{"id":619,"date":"2012-04-30T12:02:17","date_gmt":"2012-04-30T10:02:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=619"},"modified":"2012-09-20T05:32:10","modified_gmt":"2012-09-20T03:32:10","slug":"gewinnerhohende-auflosung-von-verbindlichkeiten-bei-qualifiziertem-rangrucktritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerhohende-auflosung-von-verbindlichkeiten-bei-qualifiziertem-rangrucktritt\/","title":{"rendered":"Gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung von Verbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangr\u00fccktritt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung von Verbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangr\u00fccktritt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Rechtsreform im Jahr 2008 war die Vereinbarung eines qualifizierten Rangr\u00fccktritts ein h\u00e4ufig gew\u00e4hltes Gestaltungsmittel, um die \u00dcberschuldung einer Gesellschaft im Sinne der Insolvenzordnung und die hieraus f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer resultierende Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Der qualifizierte Rangr\u00fccktritt zeichnet sich dadurch aus, dass eine Forderung nicht nur im Rang hinter die Forderungen anderer Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktritt, sondern zus\u00e4tzlich &#8211; f\u00fcr die Dauer der Krise &#8211; nur zugleich mit den Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcchen der Gesellschafter getilgt werden darf. Vom Bundesfinanzhof (BFH) war nunmehr die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verbindlichkeit auf Ebene der Kapitalgesellschaft gewinnerh\u00f6hend auszubuchen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Alleingesellschafterin einer GmbH schloss mit dieser einen Darlehens- und Rangr\u00fccktrittsvertrag, worin sie sich verpflichtete, der GmbH ein jederzeit abrufbares verzinsliches Darlehen zu gew\u00e4hren. Die Forderung der Alleingesellschafterin sollte dabei im Fall des Eintritts einer \u00dcberschuldung automatisch im Rang hinter die Forderungen aller \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktreten. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Alleingesellschafterin w\u00e4hrend der Zeit der \u00dcberschuldung eine Befriedigung ihrer Forderung nur aus k\u00fcnftigen Jahres\u00fcbersch\u00fcssen, soweit sie bestehende Verlustvortr\u00e4ge \u00fcbersteigen, oder ggf. aus einem Liquidations\u00fcberschuss verlangen kann. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung &#8211; unter Bezugnahme auf ein mittlerweile aufgehobenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2004 &#8211; die Auffassung, dass die Verbindlichkeit bei der GmbH gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen sei. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Verbindlichkeit, der eine Rangr\u00fccktrittsvereinbarung dergestalt zugrunde liegt, dass die Forderung des Gl\u00e4ubigers im Rang hinter die Forderungen aller \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktritt und nur aus k\u00fcnftigen Jahres\u00fcbersch\u00fcssen zu erf\u00fcllen ist, ist nicht auszuweisen. Dies ergebe sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zum anderen sei dieses Ergebnis aber auch gerechtfertigt, da der Schuldner, solange die Gewinne noch nicht erzielt sind, zum Bilanzstichtag wirtschaftlich nicht belastet sei. Vielmehr sei die Situation vergleichbar mit dem Fall des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine gewinnerh\u00f6hende Ausbuchung der Verbindlichkeit h\u00e4tte sich vorliegend verhindern lassen, wenn die Rangr\u00fccktrittsvereinbarung zus\u00e4tzlich noch die Bestimmung enthalten h\u00e4tte, dass die Forderung (neben zuk\u00fcnftigen Gewinnen und Liquidations\u00fcbersch\u00fcssen) auch aus sonstigem Verm\u00f6gen zu bedienen ist. F\u00fcr den Steuerpflichtigen empfiehlt es sich daher, s\u00e4mtliche Darlehens- und Rangr\u00fccktrittsvertr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen und &#8211; sofern noch nicht geschehen &#8211; eine Regelung aufzunehmen, die auch die M\u00f6glichkeit einer Tilgung aus sonstigem freien Verm\u00f6gen vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung von Verbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangr\u00fccktritt Kernproblem Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Rechtsreform im Jahr 2008 war die Vereinbarung eines qualifizierten Rangr\u00fccktritts ein h\u00e4ufig gew\u00e4hltes Gestaltungsmittel, um die \u00dcberschuldung einer Gesellschaft im Sinne der Insolvenzordnung und die hieraus f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer resultierende Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. 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