{"id":61759,"date":"2020-11-07T11:17:54","date_gmt":"2020-11-07T09:17:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61759"},"modified":"2020-11-07T11:17:54","modified_gmt":"2020-11-07T09:17:54","slug":"einfluss-ehrenamtlicher-taetigkeiten-auf-elterngeldberechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einfluss-ehrenamtlicher-taetigkeiten-auf-elterngeldberechnung\/","title":{"rendered":"Einfluss ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten auf Elterngeldberechnung"},"content":{"rendered":"\n<p>Aus Sicht des Petitionsausschusses verdient das ehrenamtliche Engagement von B\u00fcrgern gro\u00dfe Anerkennung und muss auch bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Ber\u00fccksichtigung finden. Daher verabschiedete der Ausschuss in seiner Sitzung am 04.11.2020 einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition an die Bundesregierung mit dem h\u00f6chsten Votum \u201czur Ber\u00fccksichtigung\u201d zu \u00fcberweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Der Petitionsausschuss verweist in der Begr\u00fcndung zu seiner Beschlussempfehlung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darauf, dass die Frage, ob Aufwandsentsch\u00e4digungen von Stadt-und Kreisr\u00e4ten beim Elterngeld angerechnet werden, nach dem Steuerrecht beurteilt werde. Um Ehren\u00e4mter zu f\u00f6rdern, unterl\u00e4gen diese steuerrechtlich nur dann der Einkommenssteuer, wenn \u2013 jedenfalls im Nebenzweck \u2013 die Erzielung positiver Eink\u00fcnfte erstrebt werde. Keine \u201cEinkunftserzielungsabsicht\u201d liegt vor, \u201cwenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die Selbstkosten zu decken\u201d. Solange und soweit Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr ein kommunales Ehrenamt nicht steuerpflichtig sind, d\u00fcrften diese auch nicht f\u00fcr das Elterngeld ber\u00fccksichtigt werden, schreibt der Ausschuss.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Bemessungszeitraum f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit seien die zw\u00f6lf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes ma\u00dfgeblich, hei\u00dft es weiter. Abweichend davon werde bei selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit der Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes herangezogen &#8211; also in der Regel das vorangegangene Kalenderjahr. Lagen in den zw\u00f6lf Monaten vor der Geburt und\/oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum &#8222;Mischeink\u00fcnfte&#8220;, das hei\u00dft Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger und aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit vor, sei &#8211; wie bei den ausschlie\u00dflich Selbstst\u00e4ndigen &#8211; ebenfalls der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ma\u00dfgeblich, &#8222;und zwar f\u00fcr beide Einkunftsarten&#8220;, teilt der Petitionsausschuss mit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abgeordneten machen deutlich, &#8222;dass das ehrenamtliche Engagement von B\u00fcrgern unseres Staates gro\u00dfe Anerkennung verdient&#8220;. Das BMFSFJ plane derzeit eine weitere Reform des Elterngeldes. &#8222;Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition im Hinblick auf die F\u00f6rderung des Ehrenamtes auch bei Inanspruchnahme von Elterngeld der Bundesregierung zur Ber\u00fccksichtigung zu \u00fcberweisen&#8220;, hei\u00dft es in der Beschlussempfehlung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus Sicht des Petitionsausschusses verdient das ehrenamtliche Engagement von B\u00fcrgern gro\u00dfe Anerkennung und muss auch bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Ber\u00fccksichtigung finden. Daher verabschiedete der Ausschuss in seiner Sitzung am 04.11.2020 einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition an die Bundesregierung mit dem h\u00f6chsten Votum \u201czur Ber\u00fccksichtigung\u201d zu \u00fcberweisen. 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