{"id":6172,"date":"2012-08-31T07:08:01","date_gmt":"2012-08-31T05:08:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6172"},"modified":"2020-09-14T15:54:32","modified_gmt":"2020-09-14T13:54:32","slug":"pflichtteilsberechtigung-eines-abkommlings-bei-verzicht-eines-anderen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflichtteilsberechtigung-eines-abkommlings-bei-verzicht-eines-anderen\/","title":{"rendered":"Pflichtteilsberechtigung eines Abk\u00f6mmlings bei Verzicht eines anderen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pflichtteilsberechtigung eines Abk\u00f6mmlings bei Verzicht eines anderen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Kinder sind gegen\u00fcber ihren Eltern <a title=\"Pflichtteil\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/berliner-testament\/\">pflichtteilsberechtigt<\/a>. Fallen die Kinder aus (z. B. weil sie verstorben sind), treten die Enkel an die Stelle der Kinder und sind (dann gegen\u00fcber ihren Gro\u00dfeltern) pflichtteilsberechtigt. Allerdings sieht das Pflichtteilsrecht vor, dass &#8222;nachrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte von der Geltendmachung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen ausgeschlossen sind, wenn &#8222;vorrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Beseitigt werden kann der Pflichtteil dabei nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt zu entscheiden, wie weit der Ausschluss von &#8222;nachrangigen&#8220; Pflichtteilsberechtigten reicht, wenn der &#8222;vorrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte vorab einen notariellen Verzicht auf Erb- und Pflichtteil erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist die einzige Tochter des Erblassers. In einem notariellen Erbvertrag hatte sie zun\u00e4chst f\u00fcr sich alleine (nicht f\u00fcr ihre Abk\u00f6mmlinge) einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin ist die einzige Tochter der Beklagten (und Enkelin des Erblassers). Andere Abk\u00f6mmlinge existieren nicht. Jahre nachdem die Beklagte ihren Erb- und Pflichtteilsverzicht erkl\u00e4rt hatte, setzte sie der Erblasser zu seiner Alleinerbin ein. Nach dem Tode des Erblassers nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus Pflichtteilsanspr\u00fcchen in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH gab der klagenden Enkelin Recht und hob das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf. Die Ausschlussnorm des Pflichtteilsrecht, nach der &#8222;nachrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte bei Existenz &#8222;vorrangiger&#8220; Pflichtteilsberechtigter ausgeschlossen sind, greife hier nicht ein. Denn die Norm diene dazu, zu verhindern, dass in einem Erbenstamm mehrmals ein Pflichtteilsanspruch entstehen k\u00f6nne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Denn die &#8222;vorrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte hatte wirksam auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet; sie galt also als vorverstorben. Dass sie durch den Erblasser dann mit Testament zur Alleinerbin eingesetzt worden sei, sei zul\u00e4ssig, f\u00fcr die Frage des Bestehens eines Pflichtteilsanspruches aber nicht ma\u00dfgeblich. Im Ergebnis komme es dazu, dass die klagende Enkelin den Pflichtteilsanspruch des Erbenstammes geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn mit dem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht haben Erblasser und &#8222;vorrangiger&#8220; Pflichtteilsberechtigter daf\u00fcr gesorgt, dass sich der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben ver\u00e4ndert. Entsprechend ist der Pflichtteilsanspruch auf die &#8222;nachrangigen&#8220; Pflichtteilsberechtigten im Stamm \u00fcbergegangen. Jedenfalls gilt dies in den F\u00e4llen, in denen nur ein Erbenstamm existiert. H\u00e4tte man diese Rechtsfolge vermeiden wollen, h\u00e4tte die &#8222;vorrangige&#8220; Pflichtteilsberechtigte auch f\u00fcr ihre Abk\u00f6mmlinge auf den Pflichtteil verzichten m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflichtteilsberechtigung eines Abk\u00f6mmlings bei Verzicht eines anderen Kernfrage Kinder sind gegen\u00fcber ihren Eltern pflichtteilsberechtigt. Fallen die Kinder aus (z. B. weil sie verstorben sind), treten die Enkel an die Stelle der Kinder und sind (dann gegen\u00fcber ihren Gro\u00dfeltern) pflichtteilsberechtigt. 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