{"id":61757,"date":"2020-11-07T11:16:10","date_gmt":"2020-11-07T09:16:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61757"},"modified":"2020-11-07T11:16:10","modified_gmt":"2020-11-07T09:16:10","slug":"fuer-e-scooter-fahrer-gelten-strafrechtlich-dieselben-promillegrenzen-wie-fuer-autofahrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fuer-e-scooter-fahrer-gelten-strafrechtlich-dieselben-promillegrenzen-wie-fuer-autofahrer\/","title":{"rendered":"F\u00fcr E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie f\u00fcr Autofahrer"},"content":{"rendered":"\n<p>Sog. E-Scooter, die in vielen Innenst\u00e4dten auch zur kurzfristigen Miete angeboten werden, erfreuen sich gro\u00dfer Beliebtheit. Doch bei der Nutzung im alkoholisierten Zustand ist Vorsicht geboten, hat nun das Landgericht Osnabr\u00fcck in einem aktuellen Verfahren klargestellt (Beschluss vom 16. Oktober 2020, Az. 10 Qs 54\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabr\u00fcck gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog. E-Scooter am Neumarkt unterwegs war. Weil der Verdacht bestand, dass der Mann erheblich alkoholisiert war, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab sp\u00e4ter eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabr\u00fcck entzog deshalb Anfang August 2020 das Amtsgericht Osnabr\u00fcck dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorl\u00e4ufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begr\u00fcndete dies damit, es bestehe der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Stra\u00dfenverkehr (\u00a7 316 StGB). Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahrunt\u00fcchtigkeit auszugehen. Diesen Wert habe der Beschuldigte klar \u00fcberschritten. Es sei daher damit zu rechnen, dass er in einem k\u00fcnftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt und dann endg\u00fcltig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Das rechtfertige nach dem Gesetz die vorl\u00e4ufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der junge Mann legte einige Wochen sp\u00e4ter, Ende September, gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabr\u00fcck ein. Er vertrat dabei die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof f\u00fcr den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille ma\u00dfgeblich. Sie gelte nur f\u00fcr st\u00e4rker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof f\u00fcr Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahrunt\u00fcchtigkeit von 1,6 Promille ma\u00dfgeblich. Denn das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrr\u00e4dern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Osnabr\u00fcck folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und best\u00e4tigte mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2020 die Sichtweise des Amtsgerichts. Im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 24. Juli 2020, Az. 205 StRR 216\/20) stellte das Landgericht auch bei Fahrern von E-Scootern auf die f\u00fcr den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen f\u00fcr elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten \u2013 und gerade nicht Fahrr\u00e4dern gleichgestellt seien. Damit m\u00fcssten auch die strafrechtlich ma\u00dfgeblichen Promillegrenzen f\u00fcr die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschr\u00e4nkt Anwendung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gef\u00e4hrlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahrunt\u00fcchtigkeit ausgegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Stra\u00dfenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endg\u00fcltigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Beschluss 10 Qs 54\/20 vom 16.10.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sog. 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