{"id":61642,"date":"2020-10-18T15:37:46","date_gmt":"2020-10-18T13:37:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61642"},"modified":"2020-10-18T15:37:46","modified_gmt":"2020-10-18T13:37:46","slug":"vorsteuerabzug-aus-gutschriften-und-rechnungen-fuer-edelmetalllieferungen-bei-unklaren-geschaeftsbeziehungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-aus-gutschriften-und-rechnungen-fuer-edelmetalllieferungen-bei-unklaren-geschaeftsbeziehungen\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen f\u00fcr Edelmetalllieferungen bei unklaren Gesch\u00e4ftsbeziehungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG) entschied mit Urteil vom 4. Juni 2020 im zweiten Rechtsgang (Az. 1 K 2492\/19), dass der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. Habe das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tats\u00e4chlich vom Rechnungsaussteller an den Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt worden sind, sei insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Au\u00dferdem h\u00e4tte der Kl\u00e4ger erkennen k\u00f6nnen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst einen Gro\u00dfhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik neben seiner Angestelltent\u00e4tigkeit in der Goldbranche und ab 1. November 2010 einen Gro\u00dfhandel mit Schmuck im Haupterwerb angemeldet. Er gab an, Altgold von vier Gro\u00dflieferanten bezogen zu haben und machte aus den Gutschriften im Streitjahr 2010 Vorsteuern geltend. Bis August 2010 hatte der Kl\u00e4ger w\u00f6chentlich 30 bis 40 Kilogramm Altgold an die Scheideanstalt S-AG geliefert und an die Bank verkauft, die an der S-AG beteiligt war. Sodann ver\u00e4nderten sich die Gesch\u00e4ftsbeziehungen. Auf Nachfrage des Kl\u00e4gers riet ihm die Creditreform von Gesch\u00e4ften mit einigen Partnern ab. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte diese dennoch fort, erhielt nach seinen Angaben eine Gewinnmarge von ca. 0,5 % des f\u00fcr die Transaktionen erzielten Preises und die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten von seinen Lieferanten. Er habe kein Risiko gesehen, da ihm das Altgold in seine betrieblichen R\u00e4ume geliefert und von ihm verarbeitet worden sei. Die Bank erstattete im August 2010 eine Geldw\u00e4scheverdachtsanzeige an das Landeskriminalamt Baden-W\u00fcrttemberg. Ein Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger wurde eingeleitet und zwischenzeitlich eingestellt. Die Steuerfahndung gelangte zu dem Ergebnis, die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Vorsteuerbetr\u00e4ge seien nicht abziehbar. Dieser sei insoweit kein Unternehmer und zudem nur \u201eSchein-Eigent\u00fcmer\u201c der angelieferten Waren gewesen. Die in den Gutschriften genannten Leistenden seien nicht die tats\u00e4chlichen Lieferer. Es fehle insoweit an einem Leistungsaustausch. Rechnungen bzw. Gutschriften seien formell mangelhaft. Daraufhin k\u00fcrzte das beklagte Finanzamt die Vorsteuerbetr\u00e4ge und setzte unberechtigt ausgewiesene Steuerbetr\u00e4ge nach \u00a7 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) fest.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage (Az. 1 K 2497\/14) ruhte zun\u00e4chst wegen anderer anh\u00e4ngiger Verfahren und wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 (Az. 1 K 2037\/18) \u00fcberwiegend abgewiesen. Nach Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. XI B 17\/19) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Sie erhielt das Az. 1 K 2492\/19.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG wies mit Urteil vom 4. Juni 2020 die Klage im Wesentlichen erneut ab. Es lie\u00df offen, ob der Kl\u00e4ger alle Edelmetalllieferungen tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt hat. Entweder schulde dieser die Umsatzsteuer als der die Lieferung ausf\u00fchrender Unternehmer oder weil er Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG war davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr Unternehmer gewesen sei und (teilweise) Ums\u00e4tze tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt habe. Die vom Finanzamt angesetzten Ums\u00e4tze seien jedoch nicht nachvollziehbar. Infolgedessen berechnete das Gericht die Bemessungsgrundlage neu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG gew\u00e4hrte jedoch nicht den vom Kl\u00e4ger begehrten Vorsteuerabzug. Das Gericht konnte sich nicht davon \u00fcberzeugen, dass alle abgerechneten Lieferungen von den genannten Firmen tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt worden waren. Es hatte bei einer Vielzahl der Lieferungen Zweifel daran, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Eine Identit\u00e4t sei jedoch Voraussetzung f\u00fcr einen Vorsteuerabzug. Obliege dem Kl\u00e4ger hierf\u00fcr die objektive Beweislast (Feststellungslast), trage er die steuerlichen Nachteile, wenn ihm der Nachweis nicht gelinge. Hinzu komme, dass einige Rechnungen formelle M\u00e4ngel aufwiesen und schon deshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide. So sei zum Teil nicht der vollst\u00e4ndige Name des Leistenden angegeben worden und der Kl\u00e4ger habe auch keine weiteren Informationen, z.B. Vertragsunterlagen, vorgelegt, aus denen sich dieser ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht f\u00fchrte erg\u00e4nzend aus, dass selbst dann, wenn tats\u00e4chlich Lieferungen an den Kl\u00e4ger erfolgt seien, Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zu gew\u00e4hren seien. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte nach den Gesamtumst\u00e4nden wissen m\u00fcssen, dass die betreffenden Ums\u00e4tze in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden gewesen seien. Der Kl\u00e4ger habe die gebotene Sorgfalt eines Unternehmers in grobem Ausma\u00df au\u00dfer Acht gelassen. Er habe die erheblichen Umsatzsteigerungen, die gro\u00dfe Entfernung der Betriebsst\u00e4tten sowie die Ausk\u00fcnfte der Creditreform ignoriert. Diese h\u00e4tten Anlass f\u00fcr weitere Erkundigungen gegen\u00fcber den (angeblichen) Vorlieferanten \u00fcber die Herkunft der Edelmetalle gegeben. Hinzu komme, dass ein angeblicher Vorlieferant nach seinem Gesch\u00e4ftszweck nicht einmal im Edelmetallgesch\u00e4ft t\u00e4tig gewesen sei, Edelmetallmengen ohne jegliche Sicherheiten angeliefert worden seien und nur der Kl\u00e4ger \u2013 ohne Vertragsunterlagen seiner Gesch\u00e4ftspartner \u2013 die Scheideanstalt aufgesucht und Zahlungen \u00fcber die Bank veranlasst habe. Dennoch habe der Kl\u00e4ger keine weiteren Ausk\u00fcnfte eingeholt, sondern auch noch gegen\u00fcber der Bank unrichtige Angaben gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 1 K 2492\/19 vom 04.06.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 19\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG) entschied mit Urteil vom 4. Juni 2020 im zweiten Rechtsgang (Az. 1 K 2492\/19), dass der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. 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