{"id":6169,"date":"2012-08-31T07:02:56","date_gmt":"2012-08-31T05:02:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6169"},"modified":"2012-09-25T07:06:14","modified_gmt":"2012-09-25T05:06:14","slug":"umwandlung-girokonto-in-pfandungsschutzkonto-gebuhrenpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umwandlung-girokonto-in-pfandungsschutzkonto-gebuhrenpflichtig\/","title":{"rendered":"Umwandlung Girokonto in Pf\u00e4ndungsschutzkonto geb\u00fchrenpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umwandlung Girokonto in Pf\u00e4ndungsschutzkonto geb\u00fchrenpflichtig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto (P-Konto) gew\u00e4hrt automatisch den Pf\u00e4ndungsschutz in H\u00f6he des derzeitigen Freibetrags. Dieser Betrag ist als Existenzminimum vor dem Zugriff von Gl\u00e4ubigern gesch\u00fctzt. Seit dem 1.7.2010 kann sich der Schuldner nur noch auf diesem Wege vor Kontopf\u00e4ndungen sch\u00fctzen, denn die fr\u00fchere M\u00f6glichkeit einer Aufhebung der Pf\u00e4ndung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Die Banken erf\u00fcllen mit der F\u00fchrung der P-Konten eine gesetzliche Pflicht, weshalb sie hierf\u00fcr auch kein h\u00f6heres Entgelt verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die beklagte Direktbank erhebt f\u00fcr die F\u00fchrung des Girokontos keine Geb\u00fchren. In der Leistung enthalten sind auch die Teilnahme am Online-Banking, die &#8222;ec\/Maestro-Karte&#8220; und die Visakarte. F\u00fcr die F\u00fchrung eines P-Kontos erhebt die Beklagte dagegen eine monatliche Geb\u00fchr \u00fcber 10,90 EUR. Nach ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind die Nutzung der Karten sowie die weitere Bereitstellung eines Dispokredits nach Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht mehr m\u00f6glich. Ferner besteht kein Anspruch auf R\u00fcckumwandlung des P-Kontos in ein Girokonto. Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, da sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen. Ein h\u00f6heres Entgelt ist nicht gerechtfertigt, denn mit der F\u00fchrung der P-Konten erf\u00fcllt die Bank ihre gesetzliche Pflicht. Eine echte Gegenleistung wird somit nicht erbracht, weshalb die Erhebung des Sonderentgelts unwirksam ist. Die Klausel \u00fcber den Wegfall der Nutzungsm\u00f6glichkeit der Karten ist unwirksam, da es der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung und eines K\u00fcndigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die Klausel \u00fcber die weitere Bereitstellung des Dispokredits ist unklar, denn es wird nicht deutlich, ob der Kunde nach Umwandlung den Kredit sofort zur\u00fcckzahlen muss, mit einer K\u00fcndigung zu rechnen hat oder nur h\u00f6here Zinsen zahlen muss. Schlie\u00dflich ist auch der Ausschluss der R\u00fcckumwandlung unwirksam, denn dem Kunden kann der Schutz des Existenzminimums nicht aufgezwungen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Unter Verweis auf diese Entscheidung sind die Sonderentgelte, die im Zusammenhang mit der F\u00fchrung der P-Konten vereinnahmt wurden, von den Banken zur\u00fcckzufordern. Zuk\u00fcnftigen Abrechnungen \u00fcber diese Sonderentgelte sollte widersprochen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umwandlung Girokonto in Pf\u00e4ndungsschutzkonto geb\u00fchrenpflichtig? Rechtslage Ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto (P-Konto) gew\u00e4hrt automatisch den Pf\u00e4ndungsschutz in H\u00f6he des derzeitigen Freibetrags. 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