{"id":61466,"date":"2020-09-25T11:26:27","date_gmt":"2020-09-25T09:26:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61466"},"modified":"2020-09-25T11:26:27","modified_gmt":"2020-09-25T09:26:27","slug":"aenderungen-eines-testaments-beduerfen-immer-der-unterschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungen-eines-testaments-beduerfen-immer-der-unterschrift\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen eines Testaments bed\u00fcrfen immer der Unterschrift"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ohne Unterschrift geht\u2019s nicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zwar k\u00f6nnen \u00c4nderungen eines Testaments grunds\u00e4tzlich auch auf der Kopie des eigenh\u00e4ndig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die \u00c4nderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erblasserin hatte zun\u00e4chst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschr\u00e4nkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie au\u00dferdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer S\u00f6hne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschlie\u00dffach verwahrt, w\u00e4hrend sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Erg\u00e4nzungen bzw. Streichungen vor. Die erste \u00c4nderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten \u00c4nderung hingegen fehlt eine Unterschrift.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden S\u00f6hne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen \u00c4nderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begr\u00fcndung entgegen, dass die zweite \u00c4nderung, mit der er auf den Pflichtteil beschr\u00e4nkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden k\u00f6nne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenh\u00e4ndig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenh\u00e4ndig \u00e4ndere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch \u00c4nderungen in Form von eigenh\u00e4ndigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes k\u00f6nnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des \u00a7 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die \u00c4nderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste \u00c4nderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten \u00c4nderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschlie\u00dfen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 24.09.2020 zum Beschluss 2 Wx 131\/20 vom 22.07.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ohne Unterschrift geht\u2019s nicht Zwar k\u00f6nnen \u00c4nderungen eines Testaments grunds\u00e4tzlich auch auf der Kopie des eigenh\u00e4ndig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die \u00c4nderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden. 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