{"id":61889,"date":"2020-11-27T19:26:44","date_gmt":"2020-11-27T17:26:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61889"},"modified":"2020-11-27T19:26:44","modified_gmt":"2020-11-27T17:26:44","slug":"kein-pflegeentlastungsbetrag-bei-haushalt-corona-hilfe-durch-privatperson-wenn-coronabedingter-versorgungsengpass-nicht-glaubhaft-gemacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-pflegeentlastungsbetrag-bei-haushalt-corona-hilfe-durch-privatperson-wenn-coronabedingter-versorgungsengpass-nicht-glaubhaft-gemacht\/","title":{"rendered":"Kein Pflegeentlastungsbetrag bei \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c durch Privatperson.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach \u00a7 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebed\u00fcrftige in h\u00e4uslicher Pflege grunds\u00e4tzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in H\u00f6he von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wie z. B. eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen, Putzen, Boteng\u00e4nge, Abfallentsorgung) bis M\u00e4rz 2020 von der Sozialstation erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei seiner Pflegekasse beantragte A f\u00fcr den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung f\u00fcr \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim Sozialgericht legte A Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein. Diese wies das LSG zur\u00fcck:<\/p>\n\n\n\n<p>Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsf\u00e4hig, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gew\u00fcnschten infrastrukturf\u00f6rdernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der von A in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an. Nach \u00a7 150 Abs. 5 SGB XI k\u00f6nnten die Pflegekassen zwar nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von \u2013 durch den Coronavirus im Einzelfall im h\u00e4uslichen Bereich verursachten \u2013 pflegerischen Versorgungsengp\u00e4ssen Kostenerstattung gew\u00e4hren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte Dienstleister handele (z. B. Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn\u2026). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Corona-Virus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass f\u00fcr den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich. Zwar seien die erbrachten Hilfen in den Quittungen f\u00fcr April und Mai 2020 als \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c bezeichnet worden. Hieraus erg\u00e4ben sich aber keine Hinweise auf das tats\u00e4chliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden k\u00f6nnen. Die Sozialstation habe A auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht l\u00e4nger erbringen k\u00f6nne (Beschluss vom 09.11.2020, Az. L 4 P 3250\/20 ER-B).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 150 Abs. 5 SGB XI k\u00f6nnen die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im h\u00e4uslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengp\u00e4ssen Kostenerstattung in H\u00f6he der ambulanten Sachleistungsbetr\u00e4ge (\u00a7 36) nach vorheriger Antragstellung gew\u00e4hren (\u2026); dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu ber\u00fccksichtigen, die von Pflegefachkr\u00e4ften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28. M\u00e4rz 2020 neu eingef\u00fcgt. Die zun\u00e4chst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verl\u00e4ngert.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2020 zum Beschluss L 4 P 3250\/20 ER-B vom 09.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c durch Privatperson. Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach \u00a7 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebed\u00fcrftige in h\u00e4uslicher Pflege grunds\u00e4tzlich Anspruch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-pflegeentlastungsbetrag-bei-haushalt-corona-hilfe-durch-privatperson-wenn-coronabedingter-versorgungsengpass-nicht-glaubhaft-gemacht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Pflegeentlastungsbetrag bei \u201eHaushalt-Corona-Hilfe\u201c durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61889"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61889"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61889\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61889"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61889"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61889"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}