{"id":6186,"date":"2012-08-31T15:25:53","date_gmt":"2012-08-31T13:25:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6186"},"modified":"2012-09-25T15:30:46","modified_gmt":"2012-09-25T13:30:46","slug":"doppelbesteuerung-einer-deutsch-franzosischen-erbschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelbesteuerung-einer-deutsch-franzosischen-erbschaft\/","title":{"rendered":"Doppelbesteuerung einer deutsch-franz\u00f6sischen Erbschaft?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Doppelbesteuerung einer deutsch-franz\u00f6sischen Erbschaft?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die deutsche Erbschaftsteuer besteuert das gesamte Verm\u00f6gen eines Erblassers unabh\u00e4ngig vom Ort, an dem es gelegen ist. Existiert auch Auslandsverm\u00f6gen, wird dieses regelm\u00e4\u00dfig auch im ausl\u00e4ndischen Staat einer Erbschaftsteuer unterworfen. Es kommt zur Doppelbelastung; jedenfalls dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Um diese Doppelbesteuerung abzumildern, sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine (anteilige) Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vor. Die Doppelbelastung bleibt aber bestehen. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Doppelbesteuerung zu entscheiden; und zwar in einem Fall, in dem sich eine Gesamtsteuerbelastung von rd. 72 % ergab.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Geklagt und mit Verst\u00f6\u00dfen gegen deutsches Verfassungsrecht sowie europ\u00e4ische Grundrechte begr\u00fcndet, hatte eine Erbin, die deutsches und franz\u00f6sisches Kapitalverm\u00f6gen geerbt hatte, das in Frankreich mit 55 % besteuert worden war. Sie wehrte sich gegen die parallel auf das franz\u00f6sische Verm\u00f6gen festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer und machte geltend, diese m\u00fcsse insgesamt, jedenfalls \u00fcber die gesetzlichen Vorgaben hinaus angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit in der deutschen Erbschaftsteuerberechnung abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterlag vor dem Finanzgericht, allerdings wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und ist dort zurzeit rechtsh\u00e4ngig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht aus, das deutsche Gesetz sehe eine \u00fcber die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen hinausgehende Anrechnung nicht vor. Diese Regelungen seien sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit europ\u00e4ischem Recht vereinbar. Insbesondere verhalte es sich nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes so, dass die Mitgliedstaaten (noch) nicht verpflichtet seien, ihre Steuersysteme aufeinander abzustimmen. Das hei\u00dft, systematische H\u00e4rten in einzelnen Steuerarten seien hinzunehmen. Einer Ber\u00fccksichtigung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit stehe die deutsche Gesetzesregelung entgegen, nach der die eigene Erbschaftsteuer gerade nicht Nachlassverbindlichkeit sein k\u00f6nne. Hier seien franz\u00f6sische und deutsche Erbschaftsteuer gleich zu behandeln. Das geeignete Mittel diesen Systemfehler zu beheben, sei der Abschluss eines DBA.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten; allerdings erscheint eine Erbschaftsteuerbelastung insgesamt von \u00fcber 50 % nach deutschem Verst\u00e4ndnis unangemessen. Dabei wird es der Kl\u00e4gerin kein Trost sein, dass ihr Fall zum Abschluss des Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich gef\u00fchrt hat, auf das sie sich aber (noch) nicht berufen konnte. Aus Beratersicht sind angesichts des Revisionsverfahrens entsprechende Erbschaftsteuerbescheide offen zu halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppelbesteuerung einer deutsch-franz\u00f6sischen Erbschaft? Kernfrage Die deutsche Erbschaftsteuer besteuert das gesamte Verm\u00f6gen eines Erblassers unabh\u00e4ngig vom Ort, an dem es gelegen ist. Existiert auch Auslandsverm\u00f6gen, wird dieses regelm\u00e4\u00dfig auch im ausl\u00e4ndischen Staat einer Erbschaftsteuer unterworfen. Es kommt zur Doppelbelastung; jedenfalls dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. 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