{"id":61767,"date":"2020-11-07T11:25:04","date_gmt":"2020-11-07T09:25:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61767"},"modified":"2020-11-07T11:25:04","modified_gmt":"2020-11-07T09:25:04","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-von-einzweck-und-mehrzweck-gutscheinen-gutschein-richtlinie-eu-2016-1065-vom-27-juni","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-einzweck-und-mehrzweck-gutscheinen-gutschein-richtlinie-eu-2016-1065-vom-27-juni\/","title":{"rendered":"Um\u00adsatz\u00adsteu\u00ader\u00adli\u00adche Behandlung von Ein\u00adzweck- und Mehr\u00adzweck-Gut\u00adscheinen \u2013 Gut\u00adschein-Richt\u00adli\u00adnie (EU) 2016\/1065 vom 27. Ju\u00adni 2016 \u2013 Ge\u00adsetz zur Ver\u00admei\u00addung von Um\u00adsatz\u00adsteu\u00ader\u00adaus\u00adf\u00e4l\u00adlen beim Han\u00addel mit Wa\u00adren im Internet und zur \u00c4n\u00adde\u00adrung wei\u00adte\u00adrer steu\u00ader\u00adli\u00adcher Vorschrif\u00adten vom 11. April 2018"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Europ\u00e4ische Rat hat am 27. Juni 2016 die Richtlinie (EU) 2016\/1065 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG (MwStSystRL) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen verabschiedet (ABl. L 177 vom 1. Juli 2016, S. 9; im Folgenden: Gutschein-Richtlinie). Mit der Gutschein-Richtlinie werden spezielle Vorschriften f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die MwStSystRL eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gutscheine nehmen im station\u00e4ren Handel \u2013 wie im Online-Vertrieb \u2013 eine bedeutende Position ein. Mit den neuen Vorschriften soll zuk\u00fcnftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gew\u00e4hrleistet werden. Die Gutschein-Richtlinie soll insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie der Vermeidung der Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen. Diese Vorschriften sollen aber nur Gutscheine betreffen, die zur Einl\u00f6sung gegen Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. W\u00e4hrend Wertgutscheine \u00fcber einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden H\u00e4ndler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einl\u00f6sung des Wertgutscheins und damit bei Ausf\u00fchrung des konkreten Umsatzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterlag.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Gesetz vom 11. April 2018, BGBl. I S. 2338, wurden die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Auf die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Gutschein-Richtlinie sowie die Gesetzesbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des \u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG wird hingewiesen (Seite 58 der BT-Drucksache 19\/4455). Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung \u2013 ganz oder teilweise anstelle einer regul\u00e4ren Zahlung \u2013 f\u00fcr eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen. Das Gesetz sieht ebenso wie die Gutschein-Richtlinie per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere die Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung (vgl. Abschnitt 17.2 UStAE) berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten f\u00fcr Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen F\u00e4llen bereits \u00fcber die blo\u00dfe Annahmeverpflichtung hinausgehende Anspr\u00fcche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><a>Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7100 \/ 19 \/ 10001 :002 vom 02.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Rat hat am 27. 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