{"id":61416,"date":"2020-09-21T11:11:27","date_gmt":"2020-09-21T09:11:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61416"},"modified":"2020-09-21T11:11:27","modified_gmt":"2020-09-21T09:11:27","slug":"beginn-der-liquidation-fuehrt-nicht-zwingend-zur-ausbuchung-einer-forderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beginn-der-liquidation-fuehrt-nicht-zwingend-zur-ausbuchung-einer-forderung\/","title":{"rendered":"Beginn der Liquidation f\u00fchrt nicht zwingend zur Ausbuchung einer Forderung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 23. Juli 2020 (Az. 10 K 2222\/19 K,G) entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerh\u00f6hend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, betrieb eine Gastst\u00e4tte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundst\u00fcck erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung \u00fcberlassen. Im Streitjahr 2016 stellte die Kl\u00e4gerin ihren aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb ein, ver\u00e4u\u00dferte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegen\u00fcber ihrer Gesellschafterin.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin diese Verbindlichkeit im Streitjahr 2016 gewinnerh\u00f6hend ausbuchen m\u00fcsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivverm\u00f6gens und Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen k\u00f6nne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Kl\u00e4gerin sei \u2013 so der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster \u2013 weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch ihre Alleingesellschafterin als Gl\u00e4ubigerin der Forderung weder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierf\u00fcr sei der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ihren aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar ver\u00e4u\u00dfert hat, unma\u00dfgeblich. Die Begleichung der Forderung k\u00f6nne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verj\u00e4hrung, behaftet. Unerheblich sei schlie\u00dflich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegen\u00fcber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin sei ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zu korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestehe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2020 zum Urteil 10 K 2222\/19 vom 23.07.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 23. Juli 2020 (Az. 10 K 2222\/19 K,G) entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerh\u00f6hend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist. 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