{"id":61434,"date":"2020-09-21T11:21:02","date_gmt":"2020-09-21T09:21:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61434"},"modified":"2020-09-21T11:21:15","modified_gmt":"2020-09-21T09:21:15","slug":"zinsforderungen-als-einlagefaehige-wirtschaftsgueter-einer-verdeckten-einlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsforderungen-als-einlagefaehige-wirtschaftsgueter-einer-verdeckten-einlage\/","title":{"rendered":"Zinsforderungen als einlagef\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter einer verdeckten Einlage"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die mit \u00dcberlassung von Wertpapieren verbundenen Zinsforderungen stellen ein selbst\u00e4ndiges einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut dar und k\u00f6nnen daher zu einer verdeckten Einlage f\u00fchren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Konzernmutter und war zu 100 % an der Y GmbH beteiligt. Ein Organschaftsverh\u00e4ltnis bestand nicht. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Y GmbH wurde zum 31. Dezember 2009 eingestellt. Sie verf\u00fcgte \u00fcber erhebliche Verlustvortr\u00e4ge, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin erhebliche Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die Y GmbH ihre Verlustvortr\u00e4ge mittelfristig nicht durch eigene operative Gewinne w\u00fcrde \u201eaufzehren\u201c k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitjahr 2009 schloss die Kl\u00e4gerin mit der C-Bank auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zw\u00f6lf Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte ab, mit denen sich die Kl\u00e4gerin als Pensionsnehmerin verpflichtete, die festverzinslichen Wertpapiere an die Pensionsgeberin (C-Bank) zu einem bestimmten Preis zur\u00fcckzu\u00fcbertragen. Infolge dieser Gesch\u00e4fte leistete die Kl\u00e4gerin im Streitjahr Pensions- und Kompensationszahlungen, die sie als Aufwand verbuchte. Die Kompensationszahlungen wurden nach den w\u00e4hrend der Laufzeit des Pensionsgesch\u00e4fts auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen berechnet, die nach dem Rahmenvertrag dem Pensionsgeber zustanden. Ebenfalls im Streitjahr 2009 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Y GmbH einen Rahmenvertrag f\u00fcr Wertpapierdarlehen ab, auf dessen Grundlage sie als Darlehensgeberin der Y GmbH als Darlehensnehmerin zw\u00f6lf Wertpapierdarlehen gew\u00e4hrte. Die Darlehensgegenst\u00e4nde waren diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin mit der C-Bank bildeten. Die Y GmbH musste f\u00fcr die Wertpapierdarlehen kein Darlehensentgelt zahlen. Die w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen standen der Y GmbH zu, die hierf\u00fcr keine Kompensation zu leisten hatte. Die Y GmbH erfasste die Zinsen als Betriebseinnahmen und verrechnete sie mit ihren Verlustvortr\u00e4gen. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte der Y GmbH einlagef\u00e4hige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewandt. Es l\u00e4gen daher verdeckte Einlagen vor, die das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin erh\u00f6hten. Die Klage gegen den entsprechend ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen seien verdeckte Einlagen der Kl\u00e4gerin in ihre Tochtergesellschaft Y GmbH. Nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) erh\u00f6he sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"zinsforderungen-als-bilanzierungsf%c3%a4hige-verm%c3%b6genvorteile\">Zinsforderungen als bilanzierungsf\u00e4hige Verm\u00f6genvorteile<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zinsforderungen stellten selbst\u00e4ndige einlagef\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter dar. Durch deren Einlage habe sich das Aktivverm\u00f6gen der Y GmbH erh\u00f6ht. Der Kl\u00e4gerin sei zwar darin zuzustimmen, dass Zinsen b\u00fcrgerlich-rechtlich zu den Fr\u00fcchten und damit den Nutzungen eines Rechts z\u00e4hlen. Allein der Umstand, dass Ertr\u00e4ge eines Wertpapiers zivilrechtlich zu dessen Nutzungen z\u00e4hlen, f\u00fchre aber nicht dazu, dass es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um kein einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut handelt. Kapital- und Zinsforderung sind auch grunds\u00e4tzlich zwei getrennte Wirtschaftsg\u00fcter. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin seien Wertpapier und Zinsforderung jedenfalls steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. F\u00fcr den Begriff des Wirtschaftsguts sei die Einzelver\u00e4u\u00dferbarkeit keine Voraussetzung. Es reiche vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbst\u00e4ndig bewertbar und damit bilanzierbar sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"gesellschaftsrechtliche-veranlassung-der-unentgeltlichen-zuwendung\">Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der unentgeltlichen Zuwendung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Y GmbH nicht zu Kompensationszahlungen verpflichtet gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin die Verm\u00f6gensvorteile auch ohne wertad\u00e4quate Gegenleistungen zugewendet. Der Verzicht der Kl\u00e4gerin auf Kompensationszahlungen sei auch durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, da der Y GmbH erm\u00f6glicht werden sollte, ihre Verlustvortr\u00e4ge zu verringern und ihr Eigenkapital zu st\u00e4rken.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"einkommensminderung-der-kl%c3%a4gerin-durch-die-verdeckte-einlage\">Einkommensminderung der Kl\u00e4gerin durch die verdeckte Einlage<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verdeckten Einlagen h\u00e4tten das Einkommen der Kl\u00e4gerin gemindert. Der Begriff der Einkommensminderung umfasse auch die verhinderte Einkommenserh\u00f6hung. Der Verzicht der Kl\u00e4gerin auf Kompensationszahlungen f\u00fchre bei ihr zu verhinderten Einkommenserh\u00f6hungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-verm%c3%b6gensmehrungen-der-y-gmbh-beruhten-nicht-auf-eigenen-zinsertr%c3%a4gen\">Die Verm\u00f6gensmehrungen der Y GmbH beruhten nicht auf eigenen Zinsertr\u00e4gen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verm\u00f6gensmehrungen bei der Y GmbH h\u00e4tten nur auf verdeckten Einlagen der Kl\u00e4gerin in ihre Tochtergesellschaft beruhen k\u00f6nnen, da die Zinsertr\u00e4ge der C-Bank zuzurechnen waren. Die Y GmbH habe aus den \u00fcberlassenen Wertpapieren keine Kapitaleink\u00fcnfte erzielt. Die Kl\u00e4gerin sei aufgrund der Pensionsgesch\u00e4fte mit der C-Bank nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der \u00fcberlassenen Wertpapiere geworden. Sie habe daher das wirtschaftliche Eigentum auch nicht im Rahmen der Wertpapierdarlehen auf die Y GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei den zwischen der Kl\u00e4gerin mit der C-Bank abgeschlossenen Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften habe es sich um \u201eechte Pensionsgesch\u00e4fte\u201c i. S. des \u00a7 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gehandelt. Bei einem \u201eechten\u201c Pensionsgesch\u00e4ft m\u00fcsse der Pensionsgeber das Pensionsobjekt aktivieren (\u00a7 340b Abs. 4 Satz 1 HGB), in H\u00f6he des daf\u00fcr empfangenen Betrags eine Verbindlichkeit ausweisen (\u00a7 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem ggf. zur\u00fcckzuzahlenden Betrag \u00fcber die Laufzeit des Gesch\u00e4fts verteilen (\u00a7 340b Abs. 3 Satz 3 HGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen Zurechnung gem. \u00a7 340b Abs. 4 HGB stehe daher dem Pensionsgeber (hier: der C-Bank) zu. Die handelsrechtliche Zuordnung entspreche einem allgemeinen Grundsatz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und gelte daher auch f\u00fcr die Steuerbilanz. Dies f\u00fchre zu dem Ergebnis, dass die Zinsertr\u00e4ge aus den Wertpapieren weiterhin der C-Bank als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmerin der Wertpapiere zuzurechnen waren. Wegen des vereinbarten kurzfristigen R\u00fcckkaufs der Wertpapiere zu festgelegten R\u00fcckkaufpreisen h\u00e4tte die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko eines Wertverlusts bei der C-Bank gelegen. Die Zinsertr\u00e4ge h\u00e4tten ihr \u00fcber die Kompensationszahlungen der Kl\u00e4gerin zugestanden. Nach wirtschaftlicher Betrachtung handele es sich um ein Darlehen der Kl\u00e4gerin an die C-Bank, die Wertpapiere zur Sicherheit \u00fcbereignet und Zinsen bezahlt. Die Ertr\u00e4ge des Pensionsguts seien der C-Bank als Pensionsgeberin zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Gerichtsbescheid 10 K 3041\/19 vom 08.05.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 24\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die mit \u00dcberlassung von Wertpapieren verbundenen Zinsforderungen stellen ein selbst\u00e4ndiges einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut dar und k\u00f6nnen daher zu einer verdeckten Einlage f\u00fchren. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine Konzernmutter und war zu 100 % an der Y GmbH beteiligt. Ein Organschaftsverh\u00e4ltnis bestand nicht. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Y GmbH wurde zum 31. Dezember 2009 eingestellt. Sie verf\u00fcgte \u00fcber &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsforderungen-als-einlagefaehige-wirtschaftsgueter-einer-verdeckten-einlage\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zinsforderungen als einlagef\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter einer verdeckten Einlage<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-61434","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61434","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61434"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61434\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}