{"id":61769,"date":"2020-11-07T11:26:20","date_gmt":"2020-11-07T09:26:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61769"},"modified":"2020-11-07T11:26:20","modified_gmt":"2020-11-07T09:26:20","slug":"wertzuwaechse-aus-der-beteiligung-unterliegen-nicht-bereits-bei-wegzug-der-inlaendischen-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wertzuwaechse-aus-der-beteiligung-unterliegen-nicht-bereits-bei-wegzug-der-inlaendischen-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Wertzuw\u00e4chse aus der Beteiligung unterliegen nicht bereits bei Wegzug der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zieht ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuw\u00e4chse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG) mit Gerichtsbescheid am 31. August 2020 (Az. 2 K 835\/19) nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 2 K 2413\/15) und dem Urteil des EuGHs vom 26. Februar 2019 (Az. C-581\/17). Das FG setzte die Einkommensteuer mit 0 Euro fest und lie\u00df die Revision zu. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 35\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der verheiratete Kl\u00e4ger mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit ist zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz beteiligt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Im Streitjahr 2011 mietete er eine Wohnung in der Schweiz an. Seine Ehefrau wohnte weiterhin in Deutschland. Der Kl\u00e4ger beantragte die Einzelveranlagung und erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung, als Grenzg\u00e4nger nicht im Inland der Besteuerung zu unterliegen. Das beklagte Finanzamt (FA) gelangte zu dem Ergebnis, der Kl\u00e4ger habe infolge seines Wegzugs in die Schweiz einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern (sog. Wegzugsbesteuerung nach \u00a7 6 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) i. V. m. \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in der im Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung). Das FA setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger. Die Besteuerung und sofortige Erhebung der Steuer versto\u00dfe gegen das sog. Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA). W\u00e4hrend des Rechtsbehelfsverfahrens \u00e4nderte das Finanzamt die Steuerh\u00f6he zugunsten des Kl\u00e4gers. Dieser bezahlte die Einkommensteuer \u201evorl\u00e4ufig\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG entschied, das Finanzamt habe zu Unrecht die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Eine Wegzugsbesteuerung ohne Zahlungsaufschub der geschuldeten Einkommensteuer verletze das Recht des Kl\u00e4gers auf Gleichbehandlung sowie sein Niederlassungsrecht nach dem FZA. Der Tenor des f\u00fcr den Senat \u201eunmittelbar verbindlichen Urteils\u201c des EuGHs sei im \u201eLichte der Entscheidungsgr\u00fcnde auszulegen\u201c. Das FZA sei Bestandteil der Gemeinschaftsordnung und anwendbar. Im Falle einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift bewirke es deren Nichtanwendbarkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwendungsbereich des FZA sei er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger sei Selbst\u00e4ndiger im Sinne des FZA und k\u00f6nne sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei im Streitfall verletzt. Der Kl\u00e4ger habe sein Recht auf Niederlassung in der Schweiz ausge\u00fcbt und erleide infolge des Wegzugs einen steuerlichen Nachteil. Er m\u00fcsse Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seiner Beteiligung bereits bei Wegzug zahlen. Dies f\u00fchre zu einem Liquidit\u00e4tsnachteil. Ein solcher sei geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gem\u00e4\u00df FZA tats\u00e4chlich Gebrauch zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Streitfall sei zwar die Bestimmung der Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz eine geeignete Ma\u00dfnahme, \u201eum die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen.\u201c Dieses Ziel sei jedoch keine Rechtfertigung daf\u00fcr, \u201edass ein Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer unm\u00f6glich\u201c sei. Eine Stundung stelle keinen Verzicht auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuw\u00e4chse dar. Ein fehlender Zahlungsaufschub gehe auch \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle n\u00f6tig sei. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sehe einen Austausch von Steuerinformationen zwischen den Vertragsstaaten vor. Deutschland k\u00f6nne die notwendigen Informationen \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile erhalten. Au\u00dferdem bestehe die M\u00f6glichkeit einer Sicherheitsleistung, da es mit der Schweiz keine Mechanismen der gegenseitigen Unterst\u00fctzung bei der Beitreibung von Steuerforderungen gebe.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sei \u201enicht erst das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2011 rechtswidrig\u201c, sondern bereits die Steuerfestsetzung. Der EuGH beurteile das \u201eSteuersystem\u201c. Ein solches sei ein Gebilde, das aus mehreren Komponenten bestehe. \u00a7 6 AStG enthalte Komponenten der Festsetzung und der Erhebung. Danach bestehe die M\u00f6glichkeit, von der sofortigen Erhebung der Steuer im Falle erheblicher H\u00e4rten und bei einem Wegzug in das EU-\/EWR-Ausland abzusehen, jedoch nicht bei einem Wegzug in die Schweiz. Insoweit gelte \u00a7 36 Absatz 4 Satz 1 EStG, wonach die f\u00e4llige Einkommensteuer sofort zu zahlen sei. Eine zinslose Stundung von Amts wegen sehe weder das AStG noch das EStG oder ein anderes Gesetz vor. Infolgedessen werde das nationale Recht den Bestimmungen des FZA nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Gerichtsbescheid 2 K 835\/19 vom 31.08.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az. I R 35\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zieht ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuw\u00e4chse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer. 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