{"id":61439,"date":"2020-09-21T11:23:44","date_gmt":"2020-09-21T09:23:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61439"},"modified":"2020-09-21T11:23:44","modified_gmt":"2020-09-21T09:23:44","slug":"abfindungszahlungen-anlaesslich-der-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-unterfallen-nicht-der-sog-grenzgaenger-regelung-des-art-13-abs-5-dba-fra","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindungszahlungen-anlaesslich-der-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-unterfallen-nicht-der-sog-grenzgaenger-regelung-des-art-13-abs-5-dba-fra\/","title":{"rendered":"Abfindungszahlungen anl\u00e4sslich der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unterfallen nicht der sog. Grenzg\u00e4nger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Erh\u00e4lt ein durchgehend in Deutschland besch\u00e4ftigter und teilweise in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger f\u00fcr die Aufl\u00f6sung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung, ist eine zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil anhand der Anzahl der Monate vorzunehmen, in denen der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich in Deutschland besteuert worden ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und war vom Februar 1995 bis Juni 2015 (245 Monate) bei einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber angestellt. Er lebte bis einschlie\u00dflich Oktober 2005 in Deutschland. Im November 2005 zog er mit seiner Familie nach Frankreich und hatte dort seinen ausschlie\u00dflichen Wohnsitz. Seitdem wurde der Kl\u00e4ger aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des beklagten Finanzamtes (FA) als sog. Grenzg\u00e4nger gem. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und der gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-FRA) von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von zuletzt 4.901,40 Euro aus seinem inl\u00e4ndischen Arbeitsverh\u00e4ltnis wurden in Frankreich der dortigen Einkommensbesteuerung unterworfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 2015 beendet und eine Abfindungszahlung von 180.000 Euro vereinbart. Das FA war der Auffassung, die Abfindungszahlung m\u00fcsse in einen im Inland steuerpflichtigen (129\/245) und einen im Inland nicht steuerbaren Betrag (116\/245) aufgeteilt werden. Diese Aufteilung entspreche der Dauer des Innehabens eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes (129 Monate) im Verh\u00e4ltnis zur Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses (245 Monate). Der Arbeitgeber unterwarf den anteiligen Betrag von 94.775,41 Euro der Lohnsteuer. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"klage-auf-erlass-eines-freistellungsbescheids\">Klage auf Erlass eines Freistellungsbescheids<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG legte das Begehren des Kl\u00e4gers dahingehend aus, dass es auf Erlass eines Freistellungsbescheids gem. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) gerichtet sei (Verpflichtungsbegehren) und damit weder auf den Erlass eines Erstattungsbescheids noch auf die R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Steuern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kein Anspruch auf steuerliche Freistellung der Abfindung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche Freistellung der Abfindung. Das FA habe unter Anwendung der sog. F\u00fcnftelregelung gem. \u00a7 39b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Abfindung anteilig der deutschen Besteuerung unterworfen und damit zu Recht von dieser Abfindung Lohnsteuern in H\u00f6he von 9.240 Euro und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 508,20 Euro einbehalten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"beschr%c3%a4nkte-steuerpflicht-f%c3%bcr-entsch%c3%a4digungszahlung-als-inl%c3%a4ndische-eink%c3%bcnfte\">Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht f\u00fcr Entsch\u00e4digungszahlung als inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger unterliege der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem. \u00a7 1 Abs. 4 EStG, da er seit 1. November 2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt habe. Die Abfindung stelle inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte dar. Nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG seien inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte auch solche Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, die als Entsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 24 Nr. 1 EStG f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses gezahlt werden. Die Abfindung sei eine Entsch\u00e4digung. Der arbeitsgerichtliche Vergleich habe das Arbeitsverh\u00e4ltnis vollst\u00e4ndig beendet und die vereinbarte Abfindung sei konkret und final auf dessen Aufl\u00f6sung bezogen gewesen. Die Abfindung unterliege der deutschen Besteuerung, soweit die f\u00fcr die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bezogenen Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlegen haben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"zeitanteilige-aufteilung-der-abfindung\">Zeitanteilige Aufteilung der Abfindung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei w\u00e4hrend des gesamten Dienstverh\u00e4ltnisses \u00fcber den Zeitraum von 245 Monaten mit seinen nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnften nach deutschem Steuerrecht unbeschr\u00e4nkt (129 Monate) oder beschr\u00e4nkt (116 Monate) einkommensteuerpflichtig gewesen. Nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sei der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Abfindungszahlung insoweit beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, als die f\u00fcr die zuvor ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bezogenen Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlegen haben. Auf eine tats\u00e4chliche Besteuerung komme es nicht an; auch DBA-befreite inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte seien einzubeziehen. Wenn nun das FA eine Aufteilung der Abfindungszahlung vorgenommen und hierbei eine zeitbezogene Aufteilung anhand der Anzahl der Monate gew\u00e4hlt habe, in denen der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich in Deutschland besteuert worden sei, so sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abfindungszahlungen unterl\u00e4gen gem. \u00a7 39b Abs. 3 EStG der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber habe entsprechend der vorliegenden Freistellungsbescheinigung gem. \u00a7 39d Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. den Lohnsteuerabzug zu Recht nach Steuerklasse I vorgenommen. Die Regelung des \u00a7 39d Abs. 1 EStG sei zwar zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Sie gelte aber gem. \u00a7 52 Abs. 23e EStG im Streitjahr fort.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-beschr%c3%a4nkung-des-deutschen-besteuerungsrechts-durch-das-dba-fra\">Keine Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-FRA<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das nationale Besteuerungsrecht f\u00fcr 129\/245 der Abfindung werde durch das DBA-FRA nicht eingeschr\u00e4nkt. Ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergebe sich weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA noch aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"grenzg%c3%a4ngerregelung-ist-nicht-auf-abfindungszahlungen-anwendbar\">Grenzg\u00e4ngerregelung ist nicht auf Abfindungszahlungen anwendbar<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA (sog. Grenzg\u00e4ngerregelung) sei nicht auf Abfindungen anwendbar. Diese Vorschrift weise das Besteuerungsrecht f\u00fcr laufende Verg\u00fctungen des Grenzg\u00e4ngers dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat zu. Die im Streitfall gezahlte Abfindung sei keine laufende Verg\u00fctung. Werde diese f\u00fcr das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis und damit f\u00fcr die Nichtfortsetzung der Arbeit gezahlt, so beziehe sie sich auf eine vergangene T\u00e4tigkeit und nicht auf eine laufende T\u00e4tigkeit, die im Grenzgebiet verrichtet werden kann. Es gebe keine aktive T\u00e4tigkeit mehr und damit auch keinen T\u00e4tigkeitsstaat. Die Abfindung anl\u00e4sslich der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geh\u00f6re zwar zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger sei insoweit aber kein Grenzg\u00e4nger mehr.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-besteuerungsrecht-frankreichs-f%c3%bcr-abfindungszahlungen-im-zusammenhang-mit-einer-fr%c3%bcheren-t%c3%a4tigkeit-in-deutschland\">Kein Besteuerungsrecht Frankreichs f\u00fcr Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einer fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit in Deutschland<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergebe sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA. Diese Regelung weise f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht grunds\u00e4tzlich dem T\u00e4tigkeitsstaat (Arbeitsortprinzip) zu. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gilt das f\u00fcr die Besteuerung von Arbeitsl\u00f6hnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip zwar nicht f\u00fcr Abfindungen, die anl\u00e4sslich der Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gezahlt werden. Aufgrund des vom Wortlaut des OECD-MA abweichenden Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA verbleibe es im Streitfall aber beim Arbeitsortsprinzip und damit beim ausschlie\u00dflichen Besteuerungsrecht Deutschlands. Frankreich als Ans\u00e4ssigkeitsstaat habe unter Geltung des DBA-FRA f\u00fcr Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einer fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 6 K 1055\/18 vom 11.02.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 30\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erh\u00e4lt ein durchgehend in Deutschland besch\u00e4ftigter und teilweise in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger f\u00fcr die Aufl\u00f6sung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung, ist eine zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil anhand der Anzahl der Monate vorzunehmen, in denen der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich in Deutschland besteuert worden ist. 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