigungsgr\u00fcnde seien keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es sich bei \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG um eine zul\u00e4ssige Typisierung zur Vereinfachung des Steuervollzugs handele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2020 zum Urteil 6 K 2090\/17 vom 07.07.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 7. Juli 2020 (Az. 6 K 2090\/17 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat. 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