{"id":61504,"date":"2020-10-05T12:08:01","date_gmt":"2020-10-05T10:08:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61504"},"modified":"2020-10-05T12:08:01","modified_gmt":"2020-10-05T10:08:01","slug":"schenkungen-eines-erblassers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungen-eines-erblassers\/","title":{"rendered":"Schenkungen eines Erblassers"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Der 5. Zivilsenat des Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten ber\u00fccksichtigt werden, auch bei einer \u00dcbertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und R\u00fcckforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kl\u00e4ger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Kl\u00e4gers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus \u00fcbertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine R\u00fcck\u00fcbertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in H\u00f6he von 53.333,33 Euro mit der Begr\u00fcndung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der \u00dcbertragung nicht zu laufen begonnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Landau in der Pfalz, 4 O 42\/18, hat die Klage abgewiesen und das OLG Zweibr\u00fccken hat diese Entscheidung mit Urteil vom 11.09.2020, 5 U 50\/19, im Ergebnis best\u00e4tigt. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unber\u00fccksichtigt bleibe. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin einger\u00e4umte Wohn- und R\u00fcckforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich ein ausschlie\u00dfliches Bewohnungs- und Ben\u00fctzungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verf\u00fcgung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene R\u00fcckforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein R\u00fcckforderungsrecht handele, dessen Aus\u00fcbung allein vom Willen des Erblassers abh\u00e4nge, sondern zus\u00e4tzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten gekn\u00fcpft gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision ist nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>OLG Zweibr\u00fccken, Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Urteil 5 U 50\/19 vom 11.09.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. 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