{"id":616,"date":"2012-04-30T12:00:38","date_gmt":"2012-04-30T10:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=616"},"modified":"2012-09-20T05:53:02","modified_gmt":"2012-09-20T03:53:02","slug":"abgrenzung-von-spenden-und-zahlungen-fur-satzungszweck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-von-spenden-und-zahlungen-fur-satzungszweck\/","title":{"rendered":"Abgrenzung von Spenden und Zahlungen f\u00fcr Satzungszweck"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgrenzung von Spenden und Zahlungen f\u00fcr Satzungszweck<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Organisation mindern das zu versteuernde Einkommen des Spenders. Voraussetzung ist, dass die Spenden vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur F\u00f6rderung der gesetzlich festgelegten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke geleistet werden. Darf der Spendenabzug auch vorgenommen werden, wenn die eigene Satzung eine Spende an eine bestimmte gemeinn\u00fctzige Organisation verpflichtend vorsieht?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Stiftung betreibt eine \u00f6ffentliche Sparkasse. Nach der Stiftungssatzung sind die in einem Jahr erzielten \u00dcbersch\u00fcsse zun\u00e4chst in einem bestimmten Umfang einer Sicherheitsr\u00fccklage zuzuf\u00fchren. Der Rest ist an eine bestimmte, eindeutig definierte gemeinn\u00fctzige Organisation zu \u00fcberweisen oder als Mittelvortrag bei der Stiftung zu belassen. Ausnahmen hiervon bed\u00fcrfen der beh\u00f6rdlichen Genehmigung. Die Stiftung begehrt f\u00fcr die Zuwendungen an die gemeinn\u00fctzige Organisation den Spendenabzug. Finanzamt und Finanzgericht lehnen dies ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) mindern die Zahlungen das Einkommen der Stiftung nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen keine so genannten Einkommensverteilungen im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vor. Sie sind bei Stiftungen nicht m\u00f6glich; Stiftungen sind Verm\u00f6gensmassen, die weder \u00fcber Gesellschafter noch Mitglieder verf\u00fcgen. Der Spendenabzug ist ebenfalls zu verwehren. Die Stiftung hat ihre &#8222;Spenden&#8220; nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Satzungen von F\u00f6rderk\u00f6rperschaften sollten im Hinblick auf eine Verpflichtung zu Abf\u00fchrung ihrer Mittel an eine bestimmte gemeinn\u00fctzige Organisation durchgesehen werden. Ob gleichwohl \u00c4nderungsbedarf besteht, erfordert die Betrachtung des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt wei\u00dft insoweit eine Besonderheit auf, als die Stiftung als F\u00f6rderk\u00f6rperschaft selbst nicht gemeinn\u00fctzig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung von Spenden und Zahlungen f\u00fcr Satzungszweck Kernfrage Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Organisation mindern das zu versteuernde Einkommen des Spenders. Voraussetzung ist, dass die Spenden vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur F\u00f6rderung der gesetzlich festgelegten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke geleistet werden. 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