{"id":6166,"date":"2012-08-31T06:57:28","date_gmt":"2012-08-31T04:57:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6166"},"modified":"2012-09-25T07:02:19","modified_gmt":"2012-09-25T05:02:19","slug":"zugang-des-ablehnungsbescheids-zum-kindergeld-muss-nachgewiesen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zugang-des-ablehnungsbescheids-zum-kindergeld-muss-nachgewiesen-werden\/","title":{"rendered":"Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Umgang mit den Familienkassen, die f\u00fcr die Festsetzung des Kindergelds zust\u00e4ndig sind, stellt sich wegen der Bew\u00e4ltigung in diesem &#8222;Massengesch\u00e4ft&#8220; h\u00e4ufig als schwierig dar. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet und befindet sich weiterhin in Schul- oder Berufsausbildung, verlangt die Beh\u00f6rde f\u00fcr eine Weiterzahlung des Kindergeldes entsprechende Nachweise. Bis zum Jahr 2011 kam noch die \u00dcberpr\u00fcfung der Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze eigener Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes hinzu. Dass hier einmal Nachweise &#8222;verlorengehen&#8220;, l\u00e4sst sich mit ein bisschen Phantasie vorstellen. Ergehen rechtswidrig ablehnende Bescheide, sind die Einspruchsfristen zu beachten, um den Anspruch nicht zu verlieren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte die Familienkasse die Einstellung der Kindergeldzahlungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2009 angek\u00fcndigt. Die Mutter beantragte umgehend die Weiterzahlung wegen Schulausbildung der Tochter. Die nach Anforderung und dem Vortrag der Mutter mehrfach \u00fcbersandte Schulbescheinigung hatte offensichtlich nicht den Weg in die Akte des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters gefunden. Auch R\u00fcckfragen zum Sachstand waren wegen h\u00e4ufiger Sachbearbeiterwechsel unbeantwortet geblieben. Im Januar 2010 wurde der Antrag der Mutter abgelehnt, weil die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im August 2010 beantragte die Mutter mit Verweis auf die bereits vorliegenden Nachweise erneut Kindergeld. Dem Antrag entsprach die Familienkasse erst f\u00fcr die Zeit ab Februar 2010, weil der Ablehnungsbescheid vom Januar 2010 insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens entfalte. Das empfand die Mutter als ungerecht und klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter sprachen der Mutter f\u00fcr den gesamten Zeitraum Kindergeld zu, denn die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids lasse sich nicht feststellen. Die Beh\u00f6rde habe im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts war der Nachweis nicht gelungen, denn der Bescheid enthalte keinen Absendevermerk der Poststelle und die Familienkasse habe sich hierzu trotz Nachfragens im Verfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert. Dagegen seien aus den Ausf\u00fchrungen der Mutter keine Anhaltspunkte (versehentlich oder bewusst) f\u00fcr den Zugang zu entnehmen, zumal ihre Ausf\u00fchrungen im \u00dcbrigen glaubhaft seien. Damit entfalte der Ablehnungsbescheid mangels Bekanntgabe keine Wirksamkeit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Es scheint so, als habe sich das Finanzgericht von dem gerechten Ergebnis leiten lassen. Dass die Richter einen Bekanntgabefehler der Beh\u00f6rde erkannt haben, obwohl die Mutter offenbar nicht explizit hierauf hingewiesen hat, ist eher ungew\u00f6hnlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden Kernproblem Der Umgang mit den Familienkassen, die f\u00fcr die Festsetzung des Kindergelds zust\u00e4ndig sind, stellt sich wegen der Bew\u00e4ltigung in diesem &#8222;Massengesch\u00e4ft&#8220; h\u00e4ufig als schwierig dar. Hat ein Kind das 18. 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