{"id":61531,"date":"2020-10-05T18:23:06","date_gmt":"2020-10-05T16:23:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61531"},"modified":"2020-10-05T18:23:06","modified_gmt":"2020-10-05T16:23:06","slug":"kein-wahlrecht-zur-nachgelagerten-besteuerung-fuer-veraeusserungen-gegen-rentenzahlung-im-rahmen-der-betriebsaufgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-wahlrecht-zur-nachgelagerten-besteuerung-fuer-veraeusserungen-gegen-rentenzahlung-im-rahmen-der-betriebsaufgabe\/","title":{"rendered":"Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen gegen Rentenzahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 24. Januar 2020 (Az. 4 K 28\/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass das f\u00fcr den Fall einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen wiederkehrende Bez\u00fcge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsg\u00fcter gegen Rentenzahlungen ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin betrieb einen Steinmetzbetrieb in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus, den sie krankheitsbedingt Ende 2013 einstellte. Anfang 2014 ver\u00e4u\u00dferte sie den Gesch\u00e4ftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente. Ausgenommen von der Ver\u00e4u\u00dferung waren das zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rende Betriebsgrundst\u00fcck mit dem betrieblich genutzten Anbau sowie weitere Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh\u00f6rten. Den Entnahmegewinn, der auf die in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter entfiel, unterwarf die Kl\u00e4gerin in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung der sofortigen Besteuerung. F\u00fcr die monatlichen Rentenzahlungen machte sie das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nach R 16 Abs. 11 EStR geltend. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des Wahlrechts auf die im Streitfall vorliegende Betriebsaufgabe ab und unterwarf auch den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der sofortigen Besteuerung, indem es vom Barwert der Rente den Buchwert der ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter und die R\u00fcckbauaufwendungen abzog.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf eine Betriebsaufgabe \u00fcbertragen werden, in deren Rahmen Wirtschaftsg\u00fcter gegen Rentenzahlungen ver\u00e4u\u00dfert werden, da bei einer solchen Betriebsaufgabe die f\u00fcr das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den F\u00e4llen der Betriebsver\u00e4u\u00dferung herangezogenen Begr\u00fcndungselemente nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt zwar bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern gegen Rentenzahlungen sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsver\u00e4u\u00dferung das Risiko einer erh\u00f6hten Steuerbelastung, wenn er vor Ablauf der f\u00fcr die Bemessung des Rentenbarwerts ma\u00dfgeblichen statistischen Restlebensdauer verstirbt. Bei der Betriebsaufgabe verf\u00fcgt der Steuerpflichtige aber regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu k\u00f6nnen. Denn der Steuerpflichtigen kann sich diese Mittel durch Ver\u00e4u\u00dferung der entnommenen Wirtschaftsg\u00fcter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten f\u00fcr eine Darlehensaufnahme beschaffen. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen fehlen dagegen die Mittel zur Zahlung der Steuer, da der Steuerpflichtige den Kaufpreis aufgrund der Rentenzahlungen erst \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nach dem Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt erh\u00e4lt. Sofern eine Betriebsaufgabe im Hinblick auf das Fehlen von Mitteln zur Steuerzahlung mit der Betriebsver\u00e4u\u00dferung vergleichbar ist, kann dies nur im Billigkeitswege durch abweichende Steuerfestsetzung nach \u00a7 163 AO ber\u00fccksichtigt werden, da sich f\u00fcr diese Fallgestaltungen keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen. Die Ausdehnung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf s\u00e4mtliche F\u00e4lle der Betriebsaufgabe geht \u00fcber das nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Erforderliche hinaus und f\u00fchrt damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 6\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: <em>FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 4 K 28\/18 vom 24.01.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 6\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. Januar 2020 (Az. 4 K 28\/18) hat der 4. 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