{"id":61871,"date":"2020-11-24T17:19:22","date_gmt":"2020-11-24T15:19:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61871"},"modified":"2024-01-03T19:04:48","modified_gmt":"2024-01-03T17:04:48","slug":"eu-wettbewerbsaufsicht-genehmigt-deutsche-corona-ueberbrueckungshilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eu-wettbewerbsaufsicht-genehmigt-deutsche-corona-ueberbrueckungshilfen\/","title":{"rendered":"EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt deutsche Corona-\u00dcberbr\u00fcckungshilfen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 20.11.2020 die deutsche Rahmenregelung genehmigt, \u00fcber die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen \u00fcbernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=OJ%3AJOC_2020_091_I_0001\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Befristeten Rahmens<\/a> f\u00fcr staatliche Beihilfen. Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gew\u00e4hrung der \u201eNovemberhilfe\u201c und der \u201eNovemberhilfe plus\u201c zur Unterst\u00fctzung der von den im November 2020 verh\u00e4ngten Ausgangsbeschr\u00e4nkungen betroffenen Unternehmen erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige Exekutiv-Vizepr\u00e4sidentin der Kommission Margrethe Vestager erkl\u00e4rte dazu: \u201eViele L\u00e4den, Restaurants und andere Gesch\u00e4fte verzeichnen infolge der neuen Ausgangsbeschr\u00e4nkungen, die zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Pandemie erforderlich wurden, deutliche Umsatzeinbu\u00dfen. \u00dcber diese Rahmenregelung kann Deutschland betroffene Unternehmen unterst\u00fctzen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen zeitnah, koordiniert, wirksam und im Einklang mit den EU-Vorschriften eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-deutsche-unterst-tzungsma-nahme\">Die deutsche Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem die Kommission bereits einige deutsche Beihilferegelungen zur Unterst\u00fctzung von durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen genehmigt hatte, meldete Deutschland eine neue Rahmenregelung an, \u00fcber die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens weitere Unterst\u00fctzung erhalten sollen. Deutschland m\u00f6chte \u00fcber die Regelung eine au\u00dferordentliche Wirtschaftshilfe f\u00fcr alle Unternehmen, Selbstst\u00e4ndigen, Vereine und Einrichtungen bereitstellen, die ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb aufgrund der staatlich verh\u00e4ngten Ausgangsbeschr\u00e4nkungen zur Eind\u00e4mmung der Pandemie vor\u00fcbergehend eingestellt haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die deutsche Rahmenregelung werden Haushaltsmittel von 30 Mrd. Euro veranschlagt. Damit k\u00f6nnen Bund und L\u00e4nder Regelungen zur Unterst\u00fctzung von Unternehmen auflegen, die zwischen M\u00e4rz 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbu\u00dfen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen k\u00f6nnen die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Dies ist bis zu 3 Mio. Euro je Unternehmen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unterst\u00fctzung aus der Rahmenregelung erfolgt in Form i) direkter Zusch\u00fcsse, ii) staatlicher Garantien f\u00fcr Bankdarlehen (\u00fcber Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermedi\u00e4re) oder iii) verg\u00fcnstigte \u00f6ffentliche Darlehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gew\u00e4hrung der \u201eNovemberhilfe\u201c und der \u201eNovemberhilfe plus\u201c zur Unterst\u00fctzung der von den im November 2020 verh\u00e4ngten Ausgangsbeschr\u00e4nkungen betroffenen Unternehmen erm\u00f6glichen. Mit den Beihilfen k\u00f6nnen die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer in den Monaten M\u00e4rz bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Die Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Monat November darf h\u00f6chstens 75 Prozent des Umsatzes in diesem Monat betragen. Generell ist die Unterst\u00fctzung auf h\u00f6chstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt. Deutschland beabsichtigt zudem, auf der Grundlage einer bereits genehmigten Rahmenregelung (<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/IP_20_524\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">SA.56790<\/a>, ge\u00e4ndert durch <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/competition\/state_aid\/cases1\/202017\/285466_2149415_39_2.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">SA.56974<\/a>) die sogenannte Novemberhilfe zu gew\u00e4hren, mit der Beihilfen von bis zu 1 Mio. Euro je Unternehmen vergeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Rahmenregelung die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erf\u00fcllt, weil die Beihilfen i) sp\u00e4testens am 30. Juni 2021 gew\u00e4hrt werden; ii) f\u00fcr zwischen dem 1. M\u00e4rz 2020 und dem 30. Juni 2021 entstehende ungedeckte Fixkosten bestimmt sind; iii) Unternehmen gew\u00e4hrt werden, die in diesem Zeitraum Umsatzeinbu\u00dfen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen; iv) h\u00f6chstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten decken werden; v) nicht mehr als 3 Mio. Euro je Unternehmen betragen werden; vi) nur Unternehmen gew\u00e4hrt werden, die am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren; Kleinst- und Kleinunternehmen kommen jedoch auch, wenn sie damals bereits Unternehmen in Schwierigkeiten waren, f\u00fcr Beihilfen in Betracht. Deutschland wird sicherstellen, dass alle Bewilligungsbeh\u00f6rden bei allen Ma\u00dfnahmen die Kumulierungsvorschriften des Befristeten Rahmens einhalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die auf der Grundlage der Rahmenregelung eingef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine betr\u00e4chtliche St\u00f6rung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kommission hat einen <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_496\">Befristeten Rahmen<\/a> angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen k\u00f6nnen, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterst\u00fctzen. Nach diesem am <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_570\">3. April<\/a>, <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_838\">8. Mai<\/a>, <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_1221\">29. Juni<\/a> und <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_1872\">13. Oktober<\/a> 2020 ge\u00e4nderten Rahmen sind folgende Arten von Beihilfen m\u00f6glich:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) <strong>direkte Zusch\u00fcsse, Kapitalzuf\u00fchrungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen<\/strong> von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Prim\u00e4rproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor bzw. 800.000 Euro je Unternehmen in allen \u00fcbrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquidit\u00e4tsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern; ausgenommen hiervon sind die Prim\u00e4rproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) <strong>staatliche Garantien f\u00fcr Bankdarlehen an Unternehmen<\/strong>, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquidit\u00e4tsbedarf weiterhin Kredite gew\u00e4hren. Solche staatlichen Garantien k\u00f6nnen bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) <strong>zinsverg\u00fcnstigte \u00f6ffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital)<\/strong> , um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iv) <strong>Zusicherungen f\u00fcr Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten<\/strong> , dass solche F\u00f6rderma\u00dfnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erl\u00e4utert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">v) <strong>\u00f6ffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen<\/strong> f\u00fcr alle L\u00e4nder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen m\u00fcssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vor\u00fcbergehend \u201enicht marktf\u00e4hig\u201c sind;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">vi) <strong>Unterst\u00fctzung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE)<\/strong> in Form von direkten Zusch\u00fcssen, r\u00fcckzahlbaren Vorsch\u00fcssen oder Steuervorteilen zur Bew\u00e4ltigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenz\u00fcbergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensit\u00e4t erh\u00f6ht werden;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">vii) <strong>Unterst\u00fctzung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen<\/strong> zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsger\u00e4ten oder Schutzkleidung), die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung des Coronavirus-Ausbruchs ben\u00f6tigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterst\u00fctzung kann in Form von direkten Zusch\u00fcssen, Steuervorteilen, r\u00fcckzahlbaren Vorsch\u00fcssen oder Verlustausgleichsgarantien gew\u00e4hrt werden. Die Unternehmen k\u00f6nnen eine h\u00f6here Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterst\u00fctzt und innerhalb von zwei Monaten nach Gew\u00e4hrung der Beihilfe abgeschlossen wird;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">viii) <strong>Unterst\u00fctzung der Herstellung von Produkten, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung des Coronavirus-Ausbruchs ben\u00f6tigt werden<\/strong> , in Form von direkten Zusch\u00fcssen, Steuervorteilen, r\u00fcckzahlbaren Vorsch\u00fcssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen k\u00f6nnen eine h\u00f6here Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterst\u00fctzt und innerhalb von zwei Monaten nach Gew\u00e4hrung der Beihilfe abgeschlossen wird;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ix) <strong>gezielte Unterst\u00fctzung in Form von Steuerstundung und\/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong> f\u00fcr die am st\u00e4rksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">x) <strong>gezielte Unterst\u00fctzung in Form von Lohnzusch\u00fcssen f\u00fcr Arbeitnehmer<\/strong> ; sie kann Unternehmen gew\u00e4hrt werden, die in den am st\u00e4rksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen t\u00e4tig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen m\u00fcssten;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">xi) <strong>gezielte Rekapitalisierungsbeihilfen<\/strong> f\u00fcr Nichtfinanzunternehmen, sofern keine andere geeignete L\u00f6sung zur Verf\u00fcgung steht. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um \u00fcberm\u00e4\u00dfige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. So gelten Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Ma\u00dfnahmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Verg\u00fctung, Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Governance (so ein Dividendenverbot und Obergrenzen f\u00fcr die Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung), ein Verbot der Quersubventionierung und ein \u00dcbernahmeverbot, weitere Ma\u00dfnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen sowie Transparenz- und Berichtspflichten;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">xii) <strong>Unterst\u00fctzung f\u00fcr ungedeckte Fixkosten<\/strong> von Unternehmen, die im beihilfef\u00e4higen Zeitraum im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbu\u00dfen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterst\u00fctzung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des beg\u00fcnstigten Unternehmens, die nicht durch Erl\u00f6se gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Befristeten Rahmen k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich alle Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen miteinander kombinieren; zinsverg\u00fcnstigte Darlehen und Garantien f\u00fcr dasselbe Darlehen d\u00fcrfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht \u00fcberschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gew\u00e4hrten Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen mit den bestehenden M\u00f6glichkeiten f\u00fcr De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich \u2013 \u00fcber drei Steuerjahre \u2013 auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Prim\u00e4rproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig m\u00fcssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzul\u00e4ssige Kumulierungen von Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen f\u00fcr dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterst\u00fctzung auf den tats\u00e4chlichen Bedarf beschr\u00e4nkt bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Befristete Rahmen erg\u00e4nzt die vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verf\u00fcgung stehen, um die sozio\u00f6konomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. M\u00e4rz 2020 eine <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_459\">Mitteilung \u00fcber eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie<\/a> angenommen\u201a in der diese M\u00f6glichkeiten erl\u00e4utert werden. So k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende \u00c4nderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sie Unternehmen f\u00fcr Verluste entsch\u00e4digen, die diesen infolge der COVID-19-Pandemie entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Juni 2021. Solvenzprobleme k\u00f6nnen im Rahmen der Krise jedoch zeitverz\u00f6gert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschlie\u00dflich f\u00fcr Rekapitalisierungsma\u00dfnahmen bis Ende September 2021 verl\u00e4ngert hat. Um Rechtssicherheit zu gew\u00e4hrleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen pr\u00fcfen, ob eine Verl\u00e4ngerung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten gekl\u00e4rt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses \u00fcber das Beihilfenregister auf der <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/index_en.html\">Website der GD Wettbewerb<\/a><a href=\"javascript:void(0)\">Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen<em>EN<\/em><strong>\u2022\u2022\u2022<\/strong><\/a> der Kommission unter der Nummer SA.59289 zug\u00e4nglich gemacht. \u00dcber neu im Internet und im Amtsblatt ver\u00f6ffentlichte Beihilfebeschl\u00fcsse informiert der elektronische Newsletter <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/state_aid\/newsletter\/index.html\">State Aid Weekly e-News<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitere Informationen \u00fcber den Befristeten Rahmen und andere Ma\u00dfnahmen, die die Kommission zur Bew\u00e4ltigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, sind <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/competition\/state_aid\/what_is_new\/covid_19.html\">hier<\/a> abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 20.11.2020 die deutsche Rahmenregelung genehmigt, \u00fcber die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen \u00fcbernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens f\u00fcr staatliche Beihilfen. 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