{"id":61848,"date":"2020-11-18T18:56:39","date_gmt":"2020-11-18T16:56:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61848"},"modified":"2020-11-18T18:56:39","modified_gmt":"2020-11-18T16:56:39","slug":"einbeziehung-von-verlusten-und-gewinnen-aus-options-und-termingeschaeften-in-die-aktiengewinnberechnung-nach-%c2%a7-8-invstg-2004","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einbeziehung-von-verlusten-und-gewinnen-aus-options-und-termingeschaeften-in-die-aktiengewinnberechnung-nach-%c2%a7-8-invstg-2004\/","title":{"rendered":"Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options-und Termingesch\u00e4ften in die Aktiengewinnberechnung nach \u00a7 8 InvStG 2004"},"content":{"rendered":"\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingesch\u00e4ften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengesch\u00e4ften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach \u00a7 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options-und Termingesch\u00e4fte auf der einen Seite und die Aktiengesch\u00e4fte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingesch\u00e4fte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern f\u00fcr unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienk\u00f6rben oder Indizes) abgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskr\u00e4ftigen) Urteil vom 6. Juli 2017 (Az. 6 K 150\/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (Az. I R 43\/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingesch\u00e4ften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengesch\u00e4ften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingesch\u00e4fte nach der Anlageplanung und nach der tats\u00e4chlichen Abwicklung der Gesch\u00e4fte nur der Gegenfinanzierung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus den Aktiengesch\u00e4ften gedient haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2018 (Az. I B 79\/17) als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options\/Termingesch\u00e4ften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-\/Termingesch\u00e4ften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Gesch\u00e4fte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der nach den o. g. Grunds\u00e4tzen ermittelte Aktiengewinn ist f\u00fcr den ma\u00dfgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Ver\u00e4u\u00dferung\/R\u00fcckgabe bzw. Teilwertabschreibung) f\u00fcr die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch f\u00fcr die Ermittlung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen F\u00e4llen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen ermittelt und einer Steuererkl\u00e4rung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 153 AO verpflichtet, dies unverz\u00fcglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne ausgesch\u00fcttet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da hier keine Rechtsprechungs\u00e4nderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererkl\u00e4rung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und h\u00e4tte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat f\u00fcr (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen ermittelt haben, sowie f\u00fcr an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach-(Spezial-)Investmentfonds eine r\u00fcckwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuf\u00fchren und dies der f\u00fcr die (Spezial-)Investmentfonds zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 -S-1980-1 \/ 19 \/ 10082 :006 vom 17.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes: Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingesch\u00e4ften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengesch\u00e4ften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach \u00a7 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einbeziehung-von-verlusten-und-gewinnen-aus-options-und-termingeschaeften-in-die-aktiengewinnberechnung-nach-%c2%a7-8-invstg-2004\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options-und Termingesch\u00e4ften in die Aktiengewinnberechnung nach \u00a7 8 InvStG 2004<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61848"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61848"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61848\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61848"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61848"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61848"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}