{"id":61437,"date":"2020-09-21T11:22:36","date_gmt":"2020-09-21T09:22:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61437"},"modified":"2020-09-21T11:22:36","modified_gmt":"2020-09-21T09:22:36","slug":"veraeusserungserloes-aus-einem-managementbeteiligungsprogramm-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/veraeusserungserloes-aus-einem-managementbeteiligungsprogramm-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s ist kein Arbeitslohn, wenn die Einr\u00e4umung der Beteiligungsm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der Begr\u00fcndung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, f\u00fchrt nicht dazu, dass es bei der Ver\u00e4u\u00dferung zu einer durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge sind dann keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war als leitender Angestellte einer GmbH besch\u00e4ftigt. Um die GmbH in den n\u00e4chsten Jahren auf einen B\u00f6rsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (Management Participation Program, MPP) aufgelegt. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen f\u00fchren, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kl\u00e4ger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierf\u00fcr ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausl\u00e4ndischen Rechts, an der er unter 1 % beteiligt war. Im Zuge des B\u00f6rsengangs ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine Beteiligung an der E (R\u00fcckkauf der Anteile an der E gegen \u00dcbertragung von Aktien). Das Finanzamt (FA) war nach Durchf\u00fchrung einer Steuerfahndung der Auffassung, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle. Hiergegen richtete sich die Klage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil der Kl\u00e4ger mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt habe, der zu Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchre. Der Kl\u00e4ger habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehende eigenst\u00e4ndige Sonderrechtsbeziehung begr\u00fcndet, die eine unabh\u00e4ngige Erwerbsgrundlage darstelle.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"beteiligung-an-der-manager-kg-als-eigenst%c3%a4ndige-erwerbsquelle\">Beteiligung an der Manager-KG als eigenst\u00e4ndige Erwerbsquelle<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben, die ihm in H\u00f6he seines Anteils steuerlich zuzurechnen war. Ihm standen die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu. Der Kl\u00e4ger habe den Erfolg der Beteiligung bei der Ver\u00e4u\u00dferung in H\u00f6he seines Bruchteils an den Anteilen auch tats\u00e4chlich realisiert. Er habe nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterl\u00f6s (\u00e4hnlich einem Optionsrecht), sondern eine \u201eechte\u201c Beteiligung erworben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"getrennte-betrachtung-von-erwerb-und-ver%c3%a4u%c3%9ferung-der-beteiligung\">Getrennte Betrachtung von Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis Grundlage daf\u00fcr gewesen sein sollte, dass der Kl\u00e4ger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also verg\u00fcnstigt, erworben h\u00e4tte, k\u00f6nnte daraus noch nichts f\u00fcr die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile erzielte Exiterl\u00f6s seine Grundlage im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gehabt und daher zu Arbeitslohn gef\u00fchrt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass s\u00e4mtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt \u00fcberlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zu qualifizieren w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-hinreichender-veranlassungszusammenhang-mit-dem-arbeitsverh%c3%a4ltnis\">Kein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beteiligungsm\u00f6glichkeit sei dem Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von der Begr\u00fcndung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einger\u00e4umt worden. Er sei schon vor 2006, dem Jahr der Begr\u00fcndung des MPP, viele Jahre bei der GmbH besch\u00e4ftigt gewesen. Er habe ein Festgehalt und eine variable Verg\u00fctung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhalten. Die Beteiligung habe er mit Mitteln seines Privatverm\u00f6gens erworben und hierf\u00fcr private Darlehen aufgenommen, die vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert worden seien. Der Leistungsaustausch auf die Einr\u00e4umung der Beteiligung sei damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen. Da den F\u00fchrungskr\u00e4ften der GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt gewesen sei und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterl\u00f6s nicht bestand habe, sei nicht ersichtlich, dass der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s als weitere Verg\u00fctung f\u00fcr die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers gedacht gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor \u00fcberproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, w\u00e4re im Jahr der Anschaffung zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Daraus folge nicht, dass auch der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil f\u00fchrte. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der E sei auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"ver%c3%a4u%c3%9ferungserl%c3%b6s-war-kein-gewinn-aus-gewerbebetrieb\">Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s war kein Gewinn aus Gewerbebetrieb<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der E beteiligt gewesen. Da dem Kl\u00e4ger lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in H\u00f6he von 0,x % zuzurechnen gewesen sei, greife \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-eink%c3%bcnfte-aus-kapitalverm%c3%b6gen\">Keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer Kapitalgesellschaft ausl\u00e4ndischen Rechts) geh\u00f6re, sei gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Da der Kl\u00e4ger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-sonstigen-eink%c3%bcnfte-aus-privaten-ver%c3%a4u%c3%9ferungsgesch%c3%a4ften\">Keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7 22 Nr. 2 in Verbindung mit \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver\u00e4u\u00dferung von anderen Wirtschaftsg\u00fctern als Grundst\u00fccken (worunter auch die Beteiligung an der E falle) nicht mehr als ein Jahr betrage. Da der Kl\u00e4ger das Investment einschlie\u00dflich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E au\u00dferhalb der Jahresfrist wieder ver\u00e4u\u00dfert habe, sei der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s des Kl\u00e4gers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 2 K 1774\/17 vom 26.02.2020 (nrkr, BFH-Az. VI B 49\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s ist kein Arbeitslohn, wenn die Einr\u00e4umung der Beteiligungsm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der Begr\u00fcndung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. 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