{"id":61887,"date":"2020-11-27T19:25:30","date_gmt":"2020-11-27T17:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61887"},"modified":"2023-08-25T12:12:33","modified_gmt":"2023-08-25T10:12:33","slug":"kabinett-beschliesst-reform-des-versorgungsausgleichsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kabinett-beschliesst-reform-des-versorgungsausgleichsrechts\/","title":{"rendered":"Kabinett beschlie\u00dft Reform des Versorgungsausgleichsrechts"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mehr Teilungsgerechtigkeit f\u00fcr Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung f\u00fcr geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuf\u00fchren und den Ausgleich der Versorgungsanrechte f\u00fcr die Betroffenen verst\u00e4ndlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erh\u00e4lt die ausgleichsberechtigte Person grunds\u00e4tzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungstr\u00e4ger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann dieser Versorgungstr\u00e4ger aber auch verlangen, dass f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungstr\u00e4ger ein Anrecht begr\u00fcndet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>R\u00fcckmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bew\u00e4hrt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im \u00dcbrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung \u00fcber weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende \u00c4nderungen vor:<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge sollen h\u00e4ufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungstr\u00e4ger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegr\u00fcndung von Anrechten bei einem externen Versorgungstr\u00e4ger eintreten. Daher soll die M\u00f6glichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungstr\u00e4ger bestehen, in bestimmten F\u00e4llen eingeschr\u00e4nkt werden. Diese \u00c4nderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person \u2013 in der Regel der Ehefrau -, ber\u00fccksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungstr\u00e4gers. So kann die \u00c4nderung beispielsweise dazu f\u00fchren, dass ein Versorgungstr\u00e4ger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, w\u00e4hrend er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht einger\u00e4umt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall f\u00fchrt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer m\u00f6glichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden L\u00f6sung. Daher soll ihr erm\u00f6glicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu w\u00e4hlen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme \u00fcbermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.<\/p>\n\n\n\n<ul><li>RegE: Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichsrechts<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 25.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehr Teilungsgerechtigkeit f\u00fcr Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen. Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung f\u00fcr geschiedene Eheleute haben. 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