{"id":61801,"date":"2020-11-13T17:04:12","date_gmt":"2020-11-13T15:04:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61801"},"modified":"2020-11-13T17:04:12","modified_gmt":"2020-11-13T15:04:12","slug":"preisnachlaesse-die-aussendienstmitarbeitern-einer-krankenkasse-beim-autokauf-gewaehrt-werden-sind-nicht-lohnsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/preisnachlaesse-die-aussendienstmitarbeitern-einer-krankenkasse-beim-autokauf-gewaehrt-werden-sind-nicht-lohnsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Preisnachl\u00e4sse, die Au\u00dfendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf gew\u00e4hrt werden, sind nicht lohnsteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690\/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Au\u00dfendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Au\u00dfendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Gro\u00dfkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-K\u00e4ufe von oder f\u00fcr ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen einger\u00e4umt (z. B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zur\u00fcckzuzahlen waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Versicherung wollte f\u00fcr den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abf\u00fchren, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Verg\u00fcnstigung nicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis stamme. Die Kfz-H\u00e4ndler h\u00e4tten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gr\u00fcnden einen zus\u00e4tzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit darstellten. In der Rabattgew\u00e4hrung der verschiedenen Autohersteller an die Au\u00dfendienstmitarbeiter der Kl\u00e4gerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachl\u00e4sse unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalles nicht durch das mit der Kl\u00e4gerin bestehende Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst gewesen seien. Dass die Au\u00dfendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar f\u00fcr ein gewisses Interesse der Kl\u00e4gerin an der Rabattgew\u00e4hrung. Dieses Interesse der Kl\u00e4gerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumst\u00e4nde vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller \u00fcberlagert. Denn im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr w\u00fcrden auch anderen Gro\u00dfkunden und \u2013 insbesondere bei Sonderaktionen \u2013 auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen einger\u00e4umt, was erkennen lasse, dass die Preisnachl\u00e4sse der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einr\u00e4umung der Rabatte f\u00fcr Au\u00dfendienstmitarbeiter der Kl\u00e4gerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den f\u00fcr sie attraktiven Kundenstamm von Au\u00dfendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern geh\u00f6rten, an sich zu binden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Au\u00dfendienstmitarbeiter h\u00e4tten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 K 1690\/18 vom 09.09.2020 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690\/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Au\u00dfendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Au\u00dfendienstmitarbeiter angestellt sind. 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