{"id":6179,"date":"2012-08-31T07:16:49","date_gmt":"2012-08-31T05:16:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6179"},"modified":"2012-09-25T07:19:19","modified_gmt":"2012-09-25T05:19:19","slug":"kurzung-der-pendlerpauschale-bei-neuen-tatsachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kurzung-der-pendlerpauschale-bei-neuen-tatsachen\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00fcrzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen \u00fcberlassen und ist ihm eine Nutzung zu privaten Zwecken sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ausdr\u00fccklich untersagt, entsteht grunds\u00e4tzlich kein Sachbezugswert, den es zu versteuern gilt. Kommt jedoch eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber nicht kontrolliert wurde, kann es zur Nachversteuerung kommen. Hierf\u00fcr kann der Arbeitgeber den anteiligen Sachbezug der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte lohnsteuerlich mit 15 % pauschalieren. Das gilt bis zu der H\u00f6he, zu der der Arbeitnehmer auch Werbungskosten (\u00fcblicherweise durch Entfernungspauschale) geltend machen k\u00f6nnte. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers au\u00dfer Ansatz. K\u00f6nnen sich aber trotzdem Nachteile beim Arbeitnehmer ergeben?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Einem Arbeitgeber wurde in einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung die Nicht\u00fcberwachung des Verbots zur Privatnutzung eines \u00fcberlassenen Dienstwagens vorgeworfen. Nachdem daraufhin vom Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte pauschal nachversteuert wurden, kam es auch f\u00fcr den Arbeitnehmer zu einem b\u00f6sen Erwachen, denn das Finanzamt k\u00fcrzte seine bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten. Das war auch materiell rechtens, denn die pauschal besteuerten Bez\u00fcge sind zwar kein Arbeitslohn, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Der Arbeitnehmer wehrte sich nicht nur gegen den Vorwurf der Privatnutzung im Allgemeinen, sondern beanstandete auch die \u00c4nderung seiner bestandskr\u00e4ftigen Bescheide.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht erkannte neben der materiellen auch die formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00c4nderung des Steuerbescheides an und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. So stelle der beim Arbeitgeber festgestellte Umstand, dass die von dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu f\u00fchrenden Fahrtenb\u00fccher nicht hinreichend aussagekr\u00e4ftig waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, eine dem Finanzamt erst nach seiner urspr\u00fcnglich erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene &#8222;neue&#8220; Tatsache dar. Diese berechtige zu einer \u00c4nderung. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten d\u00fcrften dabei maximal in H\u00f6he des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Sachbezug beim Arbeitgeber nachversteuert, hat das zumeist auch Folgeauswirkung auf die Arbeitnehmerveranlagung. Im Pauschalierungsfall droht die K\u00fcrzung der Werbungskosten, auch wenn sich der Arbeitnehmer im konkreten Streitfall zurzeit noch durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) wehrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen? Kernproblem Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen \u00fcberlassen und ist ihm eine Nutzung zu privaten Zwecken sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ausdr\u00fccklich untersagt, entsteht grunds\u00e4tzlich kein Sachbezugswert, den es zu versteuern gilt. 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