{"id":61418,"date":"2020-09-21T11:12:29","date_gmt":"2020-09-21T09:12:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61418"},"modified":"2020-09-21T11:12:29","modified_gmt":"2020-09-21T09:12:29","slug":"abbruchkosten-und-restwert-sind-nach-raeumlicher-und-zeitlicher-nutzung-des-abgebrochenen-objekts-aufzuteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abbruchkosten-und-restwert-sind-nach-raeumlicher-und-zeitlicher-nutzung-des-abgebrochenen-objekts-aufzuteilen\/","title":{"rendered":"Abbruchkosten und Restwert sind nach r\u00e4umlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollst\u00e4ndig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Geb\u00e4udes sind sowohl nach dem r\u00e4umlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 21. August (Az. 4 K 855\/19 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts mit Ausnahme der Kellerr\u00e4ume an eine neue Mieterin. Die Kl\u00e4gerin k\u00fcndigte den Mietvertrag zum 31.10.2016 und brach den Bungalow im M\u00e4rz 2017 ab. In der Folgezeit errichtete die Kl\u00e4gerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschlie\u00dflich vermietete. Den Restwert des Bungalows, des Inventars sowie die Abbruchkosten machte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt k\u00fcrzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerr\u00e4ume.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hiergegen erhobenen Klage gab der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster statt. Der 4. Senat hat zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, dass dem Grunde nach neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Geb\u00e4udes im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig seien. Sie seien vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden sei und auch noch kein vollst\u00e4ndiger Verbrauch der Substanz eingetreten sei. Abbruchkosten und Restwert seien allerdings grunds\u00e4tzlich nicht in voller H\u00f6he, sondern anteilig abzugsf\u00e4hig. Die Aufteilung sei sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Fl\u00e4chen vorzunehmen. Ma\u00dfgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer der Immobilie seit der Anschaffung durch die Kl\u00e4gerin von 57 Monaten. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollst\u00e4ndige Vermietung und die \u00fcbrigen 26 Monate auf eine fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies f\u00fchre zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %. Nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich und die Kosten in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.09.2020 zum Urteil 4 K 855\/19 vom 21.08.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollst\u00e4ndig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Geb\u00e4udes sind sowohl nach dem r\u00e4umlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 21. August (Az. 4 K 855\/19 E) entschieden. 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