{"id":61458,"date":"2020-09-25T11:21:36","date_gmt":"2020-09-25T09:21:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61458"},"modified":"2020-09-25T11:21:36","modified_gmt":"2020-09-25T09:21:36","slug":"kostenuebernahme-durch-krankenkasse-fuer-behandlungen-im-eu-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kostenuebernahme-durch-krankenkasse-fuer-behandlungen-im-eu-ausland\/","title":{"rendered":"Kosten\u00fcbernahme durch Krankenkasse f\u00fcr Behandlungen im EU-Ausland"},"content":{"rendered":"\n<h3><strong>Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Gesundheitsversorgung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Erstattung der Kosten eines dringenden Eingriffs ausschlie\u00dft, dem sich ein in einem Mitgliedstaat wohnhafter Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat unterzogen hat.<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><em>Eine solche Beschr\u00e4nkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und verst\u00f6\u00dft gegen die Richtlinie.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 1987 erlitt WO, ein ungarischer Staatsangeh\u00f6riger, eine Netzhautabl\u00f6sung im linken Auge und verlor die Sehkraft auf diesem Auge. Im Jahr 2015 wurde am rechten Auge von WO ein Glaukom diagnostiziert. Seine Behandlung in verschiedenen ungarischen Gesundheitseinrichtungen blieb ohne Wirkung; sein Gesichtsfeld verringerte sich immer mehr, und der Augeninnendruck nahm stetig zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 29. September 2016 kontaktierte WO einen in Recklinghausen (Deutschland) praktizierenden Arzt und erhielt bei ihm einen Untersuchungstermin f\u00fcr den 17. Oktober 2016. Der Arzt wies ihn darauf hin, dass er seinen Aufenthalt bis zum 18. Oktober 2016 verl\u00e4ngern m\u00fcsse, da an diesem Tag gegebenenfalls ein augen\u00e4rztlicher Eingriff erfolgen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Zwischenzeit wurde bei einer \u00e4rztlichen Untersuchung in Ungarn bei WO ein Augeninnendruck festgestellt, der deutlich \u00fcber dem als normal geltenden Wert lag. Die am 17. Oktober 2016 in Deutschland vorgenommene Untersuchung veranlasste den dortigen Arzt zu der Entscheidung, dass der augen\u00e4rztliche Eingriff dringend vorzunehmen sei, um die Sehkraft von WO zu erhalten. Dieser wurde am 18. Oktober 2016 erfolgreich operiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Erstattung der mit der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbundenen Kosten wurde von den ungarischen Beh\u00f6rden mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass es sich bei dieser Versorgung um eine geplante Behandlung handele, f\u00fcr die WO keine Vorabgenehmigung erhalten habe, wie sie von den Unionsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<sup>1<\/sup> vorgeschrieben werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Szombathelyi K\u00f6zigazgat\u00e1si \u00e9s Munka\u00fcgyi B\u00edr\u00f3s\u00e1g (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szombathelyi, Ungarn), bei dem eine Klage gegen die Entscheidung anh\u00e4ngig ist, die mit der genannten Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten nicht zu erstatten, fragt den Gerichtshof, ob die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Gesundheitsversorgung<sup>2<\/sup> oder der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie die \u00dcbernahme der Kosten einer ohne Vorabgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsversorgung in allen F\u00e4llen ausschlie\u00dft, ohne dabei den Gesundheitszustand des Patienten und die Dringlichkeit der fraglichen Gesundheitsversorgung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem am 23. September 2020 verk\u00fcndeten Urteil stellt der Gerichtshof als Erstes im Wege der Auslegung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fest, dass eine Gesundheitsversorgung, die der Versicherte allein nach seinem eigenen Willen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, eine geplante Behandlung im Sinne der Verordnungen darstellt, deren Kosten\u00fcbernahme davon abh\u00e4ngig ist, dass der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Wohnmitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung<sup>3<\/sup>, wonach selbst dann, wenn vor Beginn der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Behandlung keine ordnungsgem\u00e4\u00df erteilte Vorabgenehmigung vorlag, der Versicherte die Erstattung der mit dieser Behandlung verbundenen Kosten unmittelbar vom zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger erlangen kann, und zwar in H\u00f6he dessen, was dieser Tr\u00e4ger normalerweise \u00fcbernommen h\u00e4tte, wenn der Versicherte \u00fcber eine solche Genehmigung verf\u00fcgt h\u00e4tte. Diese M\u00f6glichkeit besteht insbesondere, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustands oder der Dringlichkeit, sich dieser Behandlung zu unterziehen, au\u00dferstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw. die Entscheidung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers \u00fcber seinen Genehmigungsantrag abzuwarten (im Folgenden: besondere Umst\u00e4nde).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick darauf obliegt es dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger \u2013 unter der Kontrolle der nationalen Gerichte \u2013, zum einen zu pr\u00fcfen, ob der von ihm zu untersuchende Fall besondere Umst\u00e4nde aufweist, und zum anderen, ob die Kriterien f\u00fcr eine Kosten\u00fcbernahme durch den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883\/2004<sup>4<\/sup> im \u00dcbrigen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung (Eintritt besonderer Umst\u00e4nde) darauf hin, dass die am 15. Oktober 2016 in Ungarn erfolgte Untersuchung, deren Ergebnis die Dringlichkeit des augen\u00e4rztlichen Eingriffs best\u00e4tigte, dem sich WO dann tats\u00e4chlich am 18. Oktober 2016 in Deutschland unterzog, ein Indiz daf\u00fcr darstellen kann, dass WO die Entscheidung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers \u00fcber einen Genehmigungsantrag nicht h\u00e4tte abwarten k\u00f6nnen. Allerdings ist es Sache des ungarischen Gerichts, unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Ausgangsrechtsstreits zu pr\u00fcfen, ob die beiden oben genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das ungarische Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass WO f\u00fcr die Kosten der Behandlung in Deutschland keinen Erstattungsanspruch auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat, pr\u00fcft der Gerichtshof als Zweites, ob der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Gesundheitsversorgung<sup>5<\/sup>, mit der dieser Grundsatz konkretisiert wird, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Kostenerstattung f\u00fcr die Gesundheitsversorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat in allen F\u00e4llen ausschlie\u00dft, selbst wenn die echte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten irreversibel verschlechtert.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass ein Vorabgenehmigungssystem, wie es durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geschaffen wurde, eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die ungarische Regierung argumentiert, dass eine solche Beschr\u00e4nkung durch das Ziel gerechtfertigt sei, eine optimale Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung zu erm\u00f6glichen und die mit dieser Versorgung zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu begrenzen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Bed\u00fcrfnis nur f\u00fcr Krankenhausbehandlungen oder aufw\u00e4ndige Behandlungen au\u00dferhalb von Krankenh\u00e4usern geltend gemacht werden kann, nicht aber f\u00fcr \u00e4rztliche Beratungen. Das ungarische Gericht wird daher zu pr\u00fcfen haben, ob der fragliche augen\u00e4rztliche Eingriff unter eine dieser beiden Behandlungskategorien f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das ungarische Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es sich bei dem fraglichen augen\u00e4rztlichen Eingriff um eine Krankenhausbehandlung oder eine aufw\u00e4ndige Behandlung au\u00dferhalb eines Krankenhauses handelt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Regelung, die bei fehlender Vorabgenehmigung \u2013 selbst wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Kosten\u00fcbernahme im \u00dcbrigen erf\u00fcllt w\u00e4ren \u2013 auch unter den oben genannten besonderen Umst\u00e4nden ausschlie\u00dft, dass der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger die Kosten einer solchen Behandlung erstattet, eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirkt und gegen die Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Gesundheitsversorgung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung Nr. 883\/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>2<\/sup> Richtlinie 2011\/24\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. M\u00e4rz 2011 \u00fcber die Aus\u00fcbung der Patientenrechte in der grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>3<\/sup> Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173\/09).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>4<\/sup> In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883\/2004 hei\u00dft es: \u201eDie Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gew\u00e4hrt werden kann.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><sup>5<\/sup> Die von einem Versicherten aus einem Mitgliedstaat hiernach beanspruchbare Erstattung der Kosten der grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsversorgung ist auf den Betrag der Kosten begrenzt, die dieser Mitgliedstaat \u00fcbernommen h\u00e4tte, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden w\u00e4re, wobei die Erstattung die H\u00f6he der tats\u00e4chlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht \u00fcberschreiten darf.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil C-777\/18 vom 23.09.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Gesundheitsversorgung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Erstattung der Kosten eines dringenden Eingriffs ausschlie\u00dft, dem sich ein in einem Mitgliedstaat wohnhafter Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat unterzogen hat. 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