{"id":61430,"date":"2020-09-21T11:19:11","date_gmt":"2020-09-21T09:19:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61430"},"modified":"2020-09-21T11:19:11","modified_gmt":"2020-09-21T09:19:11","slug":"energiesteuerentlastung-fuer-uebertragungsverluste-in-einem-von-mehreren-anlagenbetreibern-gespeisten-fernwaermenetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energiesteuerentlastung-fuer-uebertragungsverluste-in-einem-von-mehreren-anlagenbetreibern-gespeisten-fernwaermenetz\/","title":{"rendered":"Energiesteuerentlastung f\u00fcr \u00dcbertragungsverluste in einem von mehreren Anlagenbetreibern gespeisten Fernw\u00e4rmenetz"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Speisen mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in ein Fernw\u00e4rmenetz ein, sind die entstehenden \u00dcbertragungsverluste f\u00fcr Zwecke der Energiesteuerentlastung im Verh\u00e4ltnis der von den angeschlossenen Anlagen eingespeisten W\u00e4rmeenergie aufzuteilen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das Strom und W\u00e4rme produziert. Die W\u00e4rme gewinnt sie in Blockheizkraftwerken (BHKW) und Heizungsanlagen (Heizkessel), in denen Erdgas und leichtes Heiz\u00f6l verwendet werden. Das dabei erzeugte Hei\u00dfwasser (Kesselw\u00e4rme) verbraucht die Kl\u00e4gerin zum Teil selbst, um den W\u00e4rmebedarf in ihren eigenen Immobilien abzudecken. Im \u00dcbrigen speist sie das Hei\u00dfwasser in mehrere Fernw\u00e4rmenetze ein, die ebenfalls von ihr betrieben werden. Neben der Kl\u00e4gerin speisen auch andere Betreiber von BHKW W\u00e4rme in die Netze ein. F\u00fcr das Streitjahr 2014 stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf Energiesteuerentlastung nach \u00a7 54 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Neben dem unstreitigen Eigenbedarf erkannte das beklagte Hauptzollamt (HZA) eine Energiesteuerentlastung nur f\u00fcr W\u00e4rmeverluste im Verh\u00e4ltnis der von den Anlagen der Kl\u00e4gerin abgegebenen zur insgesamt in das jeweilige Netz eingespeisten W\u00e4rmeenergie an. Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, sie habe frei entscheiden d\u00fcrfen, ob sie die W\u00e4rme zum Ausgleich der W\u00e4rmenetzverluste des jeweiligen Netzes nutze. Denn aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde, die mit der Einspeisung in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz verbunden seien, habe sie die erzeugte W\u00e4rme dem zum Ausgleich der W\u00e4rmeverluste erforderlichen Bedarf bilanziell zuordnen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kl%c3%a4gerin-ist-als-unternehmen-des-produzierenden-gewerbes-antragsberechtigt\">Kl\u00e4gerin ist als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes antragsberechtigt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kl\u00e4gerin sei als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar antragsberechtigt. In die von ihr betriebenen Fernw\u00e4rmenetze sei aber nicht nur die von ihr erzeugte \u2013 hier allein streitige \u2013 Kesselw\u00e4rme eingespeist, sondern auch die von den BHKW gewonnene W\u00e4rme (die bereits nach anderen Vorschriften entlastet wurde) und in erheblichem Umfang auch W\u00e4rme, die sie von anderen Anlagenbetreibern bezogen habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"energiesteuerentlastung-bei-w%c3%a4rmeeinspeisung-durch-mehrere-anlagenbetreiber\">Energiesteuerentlastung bei W\u00e4rmeeinspeisung durch mehrere Anlagenbetreiber<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Fall der W\u00e4rmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz sei es aufgrund der im Netz stattfindenden Vermengung physikalisch unm\u00f6glich, die Herkunft der transportierten W\u00e4rme zu ermitteln. Entsprechend unm\u00f6glich sei es in solchen F\u00e4llen auch, die im Netz auftretenden \u00dcbertragungsverluste auf (nur) eine bestimmte W\u00e4rmequelle zur\u00fcckzuf\u00fchren. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher davon auszugehen, dass die von den verschiedenen Anlagen eingespeisten W\u00e4rmemengen grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise diesen \u00dcbertragungsverlusten unterl\u00e4gen. Einen Nachweis daf\u00fcr, dass die Netzverluste abweichend hiervon \u00fcberproportional von den Heizkesseln der Kl\u00e4gerin ausgeglichen worden w\u00e4ren, sei die Kl\u00e4gerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, schuldig geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"anteilige-zuordnung-der-w%c3%a4rmeverluste\">Anteilige Zuordnung der W\u00e4rmeverluste<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die in den Fernw\u00e4rmenetzen entstandenen Verluste seien deshalb \u2013 getrennt f\u00fcr jedes Fernw\u00e4rmenetz \u2013 den jeweils angeschlossenen Anlagen im Verh\u00e4ltnis der von dieser eingespeisten W\u00e4rmeenergie zuzuordnen. Eine Steuerentlastung sei der Kl\u00e4gerin nur insoweit zu gew\u00e4hren, als sie Erdgas oder leichtes Heiz\u00f6l gerade f\u00fcr den Ausgleich der auf ihre Heizkessel entfallenden Verlustmengen eingesetzt habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"vermeidung-einer-mehrfachen-energiesteuerentlastung\">Vermeidung einer mehrfachen Energiesteuerentlastung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00fcrde man wie die Kl\u00e4gerin die in ihren Kesselanlagen verheizten Energieerzeugnisse bilanziell in vollem Umfang dem Ausgleich von Netzverlusten zuordnen, best\u00fcnde die Gefahr, dass zum Ausgleich dieser \u00dcbertragungsverluste verheizte Energieerzeugnisse \u2013 soweit sie den auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Anteil \u00fcbersteigen \u2013 mehrfach von der Energiesteuer entlastet werden. Denn f\u00fcr die von anderen Anlagenbetreibern zum Ausgleich von Netzverlusten eingesetzten Energieerzeugnisse w\u00e4ren diese nach \u00a7 54 EnergieStG oder anderen Entlastungsvorschriften (ebenfalls) entlastungsberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 11 K 1272\/18 vom 19.05.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 27\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Speisen mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in ein Fernw\u00e4rmenetz ein, sind die entstehenden \u00dcbertragungsverluste f\u00fcr Zwecke der Energiesteuerentlastung im Verh\u00e4ltnis der von den angeschlossenen Anlagen eingespeisten W\u00e4rmeenergie aufzuteilen. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das Strom und W\u00e4rme produziert. 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