{"id":61512,"date":"2020-10-05T12:16:13","date_gmt":"2020-10-05T10:16:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61512"},"modified":"2020-10-05T12:16:13","modified_gmt":"2020-10-05T10:16:13","slug":"bmf-schreiben-zur-steuerlichen-foerderung-von-elektromobilitaet-vom-29-september-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-schreiben-zur-steuerlichen-foerderung-von-elektromobilitaet-vom-29-september-2020\/","title":{"rendered":"BMF-Schreiben zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t vom 29. September 2020"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t im Stra\u00dfenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2013 Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten f\u00fcr die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t im Stra\u00dfenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I 2016 Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"1-%c3%bcberblick-%c3%bcber-die-regelungen\">1. \u00dcberblick \u00fcber die Regelungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1<\/strong> Mit dem Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t im Stra\u00dfenverkehr vom November 2016 (a. a. O.) wurden vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und f\u00fcr die zeitweise zur privaten Nutzung \u00fcberlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (\u00a7 3 Nr. 46 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2<\/strong> Der Arbeitgeber hat auch die M\u00f6glichkeit, die Lohnsteuer f\u00fcr geldwerte Vorteile aus der \u00dcbereignung einer Ladevorrichtung sowie f\u00fcr Zusch\u00fcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Erwerb und f\u00fcr die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>3<\/strong> Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zusch\u00fcsse zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, vgl. Rdnr. 34.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>4<\/strong> Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2030 (\u00a7 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) verl\u00e4ngert, vgl. Rdnr. 37<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-3-nr-46-estg\">2. Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>5<\/strong> Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG gilt f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (\u00a7 15 des Aktiengesetzes) und f\u00fcr die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung \u00fcberlassene betriebliche Ladevorrichtung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-1-steuerbefreiung-des-vom-arbeitgeber-unentgeltlich-oder-verbilligt-gestellten-ladestroms\">2.1 Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms<\/h3>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"a-elektrofahrzeug-oder-hybridelektrofahrzeug-im-sinne-des-%c2%a7-6-abs-1-nr-4-satz-2-zweiter-halbsatz-estg\">a) Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>6<\/strong> Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschlie\u00dflich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder \u00fcberwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>7<\/strong> Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anh\u00e4ngern (Stand: M\u00e4rz 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>8<\/strong> Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie\/Leistung bezieht:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>einem Betriebskraftstoff,<\/li><li>einer Speichereinrichtung f\u00fcr elektrische Energie\/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator).<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG m\u00fcssen zudem extern aufladbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>9<\/strong> Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anh\u00e4ngern (Stand: M\u00e4rz 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>10<\/strong> Zu den beg\u00fcnstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrr\u00e4der, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrr\u00e4der, deren Motor auch Geschwindigkeiten \u00fcber 25 Kilometer pro Stunde unterst\u00fctzt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten H\u00f6chstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km\/h und nicht mehr als 20 km\/h. Aus Billigkeitsgr\u00fcnden rechnen vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr das elektrische Aufladen von Elektrofahrr\u00e4dern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (\u00a7 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 37 ist hier nicht anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>11<\/strong> Beg\u00fcnstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassen werden (sog. Dienstwagen).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>12<\/strong> Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil f\u00fcr den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>13<\/strong> Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 Kosten f\u00fcr den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>14<\/strong> Die Steuerbefreiung ist weder auf einen H\u00f6chstbetrag, noch nach der Anzahl der beg\u00fcnstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"b-aufladeort\">b) Aufladeort<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>15<\/strong> Beg\u00fcnstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des \u00a7 15 des Aktiengesetzes. Nicht beg\u00fcnstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl. Rdnr. 19 und 29).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"c-anwendungsbereich\">c) Anwendungsbereich<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>16<\/strong> Die Steuerbefreiung gilt insbesondere f\u00fcr Ladestrom,<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,<\/li><li>den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des \u00a7 15 des Aktiengesetzes beziehen,<\/li><li>den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>17<\/strong> Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht f\u00fcr Ladestrom an:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Gesch\u00e4ftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,<\/li><li>Kunden des Arbeitgebers.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-2-steuerbefreiung-der-zeitweisen-unentgeltlichen-oder-verbilligten-%c3%bcberlassung-einer-betrieblichen-ladevorrichtung-an-den-arbeitnehmer\">2.2 Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>18<\/strong> Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr die zur privaten Nutzung zeitweise \u00fcberlassene betriebliche Ladevorrichtung f\u00fcr Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren \u00dcbereignung (vgl. Rdnr. 27).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>19<\/strong> Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung f\u00fcr Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom f\u00e4llt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>20<\/strong> Ladevorrichtung f\u00fcr ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschlie\u00dflich Zubeh\u00f6r sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu geh\u00f6ren z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die f\u00fcr die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>21<\/strong> Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer au\u00dferhalb der betrieblichen Nutzung f\u00fcr den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise \u00fcberlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer l\u00e4dt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und f\u00e4hrt zu seinem Vermietungsobjekt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"3-steuerliche-behandlung-der-vom-arbeitnehmer-selbst-getragenen-stromkosten\">3. Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>22<\/strong> Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rdnr. 19). Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>23<\/strong> Es bestehen keine Bedenken, f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes f\u00fcr das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers f\u00fcr Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) mit zus\u00e4tzlicher Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Euro f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 10 Euro f\u00fcr Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) ohne Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Euro f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 25 Euro f\u00fcr Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>24<\/strong> Es bestehen keine Bedenken, f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes f\u00fcr das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers f\u00fcr Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) mit zus\u00e4tzlicher Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Euro f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 15 Euro f\u00fcr Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) ohne Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">70 Euro f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 35 Euro f\u00fcr Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>25<\/strong> Als zus\u00e4tzliche Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der Rdnrn. 23 Buchst. a und 24 Buchst. a gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verf\u00fcgung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zus\u00e4tzliche Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den Rdnrn. 23 Buchst. b und 24 Buchst. b anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>26<\/strong> Durch den pauschalen Auslagenersatz sind s\u00e4mtliche Kosten des Arbeitnehmers f\u00fcr den Ladestrom abgegolten. Ein zus\u00e4tzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zul\u00e4ssig. \u00dcbersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten f\u00fcr den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die ma\u00dfgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der ma\u00dfgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers f\u00fcr Ladestrom auf den Nutzungswert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"4-pauschalierung-der-lohnsteuer-%c2%a7-40-abs-2-satz-1-nr-6-estg\">4. Pauschalierung der Lohnsteuer \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"4-1-unentgeltliche-oder-verbilligte-%c3%bcbereignung-der-ladevorrichtung\">4.1 Unentgeltliche oder verbilligte \u00dcbereignung der Ladevorrichtung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>27<\/strong> Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung f\u00fcr Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG \u00fcbereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt \u00fcberl\u00e4sst (vgl. Rdnr. 18). Zum Begriff der Ladevorrichtung vgl. Rdnr. 20.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>28<\/strong> Es ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer f\u00fcr die \u00dcbereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"4-2-pauschalierung-der-lohnsteuer-f%c3%bcr-zusch%c3%bcsse-des-arbeitgebers\">4.2 Pauschalierung der Lohnsteuer f\u00fcr Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>29<\/strong> Tr\u00e4gt der Arbeitnehmer die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb und die Nutzung (z. B. f\u00fcr die Wartung und den Betrieb, die Miete f\u00fcr den Starkstromz\u00e4hler, nicht jedoch f\u00fcr den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollst\u00e4ndig \u00fcbernehmen und die Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung \u00fcbereignet (vgl. Rdnr. 27) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung<br \/>bezuschusst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>30<\/strong> Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>31<\/strong> Pauschale Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers f\u00fcr die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers k\u00f6nnen pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung regelm\u00e4\u00dfig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grunds\u00e4tzlich so lange zul\u00e4ssig, bis sich die Verh\u00e4ltnisse wesentlich \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"5-reisekosten\">5. Reisekosten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>32<\/strong> Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug f\u00fcr Dienstfahrten, kann er anstelle der tats\u00e4chlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometers\u00e4tze (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zusch\u00fcsse vom Arbeitgeber f\u00fcr dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>33<\/strong> Beim Ansatz der tats\u00e4chlichen Fahrtkosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zusch\u00fcsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"6-zus%c3%a4tzlichkeitsvoraussetzung\">6. Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>34<\/strong> Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zusch\u00fcsse zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen, vgl. BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl I Seite 222).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"7-aufzeichnungen-im-lohnkonto\">7. Aufzeichnungen im Lohnkonto<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>35<\/strong> Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des \u00a7 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, vgl. auch \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV in der Fassung der F\u00fcnften Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1495, BStBl I Seite 555). Dies gilt aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch f\u00fcr Vorteile im Sinne des \u00a7 3 Nr. 46 EStG, die vor dem Juni 2020 gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>36<\/strong> Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"8-anwendungszeitraum\">8. Anwendungszeitraum<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>37<\/strong> Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) und vom 26. Oktober 2017 (BStBl I Seite 1439) und ist vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (\u00a7 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 19 \/ 10009 :004 vom 29.09.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t im Stra\u00dfenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2013 Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-schreiben-zur-steuerlichen-foerderung-von-elektromobilitaet-vom-29-september-2020\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BMF-Schreiben zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t vom 29. 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