{"id":61614,"date":"2020-10-15T12:00:08","date_gmt":"2020-10-15T10:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61614"},"modified":"2020-10-15T12:00:08","modified_gmt":"2020-10-15T10:00:08","slug":"ruhegeld-abloesung-ueberversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruhegeld-abloesung-ueberversorgung\/","title":{"rendered":"Ruhegeld \u2013 Abl\u00f6sung \u2013 \u00dcberversorgung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegt ein Fall der planm\u00e4\u00dfigen \u00dcberversorgung vor, k\u00f6nnen im \u00f6ffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsf\u00fchrung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einf\u00fchrung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit k\u00f6nnen die \u00c4nderung einer Anpassungsregelung st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Kl\u00e4ger war von seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber \u2013 einer Handelskammer \u2013 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I \u00fcberarbeitet (VO I 1995) und f\u00fcr Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung i. H. v. max. 75 v. H. des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erh\u00f6hung der Tarifgeh\u00e4lter aufgrund einer betrieblichen \u00dcbung angepasst. Seit 1991 lag \u2013 bei einer Bruttoversorgung von 75 v. H. bezogen auf einen Durchschnittsverdienst \u2013 eine sog. \u00dcberversorgung i. H. v. 107,4 v. H. vor, in den Jahren 1995 und 2015 i. H. v. 113,1 v. H. Zum Abbau der \u00dcberversorgung schloss die ehemalige Arbeitgeberin 2017 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung (DV 2017). Hierdurch wurde f\u00fcr die Versorgungsempf\u00e4nger eine sog. Nettolimitierung eingef\u00fchrt. Um eine Reduzierung des bisher gezahlten Ruhegeldes zu vermeiden, ist ein Ausgleichsbetrag vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Regelung \u00fcber die Anpassung der laufenden Ruhegelder dahin ge\u00e4ndert, dass keine Anpassung der Gesamtversorgung an die Tarifentwicklung mehr erfolgt, sondern nur noch des gezahlten Ruhegeldes. Die Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr angerechnet. Der Ausgleichsbetrag, der an der Tarifsteigerung ebenfalls nicht teilhat, wird \u00fcber einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren abgeschmolzen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger bedeutet dies, dass sich das zuletzt gezahlte Ruhegeld tats\u00e4chlich nicht vermindert hat, ihm allerdings im Vergleich zur Rechtslage nach der VO I 1995 ab dem 1. April 2017 Steigerungen seines Ruhegeldes entgangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld nach den bisherigen Regelungen der VO I 1995. Die Abl\u00f6sung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung durch die DV 2017 sei ihm gegen\u00fcber nicht wirksam erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die DV 2017, die die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Ruhegeldempf\u00e4nger auch bei einer ggf. vorliegenden Teilunwirksamkeit wegen \u00dcberschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien umsetzen konnte, war geeignet, die VO I 1995 und die auf betrieblicher \u00dcbung beruhende Anpassungsregelung abzul\u00f6sen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand. Sie konnten auf das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsf\u00fchrung des \u00f6ffentlichen Dienstes bzw. die Abl\u00f6sungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gest\u00fctzt werden. Sowohl die Einf\u00fchrung der sog. Nettolimitierung zum Abbau einer planm\u00e4\u00dfigen \u00dcberversorgung als auch die \u00c4nderung der Anpassungsregelung waren ausreichend sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 3 AZR 410\/19 vom 13.10.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liegt ein Fall der planm\u00e4\u00dfigen \u00dcberversorgung vor, k\u00f6nnen im \u00f6ffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsf\u00fchrung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einf\u00fchrung einer sog. 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